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BaFin: Prospekt- und Erlaubnispflichten gelten auch für Krypto-Token
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht hat am 16.08.2019 das zweite Hinweisschreiben zu „Prospekt- und Erlaubnispflichten im Zusammenhang mit der Ausgabe sogenannter Krypto-Token“ veröffentlicht. Das Merkblatt stellt klar, dass auch insbesondere die Herausgeber von Equity-Token Prospekt- und Erlaubnispflichten erfüllen müssen.
Was regelt das Hinweisschreiben der BaFin?
Unternehmen, die Krypto-Token anbieten, müssen sich zunehmend mit Regulierung und aufsichtsrechtlichen Vorgaben auseinandersetzen. Im Oktober 2019 hat die amerikanische Börsenaufsicht SEC den Verkauf von Telegrams Kryptowährung TON gestoppt. Grund hierfür war neben der mangelnden Registrierung eine unzureichende Aufklärung über Risiken des Investments. Telegram hatte gegen die Transparenz- und Prospektpflichten für die Ausgabe von Wertpapieren verstoßen. In dem Fall von Greyp bikes d.o.o. hat auch die BaFin auf das Fehlen eines erforderlichen Wertpapierprospekts hingewiesen. Die BaFin hat in einem Merkblatt klargestellt, dass Prospekt- und Erlaubnispflichten auch für wertpapierähnliche Krypto-Token gelten.
Was versteht man unter „Krypto-Token“?
Krypto-Token sind digitale Vermögenswerte, die auf der Distributed-Ledger- bzw. Blockchain-Technologie beruhen. Die BaFin hat Krypto-Token als „digitalisierte, auf einer Blockchain dezentral gespeicherte Abbildung von Vermögenswerten“ definiert. Der Wert des Token ergibt sich aus verschiedenen Eigenschaften, Funktionalitäten oder mit dem Token verbundenen Rechten. Unterschieden werden können im Wesentlichen drei Arten von Krypto-Token: Equity-Token (auch Security-Token genannt), Utility-Token und Zahlungstoken.
Durch ein sogenanntes Initial Coin Offering (ICO), d.h. die initiale Ausgabe von Krypto-Token, können Unternehmen finanzielle Mittel für zukünftige Geschäfte aufnehmen. Im Gegenzug erhalten Investoren bspw. bei Equity-Token Eigentums-, Erlösanteile und/oder Mitbestimmungsrechte am finanzierten Geschäft oder Unternehmen. Utility-Token erlauben einen Zugang zu bestimmten Dienstleistungen oder technischen Funktionalitäten. Für diese Art von Token steht der Bezug zu einer realwirtschaftlichen Dienstleistung im Vordergrund. Zahlungstoken, wie etwa Bitcoin, sind zur Nutzung als alternatives Zahlungsmittel beabsichtigt.
ICOs sind damit eine Form des Crowdfundings, welches weitgehend einem Initial Public Offering für Unternehmen entspricht. Der Vorteil eines ICOs besteht im vergleichsweise geringeren Aufwand und der geringeren Regulierung. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch Krypto-Token je nach Ausgestaltung aus aufsichtsrechtlicher Sicht als Vermögensanlagen oder bspw. Wertpapiere klassifiziert werden können und entsprechender Regulierung unterliegen.
Sind alle Krypto-Token Wertpapiere?
In dem Merkblatt stellt die BaFin klar, dass insbesondere Equity-Token Wertpapiere (im Sinne der ProspektVO bzw. des WpPG) darstellen, sofern der Token die folgenden Kriterien aus dem BaFin Hinweisschreiben vom 20.02.2018 (GZ: WA 11-QB 4100-2017/0010) erfüllt:
- Übertragbarkeit
- Handelbarkeit an den Finanzmärkten
- Verkörperung von wertpapierähnlichen Rechten im Token (d.h. Gesellschafterrechte, schuldrechtliche Ansprüche oder vergleichbare Ansprüche müssen im Token verkörpert sein)
- Nichterfüllung der Voraussetzungen eines Zahlungsinstruments (gem. § 2 Abs. 1 WpHG bzw. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 44 MiFID II)
Equity-Token, die als klassische Vermögensanlagen (im Sinne des VermAnlG) ausgestaltet und in ihrer Übertragbarkeit, Standardisierung und Handelbarkeit (Kapitalmarktfähigkeit) im Vergleich zu Wertpapieren eingeschränkt sind, sind als Vermögensanlagen (gem. VermAnlG) zu behandeln. Zu beachten ist die Verwaltungspraxis, dass diese Token dennoch als Wertpapiere im Sinne der ProspektVO und des WpPG zu behandeln sind, sofern sie die oben genannten Kriterien für Wertpapiere erfüllen.
Für welche Token bestehen Prospekt- und Erlaubnispflichten?
Für Wertpapiere gelten Prospekt- und Erlaubnispflichten. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein „klassisches“ oder ein Wertpapier in Form eines Krypto-Token handelt. Durch die Einstufung von Equity-Token als Wertpapiere stellt die BaFin nun klar, dass auch Anbieter von Kypto-Token von diesen Pflichten nicht ausgenommen sind. Zahlungstoken können dagegen ebenfalls Erlaubnispflichten unterliegen. Utility-Token sind regelmäßig von diesen Pflichten ausgenommen.
Die aufsichtskonforme Einordnung der Token stellt für viele Krypto-Unternehmen weiterhin eine Herausforderung dar, insbesondere wenn es sich hierbei um Mischformen handelt. Für eine aufsichtsrechtliche Einordnung der Token können Krypto-Unternehmen eine Anfrage bei der BaFin stellen. Die Anforderungen an eine solche Anfrage werden im Merkblatt dargestellt.
Was müssen Herausgeber von Krypto-Token beachten?
Kypto-Unternehmen müssen für Equity-Token, die ein Wertpapier im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) darstellen, die Prospektpflicht nach der ProspektVO bzw. dem WpPG befolgen. Ist der Token als Vermögensanlage einzustufen, so sind die Pflichten des VermAnlG einschlägig.
Krypto-Unternehmen erstellen für ICOs häufig White Paper, welche Informationen zu dem Geschäft und technische Details enthalten. Der Informationsgehalt der White Paper wird allerdings von der BaFin häufig als nicht ausreichend eingestuft. Ein Verstoß gegen die Prospektpflichten führt zu umfangreichen Haftungsrisiken.
Neben den Prospektpflichten sind auch Erlaubnispflichten nach KWG, KAGB oder ZAG zu beachten. Für Herausgeber von Equity- oder Zahlungstoken können bei der Ausgabe der Token oder Token-bezogenen Dienstleistungen Pflichten entstehen. Handelt es sich bei dem Token um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG ist deren Handel am Sekundärmarkt im Regelfall ebenfalls als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft oder Finanzdienstleistung einzustufen.
Das Betreiben eines solchen Geschäfts ohne entsprechende Erlaubnis der BaFin kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 339 KAGB, § 63 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZAG).
Wie können wir Sie unterstützen?
Durch unsere langjährige Expertise und unser Netzwerk aus interdisziplinären Experten können wir Sie bei der Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Ihren ICO sowie bei der Erstellung von aufsichtskonformen Prospekten oder der Beantragung erforderlicher Lizenzen unterstützen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: