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Publikation der Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit)

Präzisierungen der Meldeanforderungen durch die Bundesbank

Nahezu zeitgleich mit dem ersten Einreichungstermin der Vertragspartner-Stammdaten zum Stichtag 31. Januar 2018 hat die Deutsche Bundesbank mit ihrem Rundschreiben Nr. 09/2018 Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit) veröffentlicht. Die aktuelle Veröffentlichung bezieht sich zunächst auf die Vertragspartner-Stammdaten. Vor dem ersten Einreichungstermin der Kredit-Stammdaten am 31. März 2018 ist geplant, die vorliegenden Richtlinien entsprechend zu ergänzen.

Die Richtlinien enthalten keine wesentlichen Neuerungen gegenüber den bereits veröffentlichten Dokumenten der Bundesbank (Kreditdatenstatistik (AnaCredit), Erläuterungen zu den Meldeinhalten bzw. bislang veröffentlichte Frage-und Antwortkataloge) und stellen somit in Teilen eine Präzisierung dar. Vor diesem Hintergrund erfolgt auf nationaler Ebene eine komprimierte Darstellung zum Meldeumfang, zu den Meldeterminen und Ausweisregelungen hinsichtlich AnaCredit. Neben allgemeinen Erläuterungen und Definitionen werden in den Richtlinien darüber hinaus weitere Ausführungen zu den Meldepositionen (Datenfelder und Identifikatoren) vorgenommen. Hier ist bspw. zu beachten, dass eine Aktualisierung des Datenfelds Unternehmensgröße erst dann zu erfolgen hat, wenn es bei den in AnaCredit dargestellten Schwellenwerten an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt. Des Weiteren wurde für Meldepflichtige, die in ihren internen Systemen die Schlüssel der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes verwenden, eine Präzisierung hinsichtlich des zu verwendenden Schlüssels vorgenommen.

In der aktuellen Veröffentlichung werden Begriffe wie beobachtete und institutionelle Einheit, Rechtsträger, Inlandsteil, Hauptverwaltung Zweigniederlassungen, die berichtspflichtigen Instrumente sowie die Vertragspartner und Vertragspartnerrollen näher definiert.

Bei den zu identifizierenden Rollen der Vertragspartner eines meldepflichtigen Instituts werden die Rollen des Schuldners (inkl. Schuldnergemeinschaften, Hauptverwaltung des Schuldners, direkte und oberste Muttergesellschaft des Schuldners), des Gläubigers, Servicers, Originators und Sicherungsgebers näher erläutert.

Wichtig im Zusammenhang mit der AnaCredit-Meldung ist auch der Umgang mit personenbezogenen Daten. Hier gilt der Grundsatz, dass Daten zu Instrumenten, die ausschließlich an natürliche Personen (inkl. Einzelkaufleuten) vergeben werden, vom Meldeumfang nicht erfasst sind. In Ausnahmefällen sind Angaben zu Personengesellschaften (ohne Übermittlung der Vertragspartner-Stammdaten der einzelnen Gesellschafter), natürlichen Personen als Sicherungsgeber, Vertragspartnern, die mit Schuldnern und Sicherungsgebern verbunden sind, und Kreditnehmern bei Multidebitor-Krediten in der Meldung zu erfassen. Allerdings werden auch in den genannten Ausnahmefällen keine personenbezogenen Daten übermittelt, sondern nur bestimmte Felder befüllt. Die personenbezogenen Datenfelder werden in diesen Fällen mit dem Wert „geschützt“ bzw. „nicht zutreffend“ angegeben.

Der Berichtspflichtige muss sicherstellen, dass für jeden Vertragspartner mit Ausnahme von natürlichen Personen (inkl. Einzelkaufleute) zum Meldestichtag ein gültiger Vertragspartner–Stammdatensatz gemeldet wird, für den immer die gleiche Kennung und Typ der Kennung zu verwenden ist. Auch wenn der Vertragspartner mit mehreren Instrumenten in Verbindung steht, unterschiedliche Rollen einnimmt oder mit mehreren beobachteten Einheiten der Vertragspartner in Beziehung steht, werden die Vertragspartner-Stammdaten nur einmal gemeldet, damit die Eindeutigkeit des Datensatzes garantiert ist.

Zur Vermeidung von Doppelmeldungen im Rahmen der Vertragspartner-Stammdaten-Meldung verlangt die Deutsche Bundesbank von berichtspflichtigen Instituten, die bereits Meldungen nach § 24 KWG einreichen, lediglich die Angabe zum Rechnungslegungsstandard des Abschnitts 1 „Berichtspflichten zu den Stammdaten des Berichtspflichtigen und der beobachteten Einheit“.

Die auszufüllenden Datenfelder des Meldeschemas zu den Vertragspartner-Stammdaten sind danach zu unterscheiden, ob ein Vertragspartner im jeweiligen Berichtsmitgliedstaat des Kreditinstituts ansässig ist oder nicht. Für die Vertragspartnertypen Rechtsträger, ausländische Niederlassung, Sondervermögen, öffentliche Hand und internationale Organisationen nennt die Richtlinie besondere Vorgaben. Um die eindeutige Kennzeichnung der in den Tabellen enthaltenen Vertragspartner-, Kredit- und Sicherheitendatensätze und die Abbildung der Beziehungen zwischen den Datensätzen unterschiedlicher Tabellen zu ermöglichen, enthält jede zu meldende Tabelle sogenannte Identifikatoren („keys“), die die Datenintegrität gewährleisten.

Die Daten zu AnaCredit werden grundsätzlich nach dem vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeten Rechnungslegungsstandard gemeldet und sind auf Ebene des Berichtspflichtigen anzugeben. Ein Berichtpflichtiger, der der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) (FinRep-Verordnung) unterliegt, hat die AnaCredit-Meldung auf Grundlage des Rechnungslegungsstandards vorzunehmen, mit dem er auch die FinRep-Meldeanforderungen erfüllt. In diesem Fall sind die Daten dann nach IFRS oder nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu melden. Ein Berichtspflichtiger, der vom Anwendungsbereich der entsprechenden Verordnung nicht erfasst ist und beide Rechnungslegungsstandards anwendet, soll nach Auffassung der Deutschen Bundesbank HGB bzw. RechKredV anwenden, sofern es sich bei dem Berichtspflichtigen um ein deutsches Institut handelt.

Institute, die ihr internes Rechnungswesen nach IFRS erstellen und nur Überleitungsrechnungen nach HGB/RechKredV erstellen, dürfen ausnahmsweise für Zwecke der AnaCredit-Meldung auf die IFRS-Daten zurückgreifen. Eine weitere Ausnahme besteht für ausländische Niederlassungen in Deutschland. Diese dürfen die Daten nach ihrem nationalen Rechnungslegungsstandard melden.

Institute, die einer vollumfänglichen Berichtspflicht unterliegen, dürfen bis zum 31. August 2018 mit reduziertem Meldeumfang übermitteln. Ab dem 30. September 2018 sind das Bestandsgeschäft und das ab diesem Datum zu meldende Neugeschäft in vollem Umfang zu melden. 

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Director | Audit & Assurance
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Senior | Audit & Assurance
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