Deloitte | Tipps für die Unternehmensgründung

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Tipps für die Unternehmensgründung

Was gilt es aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten?

Welche Rechtsform eignet sich am besten für mein Unternehmen? Wie sollen die Gesellschaftsstrukturen aussehen? Und wie wichtig ist der richtige Standort für ein Start-up?

Bei der Unternehmensgründung gilt es gerade aus steuerrechtlicher Sicht sehr viele Dinge zu beachten. Dr. Nicolai von Holst und Dr. Alexander Oldenburg sind bei Deloitte im Bereich Tax&Legal tätig und geben Tipps zur Unternehmensgründung.

Steuerrechtliche Tipps zur Unternehmensgründung

Was sollten Start-ups in rechtlicher Hinsicht bei der Gründung beachten?

Häufig wird im Rahmen der ersten Euphorie übersehen, dass Meinungsverschiedenheiten schnell dazu führen können, das Projekt in seiner Entwicklung faktisch lahm zu legen. Bei vielen Start-ups kommt es in der ersten Projektphase zum Ausscheiden von Gründern, weil zu starke Unterschiede in den Vorstellungen der Beteiligten bestehen. Hier hilft nur eine offene Kommunikation und Strategie - die entgegen der Annahme der Gründer oftmals gerade nicht vorhanden und die Hauptursache für Streit ist. Wichtig ist auch, sich im Gesellschaftsvertrag und anderen Dokumenten auf praktikable Regelungen und/oder eine „Schlichtungsordnung“ zu verständigen. Diese kann das Ausscheiden eines Gründers zwar sicherlich nicht verhindern, spart aber Kräfte, Zeit und Geld und ermöglicht hoffentlich ein zweites Wiedersehen.

 

Welche Rechtsformen sind empfehlenswert? 

Schnell und einfach zu gründen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. GbR oder BGB-Gesellschaft. Sie ist in ihrer Gestaltung sehr flexibel und Änderungen des Gesellschaftsvertrages müssen nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Als bloße Innen-GbR bietet sich mit dieser Gesellschaftsform die Möglichkeit, vorübergehend erst einmal nicht am Markt in Erscheinung treten zu müssen. Viele Gründer wissen nicht, dass eine BGB-Gesellschaft bereits dann entsteht, wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ohne dass es hierfür eines formellen Gründungsaktes bedarf. Sofern die Gründer nichts anderes vereinbaren, gelten dann erst einmal die gesetzlichen Regelungen zur BGB-Gesellschaft.

Das kann Probleme mit sich bringen. So sieht das BGB z.B. die Verteilung des Gewinns der Gesellschaft nach Köpfen vor.  Nachteil der BGB-Gesellschaft ist auch die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten. Hinzu treten können steuerliche Themen bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter und der Überführung in eine Kapitalgesellschaft. Empfehlenswert ist diese Gesellschaftsform deshalb nur in der Phase überschaubarer Risiken, z.B. bei in der Entwicklungsphase von Apps und Software.

Wer Haftungsrisiken ausschließen will oder damit rechnet, dass sich zeitnah Dritte als Gesellschafter an dem Start-up beteiligen wollen, wird im Zweifel sofort zur Gründung einer GmbH oder auch einer Unternehmergesellschaft tendieren. Damit sind zwar Gründungskosten verbunden. Es muss aber nur die Hälfte des gesetzlich vorgeschriebenen Haftkapitals der GmbH – also 12.500 EUR – zur Gründung aufgebracht werden. Bei der Unternehmergesellschaft ist das Haftkapital sogar nur 1 EUR. Beide Gesellschaften können auch ohne einen Partner, d.h. alleine gegründet werden. Wer allerdings die Gründung nicht öffentlich machen möchte, muss wissen, dass die Gründung einer GmbH und auch einer Unternehmergesellschaft zwingend in das Handelsregister einzutragen ist. 

 

Wann sind Gesellschaftsstrukturen sinnvoll?

Bei bestimmten Konstellationen empfehlen wir den Gründern, eine Beteiligungsgesellschaft zu errichten. Deren Zweck ist es, die Anteile und Stimmrechte der Gründer des Start-ups zu halten. Das Start-up selbst hat dann z.B. die Rechtsform einer GmbH (oder auch einmal einer Aktiengesellschaft). Die Beteiligungsgesellschaft bündelt die Stimmrechte der Gründer des Start-ups gegenüber den Investoren, so dass in der Gesellschafterversammlung des Start-ups nur die Beteiligungsgesellschaft (einheitlich) alle Gründer vertreten kann. Die Gründer müssen sich also in den Gremien der Beteiligungsgesellschaft über ihre Strategie verständigen. Damit laufen sie – anders, als wenn jeder Gründer selber Anteile hält – weniger Gefahr, durch den Investor in ihrem Stimmverhalten entzweit zu werden und so mögliche Mehrheiten oder Sperrminoritäten einzubüßen.

