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Aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung in der betrieblichen Altersversorgung

Rechtliche Rahmenbedingungen und Restriktionen in der Praxis

In unserer aktuellen Übersicht zur arbeitsrechtlichen Rechtsprechung erörtern wir Urteile des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von altersbedingten Ausschlussklauseln in Versorgungszusagen, zum Verschaffungsanspruch des Arbeitnehmers aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG im Fall von Leistungskürzungen bei bAV-Zusagen über eine Pensionskasse und zum Anwendungsbereich der erleichternden gesetzlichen Vorgaben des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für Rentenanpassungen, sowie ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zum (un-)wirksamen Verzicht des Versorgungsempfängers auf die Durchführung von Rentenanpassungen.

1. Anspruch eines zunächst in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmers auf Erteilung einer bAV-Zusage (BAG Urt. v. 22.09.2020, 3 AZR 433/19)

In seinem Urteil vom 22.9.2020 hat das BAG entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Versorgungsregelung, nach der befristet beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dahingehend zu verstehen ist, dass sie auf das Lebensalter des Arbeitnehmers bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten Tätigkeit folgt.

Der im Jahr 1960 geborene klagende Arbeitnehmer hatte am 1.2.2013 ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Arbeitgeber begründet. Das Arbeitsverhältnis war zunächst befristetet und wurde im Jahr 2016 entfristet. Der Beklagte gewährt seinen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer Versorgungsordnung, die in dem streitgegenständlichen Zeitraum u.a. folgende Regelungen enthielt („VO“):

„1. Teilnehmerkreis
Versorgungsberechtigt sind alle Mitarbeiter/innen, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Ablauf von sechs Monaten nach Arbeitsaufnahme stehen, sofern sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. Nicht teilnahmeberechtigt sind Mitarbeiter/innen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen.

2. Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen sind (1) die Vollendung des 25. Lebensjahrs des/der Mitarbeiters/in, (2) ein ununterbrochenes Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf Jahren und (3) die schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage.“

Der Kläger begehrte mit seiner am 7.9.2018 erhobenen Klage vom Beklagten die Annahme seines Angebots auf Abschluss einer Versorgungszusage sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm im Versorgungsfall Versorgungsleistungen nach VO zu verschaffen. Er gehöre zum versorgungsberechtigten Teilnehmerkreis. Er habe vor der Vollendung seines 55. Lebensjahrs ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten begründet, das bereits mehr als fünf Jahre ununterbrochen bestehe. Dass das Arbeitsverhältnis erst nach der Vollendung seines 55. Lebensjahrs entfristet worden sei, schließe ihn nicht aus dem Teilnehmerkreis aus. Der Beklagte lehnte den Abschluss der Versorgungszusage mit der Begründung ab, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres entfristet worden sei und der Kläger zum Zeitpunkt der Entfristung nicht (mehr) die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Teilnehmerkreis habe erfüllen können.

Das BAG gab der Klage statt. Die VO sei – als AGB nach Maßgabe der §§ 305ff. BGB –dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich sei. Das gelte unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer „schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage“ sei nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers. Die schriftliche Vereinbarung habe nur deklaratorische Wirkung. Die „Zusage einer Versorgungszusage“ ist bereits als Versorgungszusage im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt.

Fazit

Die Entscheidung des BAG sensibilisiert die Praxis, mit Blick auf die im Unternehmen etablierten bAV-Zusagen, einmal mehr für die Behandlung von Arbeitsverhältnissen, die der Arbeitgeber zunächst befristet abgeschlossen und später entfristet hat: Solche Arbeitsverhältnisse sind nach der Entfristung generell als von Beginn an unbefristete Arbeitsverhältnisse zu behandeln. Eine vom Arbeitgeber versuchte zeitlich differenzierte arbeitsrechtliche Behandlung zwischen dem Zeitraum der Befristung und der anschließenden unbefristeten Fortführung führt in der Regel nicht zu dem vom Arbeitgeber damit verfolgten Ziel – sondern zu vermeidbaren, vom Arbeitgeber in der Regel nicht zu gewinnenden Rechtsstreiten.
 

2. Einstandspflichten des Arbeitgebers für Leistungskürzungen der Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG (BAG Urt. v. 12.5.2020, 3 AZR 157/19)

Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.5.2020 klargestellt, dass der Arbeitgeber bei Zusage einer beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) im Durchführungsweg der Pensionskasse etwaige Leistungskürzungen der Pensionskasse (im konkreten Fall: Absenkung des im konkreten Tarif für den jährlichen Rentenbaustein verwendeten kalkulatorischen Zinssatzes von 4% auf 0,9%) aufgrund seines betriebsrentenrechtlichen Verschaffungsanspruchs aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG erst im Leistungsfall zu berücksichtigen hat.

