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Die Bedeutung der Kapitalanlage im Rahmen des Sozialpartnermodells – steuerliche Aspekte

Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I 2017, S. 3214) wurde die reine Beitragszusage ohne Einstandspflicht nach dem Sozialpartnermodell eingeführt. Diese Zusageform hat gegenüber den übrigen Zusagen der betrieblichen Altersversorgung einen wesentlichen Vorteil: Die reine Beitragszusage verzichtet auf Garantien und erhöht dadurch die Chance auf eine höhere Kapitalanlagerendite, während die mit Garantien verbundenen Zusagen zur vorsichtigen Kapitalanlage zwingen. Die Entwicklung der Kapitalanlage sowie die Höhe der Kapitalerträge haben beim Sozialpartnermodell unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der Leistungen. Auf der Ebene der durchführenden Einrichtung mindern Ertragsteuern die Rendite der Kapitalanlage und damit auch die Höhe der Leistungen. Umso wichtiger ist es, bei der Wahl der Kapitalanlage auf die Nachsteuerrendite abzustellen. Im Folgenden soll daher auf die wesentlichen renditemindernden steuerlichen Aspekte und Fallstricke bei den üblichen Kapitalanlagen eingegangen werden.

I. Das Sozialpartnermodell

Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, unabhängig von Zusageart, Finanzierungsform oder Durchführungsweg, zeichneten sich lange Zeit durch eine garantierte Leistung aus, für die der Arbeitgeber eine Einstandspflicht übernimmt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Dieses Haftungsrisiko wurde als Hemmnis für eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung angesehen. Zum 1.1.2018 kam der Gesetzgeber daher einer lang gehegten Forderung aus der Praxis nach und kodifizierte im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I 2017, S. 3214), das zum 1.1.2018 in Kraft trat, die reine Beitragszusage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG. Getreu dem Motto „pay and forget“ kann der Arbeitgeber seitdem mit der Zahlung der Beiträge sämtliche Pflichten erfüllen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen externen Versorgungsträger zu zahlen. Die reine Beitragszusage ohne Einstandspflicht des Arbeitgebers auf tarifvertraglicher Grundlage ist daher auch unter dem Namen „Sozialpartnermodell“ bekannt.

Die reine Beitragszusage ist nur in den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds zulässig. Es dürfen ausschließlich laufende Renten, keine Kapitalleistungen, für die biometrischen Ereignisse Alter, Invalidität und Tod zugesagt werden.

Bei der reinen Beitragszusage ohne Einstandspflicht nach dem Sozialpartnermodell wird die Höhe der „Zielrente“ lediglich unverbindlich in Aussicht gestellt. Aufgrund des Garantieverbots, das selbst in der Rentenbezugsphase gilt, hängen die Leistungen vom individuellen Kapitalanlageergebnis des Versorgungsträgers ab. Das Kapitalanlagerisiko trägt ausschließlich der Arbeitnehmer.

II. Grundzüge der Besteuerung der Kapitalerträge

Auch wenn die Kapitalanlagen der Bedeckung der Verpflichtungen aus den einzelnen Zusagen dienen und der Wert der Kapitalanlage und die im Sicherungsvermögen angesammelten Kapitalerträge die Höhe der Leistungen bestimmen, sind die Kapitalanlagen und die Erträge hieraus ertragsteuerlich ausschließlich der durchführenden Einrichtung – mithin dem Lebensversicherungsunternehmen, der Pensionskasse bzw. dem Pensionsfonds – zuzurechnen. Die Kapitalerträge sind grundsätzlich auf Ebene der durchführenden Einrichtung zu versteuern, und zwar nach den unternehmensindividuellen steuerlichen Merkmalen der Einrichtung. Pensionskassen sind häufig persönlich steuerbefreit, § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, § 3 Nr. 9 GewStG. Die Steuerbefreiung wirkt aber nicht vollumfänglich; bestimmte Kapitalerträge (insbesondere inländische Dividenden), die einem Steuerabzug unterliegen, bleiben weiterhin steuerpflichtig, der Kapitalertragsteuerabzug wird lediglich auf 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag beschränkt, § 44a Abs. 8 S. 1 EStG. Pensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen sind nicht steuerbefreit. Allerdings ergibt sich durch die Bewertung der Kapitalanlage im Rahmen des Sozialpartnermodells mit dem Marktwert und der der Höhe nach korrespondierenden Passivierung der versicherungstechnischen Rückstellung eine Art Gleichlauf der Bilanzierung, durch den viele Kapitalanlageeffekte – nämlich all diejenigen, die innerhalb der Steuerbilanz berücksichtigt werden - für steuerliche Zwecke neutralisiert werden können. Die nicht steuerbefreiten Einrichtungen werden in aller Regel eine sog. Dauerüberzahlerbescheinigung (§ 44a Abs. 5 EStG) beantragt haben. Ist das der Fall, wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten.