Die Beteiligungsgesellschaft kann unter verschiedenen Gesichtspunkten sinnvoll sein, wie gesagt unter anderem bei Kapitalrunden mit Investoren.

 

Was ist hinsichlich des Know-How zu beachten, dass die Gründer in ihrem Start-up schaffen?

In Start-ups erfolgt die höchste Wertschöpfung häufig im Bereich der selbst entwickelten intellectual property. Hier sollte bereits zu Beginn ein Konzept zur Verortung der IP entwickelt werden, bei dem auch Verrechnungspreise zu berücksichtigen sind. Eine spätere Verlagerung von IP ist häufig mit hohen Steuerbelastungen verbunden, da die Industrienationen die Besteuerung von IP mittlerweile streng geregelt haben.

Auch über die Sicherung der IP und die damit verbundenen Kosten sollte sich jedes Start-Up frühzeitig im Klaren sein. Dies schließt auch Schutzmaßnahmen in den Anstellungsverträgen der Arbeitnehmer und Gründer mit ein, welche sich mit den Rechten an selbstgeschaffenen IP und einer etwaigen Vergütung auseinandersetzen.

 

Inwieweit spielt der Standort rechtlich/steuerrechtlich eine Rolle bei der Gründung?

Start-ups sind heute häufig überregional und virtuell tätig. Dennoch muss es einen rechtlichen Unternehmensstandort geben. Steuerliche Faktoren sind für diese Standortwahl in der Regel von untergeordneter Bedeutung. Ggf. lassen sich Unterschiede bei den Gewerbesteuerhebesätzen nutzen. Darüber hinaus ist der Aufbau guter Beziehungen zum zuständigen lokalen Finanzamt sehr wichtig. Häufig sind Finanzbehörden von der Spontanität und schnellen Entwicklung bei Start-ups überfordert und reagieren eher restriktiv als verständnisvoll und unterstützend.

Es mag ferner überlegenswert sein, das Start-up in der Schweiz zu gründen. In bestimmten Kantonen besteht die Möglichkeit, Herstellungskosten mit späteren Gewinnen zu verrechnen. Das sollte aber gut überlegt werden, weil mit der Gründung in der Schweiz auch weitere Kosten und Präsenzpflichten verbunden sind.

 

Was ist bei der rechtlichen Strukturierung des Start-up zu beachten?

Bei der Gründung des Start-ups sollte man im Auge haben, welche Entwicklung das Start-up nach den Planungen der Gründer nehmen wird. Dabei sollten best-case, mid-case und worst-case-Szenarien berücksichtigt werden. Ein Unternehmen mit professionellen Gründern und einem Geschäftsmodell, das wie beispielsweise bei Zalando auf hohe Umsätze ausgerichtet ist, benötigt in der Regel andere Strukturen als ein klassisches Start-up wie z.B. mytaxi. Gründer sollten sich darüber im Klaren sein, dass auch „Liebesheiraten“ häufig im Streit enden können. Statt blind auf Vertrauen oder Freundschaft zu setzen, sollten sich die Gründer ein Regelwerk geben, welches zukünftige Meinungsverschiedenheiten berücksichtigt und Bestimmungen zu deren Klärung vorsieht.

Für alle Start-ups gilt, dass – jedenfalls in der Gründungsphase – eine Übertragung der Anteile am Start-up nur mit Einschränkungen oder gar nicht möglich sein sollte. Wettbewerbsverbote und NDA´s sind ebenfalls wichtige Gestaltungsmittel zum Schutz des Projekts. Solche Regelungen können z.B. auch in einer Gesellschaftervereinbarung, wir nennen das auch „shareholders‘ agreement“, aufgenommen werden, die anders als die Satzung der GmbH nicht öffentlich einsehbar ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Start-up wie Zalando oder wie mytaxi – also mit gänzlich unterschiedlichen Geschäftsausrichtungen – in den Markt will. Die Frage nach den Strukturen stellt sich vor allem bei Kapitalrunden, d.h. wenn feststeht, dass das Projekt eine Chance hat und sich Investoren beteiligen wollen. Wie gesagt sollte jedes Start-up spätestens dann über eine Beteiligungsgesellschaft nachdenken.

Natürlich kommt auf jedes erfolgreiche Start-up dann relativ schnell weiterer rechtlicher Handlungsbedarf zu, wie z.B. die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Lieferverträgen, Lizenzverträgen, Mitarbeiterbeteiligungsprogemmen usw., um nur ein paar Beispiele zu nennen. Wer hier frühzeitig agiert, vermeidet Haftungsrisiken, schafft sichere Strukturen und ist damit für Kapitalrunden und rechtliche und steuerliche Prüfungen durch Investoren (due diligence) gut gerüstet.

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