In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt hatte der beklagte Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer eine bAV-Zusage als BOLZ im Durchführungsweg der Pensionskasse über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (BVV) zugesagt. Rechtsgrundlage der bAV-Zusage bildete ein zwischen dem Beklagten und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossener Firmentarifvertrag, nach dem sich die inhaltliche Ausgestaltung der bAV-Zusage nach Maßgabe der Satzung des BVV und den Versicherungsbedingungen des BVV zum konkreten Versicherungstarif (DN) bemessen sollte. Die Versicherungsbedingungen des BVV zum Versicherungstarif DN sahen ursprünglich für die Ermittlung des jährlichen Rentenbausteins einen kalkulatorischen Rechnungszins in Höhe von 4% vor. Die Mitgliederversammlung des BVV beschloss im Jahr 2016, ab dem Jahr 2017 erdienbare Rentenbausteine nach dem Versicherungstarif DN nur noch mit einem kalkulatorischen Rechnungszins von 0,9% zu versehen. Der BVV ermöglichte den betroffenen Arbeitgebern, durch eine erhöhte Beitragsleistung die Reduzierung der Versorgungsleistungen infolge der Absenkung des Rechnungszinses auszugleichen. Der Beklagte machte von dieser Möglichkeit (zunächst) keinen Gebrauch. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Verurteilung des Beklagten zur Erbringung dieser erhöhten Beitragsleistung an den BVV; dies mit Verweis auf den betriebsrentenrechtlichen Verschaffungsanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Das BAG wies die Klage ab. Es wies zunächst darauf hin, dass der Arbeitgeber eine von der Pensionskasse im Versicherungsverhältnis durchgeführte Leistungskürzung nur dann – kraft der dynamischen Bezugnahmeklausel auf die Versicherungsbedingungen für den maßgeblichen Tarif – unmittelbar in der bAV-Zusage umsetzen kann, wenn die damit verbundenen Änderungen des Leistungsinhalts den Anforderungen der betriebsrentenrechtlichen Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Drei-Stufen-Theorie des BAG genügen. Ist dies nicht der Fall, haftet der Arbeitgeber für die aus der Absenkung des Rechnungszinssatzes resultierende Deckungslücke unmittelbar gegenüber dem Versorgungsbegünstigten aus dem Verschaffungsanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Die Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Verschaffungsanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG besteht jedoch erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber die bAV-Zusage zu erfüllen und die konkreten Versorgungsleistungen zu gewähren. Erst zu diesem Zeitpunkt steht verbindlich fest, welche Differenz zwischen den vom mittelbaren Versorgungsträger erbrachten Leistungen im Leistungsverhältnis einerseits und den vom Arbeitgeber im Valutaverhältnis zugesagten Leistungen andererseits besteht und für die der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG unmittelbar einzustehen hat.

Fazit

Eine für die Praxis – gerade angesichts der fortgesetzt durchwachsenen Vermögenslage der einzelnen Pensionskassen im Niedrigzinsumfeld – hilfreiche Entscheidung. Sie belässt dem Arbeitgeber die Autonomie und Flexibilität für die Entscheidung, entsprechende Deckungslücken in der Finanzierung der erteilten bAV-Zusagen aus der Sphäre des externen Versorgungsträgers sofort durch einen – wie im entscheidungsrelevanten Sachverhalt vom BVV angedienten – entsprechenden Zusatzbeitrag an den externen Versorgungsträger auszugleichen, oder erst im Versorgungsfall durch eine unmittelbare Zahlung gegenüber dem einzelnen Versorgungsbegünstigten auszufinanzieren.
 

3. bAV-Zusage über Pensionskasse: Berufung des Arbeitgebers auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bei primärer Zuführung von Überschussanteilen durch die Pensionskasse zur Verlustrücklage und (keine) Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Unterlassung der Rentenanpassung (BAG Urt. v. 3.6.2020, 3 AZR 166/19)

Das BAG hat in seinem Urteil vom 3.6.2020 entschieden, dass der Arbeitgeber von der Anpassungs(prüfungs)pflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bereits dann befreit ist, wenn die Pensionskasse gemäß den Regelungen in ihrer Satzung Überschussanteile aus der Kapitalanlage zunächst der Verlustrücklage zuführt und zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt angesichts der Aufzehrung der Überschussanteile durch die Zuführung zur Verlustrücklage keine Rentenanpassung durchführt, sofern die übrigen von ihm in seinen Urteilen vom 18.2.2020 (3 AZR 137/19) und vom 10.12.2019 (3 AZR 122/18) für die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind (v.a. vertragliche Zusage der Verwendung des Überschussanteils zur Anpassung der Rentenleistungen, eindeutige Zuordnung des Überschussanteils zu der Kohorte der Rentenempfänger und Anspruch des Arbeitnehmers als Versorgungsbegünstigter gegen die Pensionskasse auf Durchsetzung einer rechtskonformen Überschussberechnung und -verwendung).