Für die Besteuerung der Kapitalerträge auf Ebene der Einrichtung gibt es zwei unterschiedliche Formen der Erhebung der Steuer: die Besteuerung der Kapitalerträge an der Quelle durch Kapitalertragsteuerabzug und die Besteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Veranlagung der Einrichtung zur Körperschaftsteuer. Die Veranlagung kommt aber nur für nicht steuerbefreite Einrichtungen in Betracht.

Bestimmte Kapitalerträge, insbesondere inländische Dividenden und Zinserträge, unterliegen bereits bei der Zahlung an die Einrichtung einem Steuerabzug an der Quelle. Der Steuerabzug an der Quelle wirkt sofort renditemindernd. Werden die Kapitalerträge erst im Rahmen der Veranlagung der Besteuerung unterworfen, so ergeben sich die renditemindernden Effekte erst mit zeitlicher Verzögerung, nämlich nach Abgabe der Steuererklärungen für das abgelaufene Jahr, nach Ergehen eines Steuerbescheids und Zahlung der Steuern an das Finanzamt. Hier stellt sich dann die Frage, ob und in welchem Umfang die Steuerzahlung dem entsprechenden Sicherungsvermögen bzw. Anlagestock entnommen werden kann.

III. Die Kapitalanlagen im Einzelnen

Im Folgenden sollen die Besonderheiten und der gängigen Kapitalanlagen im Rahmen des Sozialpartnermodells dargestellt werden.

A. Festverzinsliche Wertpapiere – Vorsicht Quellensteuer
Auch wenn die Rendite nicht sehr hoch ist, werden sicherlich auch festverzinsliche Wertpapiere im Rahmen des Sozialpartnermodells zum Einsatz kommen. Im Inlandsfall ergibt sich keine Steuerbelastung und damit keine Renditeminderung – entweder aufgrund der Dauerüberzahlerbescheinigung oder der persönlichen Steuerbefreiung der Einrichtung. Im Auslandsfall erfolgt ein Quellensteuereinbehalt nach dem nationalen Steuerrecht des ausländischen Staates. Es kommt zu einer permanenten Gesamtsteuerbelastung in Höhe des abkommensrechtlich zulässigen Quellensteuersatzes. Eine steuerlich ungünstige Situation ergibt sich, wenn der Quellenstaat den Steuereinbehalt mit einem höheren Steuersatz vornimmt, als im Doppelbesteuerungsabkommen als zulässiger Quellensteuerhöchstsatz geregelt ist. Im ersten Schritt muss das zu versteuernde Einkommen der Einrichtung um den gesamten im Ausland gezahlten Quellensteuerbetrag erhöht werden. In einem zweiten Schritt ist dann – im Rahmen des Anrechnungshöchstbetrags – die ausländische Quellensteuer anrechenbar oder – alternativ, wenn dies zum günstigeren Ergebnis führt – wie eine Betriebsausgabe abzugsfähig. Anrechenbar oder abzugsfähig ist jedoch maximal nur der Quellensteuerbetrag, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als Quellensteuerhöchstsatz geregelt ist. Hält der ausländische Staat einen höheren Betrag ein, so erhöht der überschießende Quellensteuerbetrag das zu versteuernde Einkommen der Einrichtung. Auf diesen Betrag fällt dann Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an. Diese Steuer mindert die Rendite zusätzlich. Der Effekt kehrt sich erst dann um, wenn und soweit nach einem Antrag, den die Einrichtung bei der ausländischen Steuerbehörde stellt, eine Erstattung des überschießenden Quellensteuerbetrags erfolgt.

