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Ad-Hoc-Publizitätspflicht bei geänderten Finanzkennzahlen
Neue Entwicklungen und Erläuterungen der BaFin zum Umgang mit Prognosen und Geschäftszahlen sowie dividendenbezogenen Maßnahmen
Sind Finanzkennzahlen als nicht öffentlich bekannte Informationen zu qualifizieren, die den Emittenten betreffen und ein erhebliches Kursbeeinflussungspotential in sich tragen (sog. Insiderinformationen, vgl. Art. 7 Absatz 1a Marktmissbrauchsverordnung – MMVO), müssen sie unverzüglich und isoliert bekannt gemacht werden (sog. Ad-hoc-Publizität gemäß Art. 17 Absatz 1 MMVO). Grundsätzlich können sowohl vergangenheitsbezogene als auch prognostizierte Änderungen veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen darstellen. Wann solche Änderungen als kurserheblich zu bewerten sind, ist unter Zugrundelegung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Unser Arbeitspapier (Download) befasst sich mit den folgenden Gesichtspunkten:
- Prognoseänderungen
- Abweichungen von Geschäftszahlen
- Consensusschätzung und angemessene Ermittlung der Markterwartung
- Dividendenbezogene Maßnahmen
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