In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt hatte der beklagte Arbeitgeber dem klagenden Betriebsrentner in dem von 1978 bis 2003 laufenden Arbeitsverhältnis eine bAV-Zusage im Durchführungsweg der Pensionskasse bei der VDU Versorgungskasse VVaG (VDU) erteilt. Die Satzung der VDU bestimmte, dass (1) zur Deckung von Fehlbeträgen aus der Kapitalanlage eine Verlustrücklage zu bilden ist, welcher der Überschuss aus der Kapitalanlage zuzuführen ist, bis die Verlustrücklage mindestens 5% der Deckungsrückstellung erreicht hat, und (2) ein danach verbleibender Überschuss der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen ist, welche zur Erhöhung der Leistungen (Renten und Anwartschaften) zu verwenden ist. Der Kläger bezog ab 2006 Rentenleistungen aus der bAV-Zusage in Höhe von 604,60 EUR. Die Verlustrücklage der VDU erreichte ab 2006 zu keinem Zeitpunkt den Wert von mindestens 5% der Deckungsrückstellung. Die VDU führte jeweils sämtliche Überschüsse aus der Kapitalanlage der Verlustrücklage zu und erhöhte die Rentenleistungen des Klägers nicht. Der Kläger begehrte vom Beklagten im Jahr 2017 eine Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG mit Wirkung zum 1.4.2015, konkret als nachzuholende Anpassung jeweils zum 1.4.2009 und zum 1.4.2012. Der Beklagte lehnte die Rentenanpassung mit Verweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ab. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Durchführung der Rentenanpassung(sprüfung) erfüllt, wenn die bAV-Zusage u.a. über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Der Beklagte begründete seinen Verweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG damit, dass die VDU satzungsgemäß die Überschüsse primär der Verlustrücklage zuführen konnte und diese zweckgebundene Verwendung der Überschüsse geeignet sei, die Anpassungsprüfung des Arbeitgebers gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen zu lassen.

Der Kläger erhob daraufhin Klage auf die Rentenanpassung. Er stellte die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in Abrede, da für die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bestimmte Verwendung des Überschussanteils eine etwa zu bildende Verlustrücklage außen vor zu bleiben habe. Der Arbeitgeber könne sich auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nur dann berufen, wenn tatsächlich sämtliche Überschussanteile an die begünstigten Betriebsrentner ausgekehrt würden. Jedenfalls folge die Pflicht des Beklagten zur Rentenanpassung aus dem betriebsrentenrechtlichen Verschaffungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG.

Das BAG wies den Rechtsstreit aus tatsächlichen Gründen an das zweitinstanzliche LAG zurück. In Bezug auf die Rechtsfrage der inhaltlichen Reichweite des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG folgte es der Auffassung des Beklagten, demnach die Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG für den Arbeitgeber auch entfallen kann, wenn die Pensionskasse Überschussanteile zunächst der Verlustrücklage zuführt – bis zur Konsequenz hin, dass aufgrund einer solchen zweckbezogenen vollständigen Verwendung der Überschussanteile keine Anpassungsleistungen an die Betriebsrentner gewährt werden. Das BAG stützt seine Auffassung auf die für die Verwendung des Überschussanteils maßgeblichen versicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 139 Abs. 1, 140 Abs. 2 S. 1, 141 Abs. 1 S. 5 Nr. 4 VAG, demnach eine Überschussbeteiligung nur insoweit in Betracht kommt, als die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens beachtet ist. Die Pensionskasse dürfe zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtungen daher Überschussanteile zunächst in die Verlustrücklage mit der von der VDU bestimmten Mindestgröße einstellen.

Das BAG hat außerdem erkannt, dass der Versorgungsbegünstigte im Fall der zulässigen primären Zuführung des Überschussanteils an die Verlustrücklage durch die Pensionskasse und die damit verbundene unterlassene Überschussbeteiligung (s)einen Anpassungsanspruch auch nicht „durch die Hintertür“ des Verschaffungsanspruchs des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG durchsetzen kann.

