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Spezialfinanzierungen – EBA

Finaler Entwurf der RTS zu Risikogewichten

August 2016

Am 13. Juni 2016 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den finalen Entwurf der Techni-schen Regulierungsstandards (RTS) zur Ermittlung der Risikogewichte bei Spezialfinanzierungen veröffentlicht. Die Ermächtigungsgrundlage für diese RTS findet sich in Art. 153 Abs. 9 CRR.

Hintergrund ist eine Sonderregelung der CRR zur Verwendung einer Mapping-Tabelle im IRB-Ansatz zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge bei Spezialfinanzierungen. Gem. Art. 153 Abs. 5 CRR können Spezialfinanzierungen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen die Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes (Abschnitt 6 CRR) nicht erfüllen, die nachstehenden Risikogewichte zugewiesen werden:

Bei der Einordnung der jeweiligen Spezialfinanzierung in eine der fünf Kategorien haben die Institute die in Art. 153 Abs. 5 Unterabs. 2 CRR genannten Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu zählen die Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions- und/oder Vermögenswertmerkmale, die Stärke des Geldgebers und des Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften sowie das Absicherungspaket.

Die aktuell von der EBA veröffentlichten RTS konkretisieren diese Faktoren, indem sie für die unterschiedlichen Arten von Spezialfinanzierungen (Projekt-, Immobilien,- Objektfinanzierungen sowie die Finanzierung von Waren und Gütern) jeweils Kriterien, sog. Unterfaktoren, festlegen, die bei der Einordnung in die oben genannten Kategorien zu berücksichtigen sind. Dieses Vorgehen soll gewährleisten, dass die besonderen Charakteristika und Umstände, die Auswirkungen auf das Kreditrisiko dieser Finanzierungsform haben, adäquat berücksichtigt werden.

Im ersten Schritt hat das Institut nach den Vorgaben des Art. 178 CRR alle bereits ausgefallenen Spezialfinanzierungen zu identifizieren, da diese in Kategorie 5 einzustufen sind. Zur Einstufung der nicht ausgefallenen Positionen in die vier übrigen Kategorien sehen die RTS in Art. 1 der RTS einen genau definierten Prozess vor.

Das Institut hat zunächst sämtliche für die Art der Spezialfinanzierung in den Anhängen I bis IV festgelegten Unterfaktoren einzeln zu bewerten und daraus je nach Bedeutung der Unterfaktoren für den jeweiligen Fall die Kategorie je Faktor festzulegen. Anschließend ist ebenfalls im Rahmen einer Einzelbetrachtung jeder Faktor je nach Bedeutung mit mindestens 5 und höchstens 60 % zu gewichten und danach der gewichtete Mittelwert der Kategorien übergreifend über allen Faktoren zu ermitteln. Auf Basis dieses Mittelwerts erfolgen letztlich die Einordnung in eine der vier Kategorien und die Zuordnung eines entsprechenden Risikogewichts anhand der Mapping-Tabelle.

Darüber hinaus enthalten die RTS auch Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation zu einzelnen Charakteristika einer Spezialfinanzierung, zur jeweiligen Gewichtung der Faktoren sowie zur Begründung der Zuordnung zu den Kategorien.

Der von der EBA gewählte Ansatz folgt dem sogenannten „Supervisory Slotting Criteria Approach“, den der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Baseler Ausschuss) in Annex 4 zu Basel II entwickelt hat. Es wurden in den RTS lediglich die zwei Formen der Immobilienfinanzierung aus dem Baseler Modell zu einer vereint, sodass nur zwischen vier anstatt fünf Arten von Spezialfinanzierungen zu unterscheiden ist.

Die EBA verfolgt mit den RTS das Ziel, durch die Kategorisierung und Einwertung der unterschiedlichen Faktoren für Spezialfinanzierungen eine Harmonisierung bei den Risikogewichten für Spezialfinanzierungen voranzutreiben. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass das Verfahren nach Art. 153 Abs. 5 CRR nur eine Möglichkeit für die Institute ist, ihren Bestand an Spezialfinanzierungen zu bewerten. Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, können die Risikogewichte auch mithilfe ihrer internen Modelle bestimmen, wenn diese eine ordnungsgemäße PD-Berechnung für Spezialfinanzierungen zulassen. Ferner werden Spezialfinanzierungen bei Instituten, die den Kreditrisikostandardansatz (KSA) verwenden, derzeit als Forderungen gegenüber Unternehmen behandelt, da die CRR im KSA keine gesonderte Forderungsklasse für Spezialfinanzierungen vorsieht.

Die RTS und der darin enthaltene „Supervisory Slotting Criteria Approach“ könnten für die KSA-Institute jedoch künftig interessanter werden, da der Baseler Ausschuss in seinem zweiten Konsultationsentwurf zur Überarbeitung des KSA die Kategorie Specialised Lending als eigenständige Forderungsklasse innerhalb der Forderungsklasse Corporates eingeführt hat. Dieser sieht für Objekt- bzw. Waren- und Güterfinanzierungen ohne externes „emissionsspezifisches Rating“ künftig ein Risikogewicht von 120 % vor. Bei Projektfinanzierungen wird in Abhängigkeit von der Projektphase zwischen 100% für die operative Phase und 150 % für die Phase der Inbetriebnahme unterschieden (siehe Deloitte White Paper 72 „Die zweite Konsultation zum neuen Kreditrisikostandardansatz“ aus Januar 2016).

Den Banken wird zur Implementierung der RTS bei Spezialfinanzierungen eine Frist von einem Jahr nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union eingeräumt.

Ihre Ansprechpartner

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