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Umsetzung der neuen Ausfalldefinition („Definition of Default“)

Aktuelles Thema mit Handlungsbedarf für LSI-Institute

Die neue Ausfalldefinition muss von allen CRR-Instituten bis Ende 2020 umgesetzt werden. Es wird erwartet, dass sich die Genehmigungsprozesse für die weniger bedeutenden Institute („Less Significant Institutions [LSI]“) eng an die Empfehlungen der EZB für bedeutende Institute („Significant Institutions (SI)“) anlehnen werden.

Regulatorischer Kontext

Unter dem Internal Ratings-Based Approach (IRBA) ermitteln Kreditinstitute ihre Eigenmittelanforderungen bzgl. Säule 1 mittels eigenen PD, LGD und CCF-Modellen. Aufsichtliche Benchmarking-Studien haben jedoch bei Banken mit ähnlichen Portfolios Inkonsistenzen und einen hohen Grad an Variabilität bei den risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgezeigt.

Mit dem Ziel der Harmonisierung der Anforderungen auf EU-Ebene hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zahlreiche neue Standards und Richtlinien bzgl. der zukünftigen Ausgestaltung von IRBA-Ratingsystemen veröffentlicht („Future of the IRB Approach“).

In diesem Zusammenhang wurden auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausfalldefinition („Definition of Default [DoD]“) vereinheitlicht. Die EBA hat hierzu zwei Papiere finalisiert, die bis spätestens Ende 2020 von allen CRR-Instituten[1] umzusetzen sind:

  • Die Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition (EBA/GL/2016/07), welche allgemeine Themen wie die Ausfallerkennung bei Zahlungsverzug („Days past due“), eine Beschreibung der Kategorien der Unwahrscheinlichkeit der Zahlung („unlikeliness to pay“), Bedingungen für die Rückkehr zum Nicht-Ausfall-Status sowie spezifische Aspekte im Zusammenhang mit Retail-Engagements abdeckt.
  • Der regulatorisch-technische Standard (RTS) zur Materialitätsschwelle von 2017, welcher die (absolute und relative) Erheblichkeitsschwelle für den wesentlichen Zahlungsverzug konkretisiert[2], ist mittlerweile rechtskräftig von der EU-Kommission im Amtsblatt veröffentlicht. Für Kreditinstitute unter Aufsicht der BaFin liegt die entsprechende Änderung der Solvabilitätsverordnung (SolvV) bereits zur Vorlage.

 

Umsetzung der neuen Ausfalldefinition

Bei IRBA-Instituten wird eine Änderung der Ausfalldefinition von der Aufsicht grundsätzlich als eine wesentliche Modelländerung erachtet und ist somit genehmigungspflichtig. Wir gehen aktuell davon aus, dass sich die Genehmigungsprozesse für die weniger bedeutenden Institute eng an die Empfehlungen der EZB für bedeutende Institute anlehnen.

Standard ist der sogenannte Einstufige Prozess („1-step approach“), bei dem der Zulassungsantrag die gleichzeitige Einführung der neuen Ausfalldefinition und der entsprechend angepassten Risikoparameter umfasst. Bis zur entsprechenden Genehmigung der neuen DoD und der angepassten Schätzwerte muss das Institut die alten Werte verwenden und u.U. aufwändige Berechnungen in der IT parallel laufen lassen. Da durch die neue Ausfalldefinition Anpassungen aller Ratingsysteme zu erwarten sind, wird zudem ein hoher Prüfungsaufwand für die Institute erwartet.

Übersicht 1-stufiger Prozess:

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Für bedeutende Institute hat die EZB bereits aus Verhältnismäßigkeits-gesichtspunkten den so genannten Zweistufigen Prozess („Two-Step-Approach“) als optionalen Zulassungsprozess gewährt. Es wird von uns erwartet, dass dieser Ansatz nun auch den sogenannten weniger bedeutenden Instituten eingeräumt wird. Beim Zweistufigen Prozess kann die neue Ausfalldefinition bereits vor den angepassten Risikoparameter verwendet werden, sofern die Aufsicht den vorläufigen Zulassungsbescheid ausstellt (erste Stufe). Bis zur Nutzung der neuen Schätzwerte kann die Aufsicht allerdings einen Zuschlag auf die bisherigen Risikoparameter verlangen.  Im Anschluss können dann die Parameter PD, LGD und CCF auf Basis der neuen Ausfalldaten angepasst werden (zweite Stufe). Sofern dies erfolgt ist, kann die Aufsicht die finale Genehmigung des Zulassungsantrags für die neue Ausfalldefinition und die überarbeiteten Ratingsysteme erteilen. 

Übersicht 2-stufiger Prozess:

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Deloitte Ansatz

Wir möchten Sie - fachlich als auch organisatorisch - bei der der Implementierung der neuen Ausfalldefinition begleiten und die Angemessenheit und Vollständigkeit des von Ihnen gewählten Ansatzes sicherstellen. Insbesondere für LSI-Institute, die einen gemeinsamen Pool mit einem SI-Institut haben, empfiehlt sich der zweistufige Ansatz. Sehr gerne möchten wir die Unterschiede in einem persönlichen Gespräch ausführlicher darlegen.

Deloitte verfügt über umfassende Expertise bei der Interpretation, Anwendung und Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen und befasst sich schon seit langem mit den möglichen Auswirkungen der geänderten Ausfalldefinition. LSI-Institute können dabei insbesondere von unseren Erfahrungen mit ECB-Instituten profitieren. Unser Team aus erfahrenen Kreditrisikoexperten konnte bereits zahlreiche aufsichtsrechtlichen Prüfungen, insbesondere IRBA-Zulassungs-/-Nachschauprojekte, erfolgreich begleiten.

Neben einer effektiven Projektorganisation deckt unsere Unterstützung insbesondere folgende Themenblöcke ab:

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Ihre Ansprechpartner

David Reiniger

Manager | Financial Risk

 

Heiner Möllers

Manager | Financial Risk