Es bleibt Folgendes festzuhalten:

  • Wenn ausländische festverzinsliche Wertpapiere gewählt werden, dann sollte ein Quellenstaat gewählt werden, der nach nationalem Steuerrecht keine Quellensteuer auf Zinserträge erhebt.
  • Soweit es abkommensrechtliche Quellensteuerreduzierungsmöglichkeiten gibt, sollten dafür erforderliche Nachweise – zumindest für die Quellenstaaten, aus denen der Höhe nach wesentliche Kapitalerträge erzielt werden – rechtszeitig erbracht und entsprechende Anträge gestellt werden, um die Renditeminderung zu vermeiden.
  • Wenn es dann doch einmal zum überschießenden Quellensteuereinbehalt gekommen ist, sollten Erstattungsanträge vollständig und zeitnah nachverfolgt werden.

B. Aktien – Vorsicht Kapitalertragsteuer und Quellensteuer
Werden Aktien in der Direktanlage gehalten, dann ergibt sich im Auslandsfall genau dieselbe Quellensteuerschwierigkeit wie bei den ausländischen festverzinslichen Wertpapieren. Auch bei Aktien kann es zu einer überschießenden Quellensteuer kommen, die das zu versteuernde Einkommen erhöht und die Rendite durch darauf anfallende Körperschafsteuer und Gewerbeteuer zusätzlich mindert. Ein gutes Quellensteuermanagement ist hier also genauso wichtig wie bei den festverzinslichen Wertpapieren.

Im Inlandsfall ergibt sich eine Stolperfalle aus § 36a EStG, der seit 2016 zusätzliche Voraussetzungen für die Anrechnung von Kapitalertragsteuern regelt. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Anleger – mithin die Einrichtung – in einem Zeitraum von 45 Tagen vor und nach Zufluss der Dividenden wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist und während dieser Zeit auch mindestens 70% des Wertänderungsrisikos an den Aktien trägt. Ist das nicht der Fall, sind 15% der Kapitalertragsteuern nicht anrechenbar. Zwar wird bei Pensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen aufgrund der Dauerüberzahlerbescheinigung keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Erfüllt die Einrichtung allerdings nicht die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kapitalertragsteuern nach § 36a EStG, hat die Einrichtung das innerhalb eines Zeitraums von einem Monat und zehn Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Finanzamt anzuzeigen und die nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer an das Finanzamt zu entrichten. In diesem Moment kommt es dann zu einer entsprechenden Renditeminderung. Es kommt aber nicht nur zu einer Renditeminderung, sondern auch zu einem Compliance-Risiko für die Einrichtung, da die Frist zur Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung und Entrichtung der nicht anrechenbaren Kapitalertragsteuer an das Finanzamt recht kurz ist und der Umstand der Nichtanrechenbarkeit ggf. auch schnell übersehen wird. Bei Pensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen ist derzeit im Übrigen noch offen, ob diese überhaupt ein Wertänderungsrisiko tragen können, weil die Kapitalanlage in vollem Umfang für Rechnung und Risiko des Arbeitnehmers erfolgt. Bei steuerbefreiten Pensionskassen ist das übrigens kein Thema, weil es bei steuerbefreiten Pensionskassen ohnehin zu einem Kapitalertragsteuereinbehalt mit Abgeltungswirkung in Höhe von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag kommt.

Die Renditeminderung durch nach § 36a EStG nicht anrechenbarer Kapitalertragsteuer lässt sich vermeiden, indem

  • Aktien langfristig gehalten werden (>1 Jahr), 
  • möglichst keine Ausschüttung im ersten Jahr erfolgt, denn § 36a EStG kommt nur zur Anwendung, wenn die Anteile bei Ausschüttung noch nicht ein Jahr gehalten werden.
  • auf entsprechende Kurssicherungsgeschäfte verzichtet wird, um das mindestens 70 %ige Wertänderungsrisiko sicherzustellen.

C. Immobilien – Inland bevorzugt
Immobilien gehören häufig zu den Kapitalanlagen – entweder in der Direktanlage oder auch über vermögensverwaltende Personengesellschaften, wie z.B. eine geschlossene Investment-Kommanditgesellschaft. Hier ergibt sich ein klares Bild. Im Inlandsfall bleibt die Kapitalanlage ohne Steuerbelastung und Renditeminderung. Im Auslandsfall hängt die Steuerbelastung und damit die Renditeminderung von der Besteuerung des Belegenheitsstaats ab. In DBA-Fällen liegt das Besteuerungsrecht regelmäßig beim Belegenheitsstaat, während Deutschland die Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen hat. Inländische Immobilien sind vor diesem Hintergrund in der Regel renditestärker.

