Article
Risiken bei über Lebensversicherungen rückgedeckten Versorgungszusagen
Wird aus Ihrem Beitragsplan ein Leistungsplan?
Die anhaltende Niedrigzinsphase macht auch vor Lebensversicherungen nicht Halt. Dies wirkt sich häufig auf rückgedeckte Versorgungszusagen, deren Kosten und Bilanzierung aus. Unternehmen müssen daher rechtzeitig handeln.
Wirtschaftliche Belastung für Lebensversicherungsunternehmen nimmt zu
Im Juni 2018 wurde ein Bericht des Bundesfinanzministeriums an den Finanzausschuss des Bundestags veröffentlicht, wonach 34 von 84 Lebensversicherern „mittel- bis langfristig finanzielle Schwierigkeiten“ drohen. Die Unternehmen stünden unter „intensivierter Aufsicht“ durch die deutsche Finanzaufsicht BaFin und müssten halbjährlich berichterstatten, ob ihre Maßnahmen zur Finanzierung der zugesagten Auszahlungen wirken, und was das für die finanzielle Lage des Versicherers bedeute. Zwei Pensionskassen dürfen derzeit keine neuen Verträge abschließen und Leistungskürzungen sind nicht auszuschließen.
Anfang Juli 2018 teilte der Versicherungskonzern Generali mit, dass die Bestände der Generali Leben auf die Abwicklungsplattform Viridium übertragen werden. Viridium verwaltet bereits die Bestände der Basler, ARAG Leben, Pro bAV Pensionskasse sowie der Prudentia Pensionskasse AG. Und auch beim Marktführer in Deutschland, der Allianz Lebensversicherung, gibt es Überlegungen, Lebenspolicen zu verkaufen. In Südkorea hat man dies bereits von zwei Jahren getan und in Taiwan wurden kürzlich Policen verkauft. Selbst wenn deutsche Policen dabei ausdrücklich ausgenommen werden, so scheint es doch wegweisend für die ganze Branche und ohne regionale Einschränkungen zu sein.
Zwar stellt die Finanzaufsicht klar, dass mit einem Verkauf von Lebensversicherungsbeständen kein Versicherungsnehmer schlechter gestellt werden darf, doch gibt es auch Befürchtungen, dass Versicherte zukünftig mit weniger Überschüssen bedient werden.
Durch die Ankündigung der EZB im Januar 2019, den Leitzins bis auf weiteres bei 0% zu halten, ist keine Verbesserung der Ertragslage zu erwarten. Die Belastung der Lebensversicherer nimmt offensichtlich stark zu. Dies kann auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung haben.
Risiken bei der betrieblichen Altersversorgung
So erteilen viele Unternehmen beispielsweise Versorgungszusagen über rückgedeckte Unterstützungskassen, die von Versicherungsgesellschaften angeboten werden.
Das Konzept besteht darin, dass die von der Unterstützungskasse zugesagten Leistungen durch kongruente Rückdeckungsversicherung voll ausfinanziert werden. Handelsrechtlich werden für diese mittelbaren Zusagen keine Rückstellungen gebildet und die Angabe eines Fehlbetrags im Anhang entfällt (Art. 28 EGHGB). IFRS-Bilanzierer nutzen die Möglichkeit, solche Zusagen nach IAS 19.46 wie Beitragszusagen (Defined Contribution) zu behandeln.
Häufig wurde jedoch die gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgeschriebene Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Rente nicht durch einen entsprechenden Versicherungstarif mitversichert. Die Erwartungshaltung war, dass die erforderlichen Rentenanpassungen durch die nicht garantierte Überschussbeteiligung der Versicherung finanziert werden können. In der Vergangenheit stellte dies auch kein Problem dar, so dass eine kritische Prüfung solcher Unterstützungskassenzusagen häufig unterblieb.
