Bilanzierung von Energieverträgen

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Neue Möglich­keiten der Bilan­zierung von Energie­verträgen

IDW RS ÖFA 3 erlaubt die Ab­weichung vom Einzel­be­wertungs­grundsatz

Eine Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz ist bei der Bilanzierung von Drohverlustrückstellungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Durch die aktuelle Stellungnahme des IDW existieren neue Möglichkeiten und Regelungen zur Bilanzierung von Energieverträgen.

Beschaffungs- und Absatzverträge

Die Beschaffungs- und Absatzverträge von Energieversorgungsunternehmen haben sich seit der Liberalisierung der Energiemärkte stark verändert: Portfolios werden aktiv auf Basis einer definierten Beschaffungsstrategie gesteuert, wohingegen eine passive Steuerung mittels langfristiger Verträge weniger angewendet wird.

Im Rahmen der Bilanzierung unterliegen die Energiebeschaffungs- und -absatzverträge grundsätzlich den allgemeinen handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen für schwebende Geschäfte (Einzelbewertungsgrundsatz), wodurch feste Margen zwischen Beschaffungs- und Absatzgeschäften nicht berücksichtigt werden dürfen.

Dies führt vielmals zur Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die tatsächlich nicht oder nicht in dieser Höhe eintreten.

 

IDW RS ÖFA 3

Am 30. September 2015 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Deutschland die Stellungnahme zur Rechnungslegung „Besonderheiten der Bilanzierung von Energiebeschaffung- und Energieabsatzverträgen in handelsrechtlichen Abschlüssen von Energieversorgungsunternehmen“ (IDW RS ÖFA 3) veröffentlicht.

Der IDW RS ÖFA 3 regelt, in welchen Fällen eine Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz bei der Bilanzierung von Drohverlustrückstellungen zulässig ist und wann Beschaffungs- und Absatzgeschäfte zusammengefasst betrachtet werden dürfen. Energieversorgungsunternehmen haben dabei ein Wahlrecht, die Ausnahmeregelung des IDW RS ÖFA 3 anzuwenden, die Geschäfte weiterhin imparitätisch einzeln zu bewerten oder, sofern die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, Bewertungseinheiten nach § 254 HGB i.V.m. IDW RS HFA 35 zu bilden.

Der IDW RS ÖFA 3 ist ausschließlich für Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 18 EnWG anwendbar und gilt für Abschlüsse, die am oder nach dem 01. Januar 2017 beginnen. Eine frühere Anwendung ist möglich, sofern die Regelungen vollständig beachtet werden.

Erfahren Sie mehr über die relevanten Anforderungen in unserem Flyer oder sprechen Sie uns einfach an!
 

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