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Aufsichtsratssitzungen in Zeiten von Corona
Mit dem COVID-19-Pandemiegesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, virtuelle Hauptversammlungen ohne Anwesenheit der Aktionäre abzuhalten. Auch der Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats („AR“), der hierfür oder für die Anwendung einiger weiterer Erleichterungen bei der Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, kann schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise gefasst werden. Dies gilt unabhängig von etwaigen Regelungen in der Satzung der Gesellschaft oder der Geschäftsordnung des AR.
Was aber gilt für sonstige AR-Beschlüsse?
Das Deloitte Legal-Arbeitspapier (Download) geht auf diese Frage ein und behandelt dabei:
- AR in der Aktiengesellschaft
- AR in der GmbH
- Empfehlungen zum weiteren Vorgehen
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