Fazit

Die für die Praxis hilfreiche Entscheidung vervollständigt den vom BAG in seinen Urteilen vom 18.2.2020 und vom 10.12.2019 bestimmten Kanon der Voraussetzungen, den Arbeitgeber für die Inanspruchnahme des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum Entfallen der Verpflichtung zur Anpassung der Rentenleistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu beachten haben. Sie stellt zugleich klar, dass der Versorgungsbegünstigte im Fall der Erfüllung dieser Voraussetzungen den Verschaffungsanspruch auch nicht gegen den Arbeitgeber aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Herleitung von weitergehenden Rechten nutzen kann. Arbeitgeber sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, die aktuellen Versicherungstarife für ihre im Durchführungsweg der Pensionskasse gewährten bAV-Zusagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kanon zu überprüfen; hier insbesondere zu der bereits in den versicherungsvertraglichen Bedingungen bestimmten eindeutigen Zuordnung des Überschussanteils an die Rentenempfänger (und nicht ihre, in einzelnen Versicherungstarifen in der Praxis in der Vergangenheit anzutreffende Verwendung zur Erfüllung der Verpflichtungen auf etwa zugesagten Sterbegeldern) und den Anspruch des Versorgungsbegünstigten auf Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Überschussberechnung und Überschussverwendung.
 

4. Kein einseitiger Verzicht des Hinterbliebenen auf eine Erhöhung der Betriebsrentenleistungen nach § 16 BetrAVG (LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 7.8.2020, 2 Sa 165/20)

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 7.8.2020 entschieden, dass ein versorgungsbegünstigter Hinterbliebener eines Arbeitnehmers nicht einseitig auf eine Erhöhung der Betriebsrentenleistungen durch den Arbeitgeber verzichten kann.

Die klagende Witwe des mit der bAV-Zusage begünstigten Arbeitnehmers bezog aus der bAV-Zusage bis einschließlich März 2018 eine monatliche Betriebsrente als Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 151,60 EUR brutto, worauf keine Sozialabgaben zu leisten waren. Der Beklagte erhöhte im April 2018 die monatlichen Rentenleistungen im Rahmen der Anpassung nach § 16 BetrAVG auf 156,91 EUR brutto. Da der Freibetrag nach §§ 226 Abs. 2, 229 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 SGB V im Jahr 2018 bei 152,25 EUR lag, führte der Beklagte ab dem Referenzzeitraum April 2018 Sozialabgaben in Höhe von 26,91 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung ab, so dass die an die Klägerin ausgezahlten monatlichen Rentenleistungen ab April 2018 einen Betrag von (nur noch) 130,- EUR netto betrugen. Die Klägerin verzichtete mit Schreiben vom 6.4.2018 „unwiderruflich“ auf die Erhöhung der Hinterbliebenenleistung. Der Beklagte nahm diese Verzichtserklärung nicht an. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage – unter Verweis auf den von ihr erklärten Verzicht zur Durchführung von weiteren Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG – eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von monatlich maximal 151,60 EUR.

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Das LAG Berlin-Brandenburg wies die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin den Verzicht auf die Rentenanpassungen nicht einseitig herbeiführen konnte. Zudem habe der Arbeitgeber bei der Durchführung seiner Anpassungsentscheidung für die durchzuführende Interessenabwägung die Belange des Versorgungsbegünstigten mit einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu berücksichtigen und brauche daher auf die subjektiven Belange des Versorgungsbegünstigten zur fortgesetzten Sozialversicherungsfreiheit der Rentenleistungen keine Rücksicht nehmen.

Fazit

Auch wenn es vordergründig – aus wirtschaftlicher Sicht – im Einzelfall verlockend sein mag, sind Arbeitgeber gut beraten, etwaige Verzichtserklärungen des Versorgungsbegünstigten in Bezug auf die Rentenleistungen und/oder ihre Erhöhung aufgrund einer Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht weiter zu verfolgen. Denn gemäß § 19 Abs. 3 BetrAVG sind auch einvernehmliche Vereinbarungen über einen Verzicht des Versorgungsbegünstigten auf die Anpassung seiner Versorgungsleistungen gemäß § 16 BetrAVG unwirksam. Wirksam vereinbart werden kann ein Verzicht mit Versorgungsbegünstigten nur, wenn ein auf das Betriebsrentenverhältnis anwendbarer Tarifvertrag eine solche Möglichkeit vorsieht (§ 19 Abs. 1 BetrAVG) oder mit (ehemaligen) Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft.  

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