ICO crypto currency

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Finanzinstruments­definition als Gateway in die Beauf­sichtigung am Beispiel von Krypto­währungen, Initial Coin Offerings und Kunden­bindungs­programmen

Artikel erschienen in: Recht der Finanzinstrumente | 3.2018 | 10.9.2018

Der Begriff „Finanzinstrumente“ ist das maßgebliche Tatbestandsmerkmal für die Anwendbarkeit finanzaufsichtsrechtlicher Vorschriften. Europäisches Recht und nationale Rechte bestimmen den Begriff jedoch unterschiedlich. Diese Abweichungen haben sehr praktische Relevanz: Aktuell werden zahlreiche neue Finanzprodukte entwickelt, deren systematische Einordnung notwendig ist. Ohne verlässliche Einordnung können weder Initiatoren noch Intermediäre oder Investoren den anwendbaren Aufsichtsrahmen erkennen.

Der Beitrag stellt die uneinheitlichen Begrifflichkeiten der „Finanzinstrumente“ im europäischen und deutschen Kontext dar und untersucht inhaltliche Abweichungen. Im Anschluss wird am Beispiel von Kryptowährungen, Initial Coin Offerings und Kundenbindungsprogrammen aufgezeigt, wieso eine einheitliche Begriffsbestimmung notwendig ist.

Der Rechtsbegriff des „Finanzinstruments“ hat noch keine Vereinheitlichung erfahren. Selbst innerhalb des KWG findet er unterschiedliche Verwendung. Der Begriff ist jedoch das maßgebliche Tatbestandsmerkmal für die Anwendbarkeit finanzaufsichtsrechtlicher Vorschriften und eröffnet den Weg in die Beaufsichtigung. Die fehlende Konvergenz führte bereits in der Vergangenheit zu Ungereimtheiten - etwa bei Vermögensanlagen oder Bruchteilen von Darlehensforderungen. Diese konnten durch Gesetzesänderungen – im Falle der Vermögensanlagen - oder schlichte Auslegungen – im Falle der Darlehensforderungen - gelöst werden.

Gegenwärtig werden Produkte und Märkte internationaler, innovativer und deutlich komplexer. Besonders herausfordernde Fälle sind Kryptowährungen, Initial Coin Offerings und, schon seit längerem, Loyalty Programme. Im Beitrag wird eine Einordnung der Produkte in das Korsett „Finanzinstrument“ versucht und zugleich kritisch hinterfragt.

Erwähnenswert ist, dass die BaFin Kryptowährungen als Finanzinstrumente in der Variante der „Rechnungseinheiten“ qualifiziert. Der Gesetzgeber ging mit dem Tatbestandsmerkmal „Rechnungseinheiten“ über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Die BaFin nutzt diese gesetzgeberische Elastizität und eröffnet sich damit die Möglichkeit, Kryptowährungen in einem deutschen Sonderweg als Finanzinstrumente zu qualifizieren. Die Qualifikation von Virtual Currencies als Rechnungseinheiten ist falsch und sorgt für weitere internationale Divergenz. Hinsichtlich der Loyalitätsprogramme gibt es eine weitgehende Rechtssicherheit, die der Möglichkeit klarer Auslegung geschuldet ist. Hier reicht das rechtliche Instrumentarium zur Erreichung zutreffender Ergebnisse aus.

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