Insbesondere älteren Versicherungsverträgen, die häufig mit einem Garantiezins zwischen 2,75% und 4,0% ausgestattet sind, werden derzeit nur geringe oder gar keine Überschüsse zugeteilt. Dadurch kann es passieren, dass Arbeitgeber die erforderlichen Rentenanpassungen aus eigenen Mitteln bestreiten müssen. Insbesondere besteht ein erhebliches Risiko, dass bei solchen langlaufenden Verträgen für künftige Rentner zusätzliche Nachschusspflichten entstehen.
Der Arbeitgeber trägt daher nicht nur zusätzliche Kosten, sondern muss sich auch die Frage stellen, ob die bisherige Praxis der Bilanzierung aufrechterhalten bleiben kann. Wir empfehlen daher dringend, solche Verträge auf mögliche Risiken zu prüfen und ggf. Anpassungen in Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer vorzunehmen.
Konsequenzen
Mögliche Auswirkungen auf die Bilanzierung sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Bilanzposition |
Rückstellung für Pensionen |
GuV Aufwand |
Steuerbilanz |
Für eine Rückstellungsbildung ist die Schriftformerfordernis zu beachten. Das bedeutet, erst dann, wenn Teile der Rentenzahlung an den Arbeitgeber zurückgegeben wurden, darf und muss eine Rückstellung gebildet werden. |
Im Jahr der Rückübertragung von Versorgungsansprüchen ist die Zuführung zu den Rückstellungen ergebniswirksam zu buchen. |
Handelsbilanz |
Für eine Rückstellungsbildung ist maßgebend, ab wann mit einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers zu rechnen ist. Muss man die Frage nach der Inanspruchnahme bejahen, so ist für diesen Teil, da er als Direktzusage zu qualifizieren ist, eine Rückstellung zu bilden. |
Im ersten Jahr, in dem Teile der Zusage als Direktzusage zu qualifizieren sind, ist die Zuführung zu den Rückstellungen ergebniswirksam zu buchen. |
IFRS Bilanz |
Wie in der Handelsbilanz ist für eine Rückstellungsbildung maßgebend, ab wann mit einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers zu rechnen ist. War die Zusage zunächst als Beitragszusage qualifiziert, stellt sich die Frage, ob hier eine Umqualifizierung auf eine leistungszusage stattfinden muss, was IAS19 allerdings im Grundsatz nicht vorgesehen hat. Alternativ kann man die Abänderung der Bilanzierung auch als Schätzänderung ansehen, da man ja zu einer Neueinschätzung bezüglich der möglichen Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber gekommen ist. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, die Einschätzung als Beitragsplan als „Fehler“ zu qualifizieren mit der Folge, dass dieser im Einklang mit den Regelungen des IAS 8 zu korrigieren wäre. |
Die GuV Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf das Eigenkapital hängen davon ab, wie man die Änderung der Bilanzierung qualifiziert. Bei einer Umqualifizierung wird man im ersten Jahr über die Berücksichtigung eines nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwandes in der GuV nachdenken müssen. Kommt man zu der Meinung, es handele sich um eine Schutzänderung, so ist die Auswirkung der Schätzänderung im Eigenkapital als versicherungsmathematischer Verlust zu erfassen. Bei einer Qualifizierung als Fehler ist die Bilanzierung rückwirkend zu korrigieren, so als ob der Plan schon immer als Leistungszusage bilanziert worden wäre. |
Das Problem zusätzlicher Zahlungsverpflichtungen besteht auch bei rückgedeckten Direktzusagen. Da diese Zusagen grundsätzlich bilanzierungspflichtig sind, wird das Risiko hier jedoch eher erkennbar.
Grundsätzlich sollten Unternehmen ihre betriebliche Altersversorgung regelmäßig überprüfen, inwieweit Anpassungen unter Berücksichtigung veränderter Marktbedingungen sinnvoll und erforderlich sind. Die Pensionsexperten von Deloitte unterstützen dabei gerne.