D. Private Equity und Venture Capital Fonds – hohe Rendite und hohe Compliance-Anforderungen
Private Equity und Venture Capital Fonds werden zunehmend beliebter als Kapitalanlage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei Pensionsfonds. Die Kapitalanleger freuen sich über hohe Renditen, die Steuerabteilung freut sich allerdings selten über die in der Regel personengesellschaftsrechtlich strukturierten Beteiligungen. Kaum eine Kapitalanlage ist komplexer im Steuerrecht als grenzüberschreitende personengesellschaftsrechtlich strukturierte Private Equity und Venture Capital Fonds. Es ergibt sich ein Interessenskonflikt, für den es aber praktikable Lösungen gibt, z.B. die Bündelung der Beteiligungen in einem individuell ausgewählten Bündelungsvehikel, wie z.B. der Spezial-AIF nach § 282 KAGB.

Aber wo kommt eigentlich die niedrige Steuerbelastung und damit die entsprechend höhere Rendite her? Die Struktur eines klassischen Private Equity Fonds ist in der Regel so gewählt, dass es aufgrund der steuerlichen Transparenz im Sitzstaat des Ziel-Investments und im Sitzstaat des Private Equity Fonds weder zu einer Besteuerung des Ziel-Investments noch zu einer Besteuerung des Private Equity Fonds kommt und auf Ausschüttungen auch keine Quellensteuern erhoben werden. Auf Ebene der Einrichtung werden Erträge der versicherungstechnischen Rückstellung zugeführt, sodass es auch auf Ebene der Einrichtung nicht zu einer Besteuerung kommt. Pensionskassen sind ohnehin persönlich steuerbefreit.

Die steuerliche Komplexität der Beteiligungen an Private Equity und Venture Capital Fonds hat verschiedene Ursachen. Aufgrund von personengesellschaftsrechtlich strukturierten Vehikeln in der Kapitalanlagestruktur sind in der Regel Feststellungserklärungen für die Private Equity Fonds erforderlich. Das erhöht den Compliance-Aufwand und die Compliance-Kosten. Die Bilanzierung der Beteiligung erfolgt steuerlich nach der sog. Spiegelbildmethode. Das ist komplex und weicht vom Handelsrecht ab. Die Einbeziehung der Abweichungen aus der Bilanzierung und Bewertung der Beteiligung in den Gleichlauf der Bilanzierung ist nicht abschließend geklärt. Die für steuerliche Zwecke transparenten Vehikel erfordern eine „Durchschau“ bis auf das letzte Ziel-Investment, und das bei häufig schlechter Informations- und Datenbasis. Häufig greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG. Das bringt zusätzliche Erklärungspflichten und führt zu einer Steuerbelastung auf Ebene der Einrichtung (sofern diese nicht persönlich steuerbefreit ist). Bei Private Equity und Venture Capital Fonds gibt es viele Anknüpfungspunkte für die neuen Regelungen zu Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6). Es ergeben sich hier also zusätzliche Compliance-Anforderungen.

Aufgrund der vergleichsweise hohen Rendite führt an Private Equity und Venture Capital Fonds wohl kein Weg vorbei. Allerdings sollte die Kapitalanlage nur in enger Zusammenarbeit mit der Steuerabteilung erfolgen. Durch Planung, vertragliche Regelungen und eine geeignete Strukturierung lassen sich viele Schwierigkeiten und mögliche Nachteile managen.

E. Kapitalanlage über (Spezial-)Investmentfonds – für jeden das Passende
Das Investmentsteuergesetz 2018 vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, S. 1730) hat ab dem Jahr 2018 die Möglichkeit geschaffen, faktisch zwischen zwei Besteuerungsregimen zu wählen: dem intransparenten Besteuerungsregime für Investmentfonds (sog. Kapitel II-Fonds) und dem grds. weiterhin semi-transparenten Besteuerungsregime für Spezial-Investmentfonds (sog. Kapitel III-Fonds). Bei Spezial-Investmentfonds besteht zudem die Möglichkeit, eine Besteuerung in vollem Umfang auf Anleger-Ebene zu verlagern, indem der Spezial-Investmentfonds die sog. Transparenzoption (bei Beteiligungseinnahmen) bzw. die sog. Erhebungsoption (bei Immobilienerträgen) ausübt.

Auf Ebene des Investmentfonds sind grds. steuerpflichtig:

  • inländische Beteiligungseinnahmen
  • inländische Immobilienerträge
  • sonstige inländische Einkünfte. Das sind die in § 49 EStG abschließend genannten Einkünfte mit Inlandsbezug. 

Für die Fondsanlage relevant sind hier insbesondere Erträge aus bestimmten Genussrechten und Optionsanleihen. Dagegen gehören die „gewöhnlichen“ Zinserträge i.d.R. nicht zu den sonstigen inländischen Einkünften.

Die zusätzliche Besteuerungsebene wirkt sich nur aus, wenn Erträge auf Fondsebene überhaupt der Besteuerung unterliegen. In aller Regel wird sich für das Sozialpartnermodell der Spezial-Investmentfonds mit Transparenz- bzw. Erhebungsoption anbieten. Die Besteuerung auf Fondsebene entfällt dann. Auf Ebene der Einrichtung kommt es ebenfalls nicht zu einer Besteuerung, entweder aufgrund persönlicher Steuerbefreiung bei Pensionskassen, oder im Ergebnis aufgrund der entsprechenden Zuführung der Erträge zur versicherungstechnischen Rückstellung bei Pensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen. Auch die ausschüttungsgleichen Erträge lassen sich durch den Gleichlauf der Bilanzierung neutralisieren. Aufzupassen gilt es bei Spezial-Investmentfonds allerdings bei der Quellensteuer, weil es hier zu außerbilanziellen Korrekturen kommt. Es ergibt sich dieselbe Schwierigkeit wie bei festverzinslichen Wertpapieren und Aktien der Direktanlage. Aufzupassen gilt es außerdem bei Ausübung der Transparenzoption auf ggf. nach § 36a EStG nichtanrechenbare Kapitalertragsteuer, da hier die Verpflichtung zur Anmeldung und Zahlung der Kapitalertragsteuer auf den Anleger übergeht.

Investmentfonds können eine Alternative sein, wenn der Fonds keine Erträge erzielt, die der Besteuerung auf Fondsebene unterliegen. Auf Anlegerebene kommt es ebenfalls nicht zur Besteuerung, denn bei Anlage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wird die sog. Vorabpauschale nicht besteuert. Ausschüttungen werden durch Zuführung zur versicherungstechnischen Rückstellung neutralisiert. Eine Besonderheit gibt es, wenn durchführende Einrichtung eine steuerbefreite Pensionskasse ist. Hier entfällt die Besteuerung der inländischen Immobilienerträge auf Fondsebene. Teilfreistellungen – die abhängig von der Fondskategorie gewährt werden – bereiten bei Pensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen allerdings ein paar Schwierigkeiten, weil weiterhin Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Umfangs des Betriebsausgabenabzugsverbots bestehen, also hinsichtlich der Frage, inwieweit Zuführungen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit teilfreigestellten Investmenterträgen stehen.

Im Ergebnis können die (Spezial-)Investmenterträge – wenn die Kapitalanlagestruktur vorab genau analysiert und das Besteuerungsregime passend gewählt wird – ohne renditemindernde Besteuerung das Sicherungsvermögen bzw. den Anlagestock erhöhen.

IV. Zusammenfassung und Fazit

Das Sozialpartnermodell eröffnet aufgrund des Verzichts auf Garantien die Chance auf eine bessere Rendite. Ertragsteuern mindern die Kapitalanlagerendite unmittelbar. Bei der Auswahl der passenden Kapitalanlage muss daher auf die Nachsteuerrendite geachtet werden. Die Steuerabteilung sollte auf jeden Fall in den Kapitalanlageprozess eingebunden sein. Neben dem reinen Steueraufwand spielen aber auch der steuerliche Complianceaufwand, die Compliancekosten und etwaige steuerliche Risiken eine Rolle.

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