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Enthaftung des Geschäftsführers durch Ressortverteilung?
Anmerkung zum Urteil des BGH vom 6. November 2018 – II ZR 11/17
Durch eine Ressortabrede können sich Geschäftsführer nicht ohne weiteres von der Haftung für Pflichtverletzungen ihrer Mitgeschäftsführer freizeichnen. Die Anforderungen an eine wirksame Geschäftsverteilung und die Auswirkungen auf die Geschäftsführerhaftung hat der BGH nun präzisiert.
1. Einleitung
Mit Urteil vom 6. November 2018 nahm der BGH zur Haftung des Geschäftsführers im Falle von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Stellung und präzisierte die Anforderungen an eine wirksame Geschäftsverteilung. In diesem Zusammenhang führte er insbesondere aus, dass sich Geschäftsführer von der Haftung für Pflichtverletzungen ihrer Mitgeschäftsführer durch eine Ressortabrede nicht ohne weiteres freizeichnen können.
2. Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, für die der Beklagte sowie der Zeuge K als Geschäftsführer fungierten. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war die Produktion von Fernsehshows. Zwischen dem Beklagten und K war eine Aufgabenteilung verabredet, die eine Zuständigkeit des Beklagten allein für künstlerische Belange und des K für alle kaufmännischen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten vorsah. Die immer schlechter werdende finanzielle Situation der Gesellschaft verschwieg K dem Beklagten bewusst. Auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit leistete K aus dem Vermögen der Schuldnerin Zahlungen. Deren Erstattung machte der Kläger - auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG in seiner vormals geltenden Fassung - im vorliegenden Rechtsstreit geltend.
3. Die Erwägungen des BGH
Der BGH führte aus, dass die Erfüllung der Pflicht aus § 64 GmbHG zur Sicherung der Insolvenzmasse jedem Geschäftsführer persönlich obliege und die Delegation im Rahmen einer Ressortabrede nicht möglich sei. Ein Geschäftsführer sei zur Schaffung einer Organisation verpflichtet, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermögliche.
Es sei fraglich, ob eine wirksame Ressortverteilung unter den beiden Geschäftsführern erfolgt sei. Eine solche setze eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Aufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstelle und die Gesamtzuständigkeit der Geschäftsführung für nicht delegierbare Aufgaben wahre. In diesem Zusammenhang stellte der BGH klar, dass eine wirksame Ressortaufteilung nicht zwingend schriftlich zu erfolgen habe, und erteilte damit der in der juristischen Fachliteratur bisher überwiegend vertretenen gegenteiligen Auffassung eine Absage.
Im konkreten Fall monierte der BGH, dass das Berufungsgericht zu wesentlichen Fragen keine Feststellungen getroffen habe, insbesondere zur Tauglichkeit der zwischen dem Beklagten und K erfolgten Geschäftsverteilung, zur Eignung des K für die ihm übertragenen Aufgaben, zur Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Überwachungspflichten sowie zur Erkennbarkeit der krisenhaften Entwicklung. Im Ergebnis verwies der BGH die Sache daher an das Berufungsgericht zurück.
4. Praxisrelevanz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung nicht unterschätzt werden dürfen. Vor allem Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in einem Spezialbereich in die Geschäftsleitung einer GmbH berufen werden, in kaufmännischen, organisatorischen und/oder finanziellen Angelegenheiten aber weniger bewandert sind, können beträchtlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sein. Nur eine klare und eindeutige Ressortzuweisung kann die Haftung von Geschäftsführern begrenzen bzw. enthaftende Wirkung entfalten, sofern diese zugleich sachgerecht ist und die nicht ressortzuständigen Geschäftsführer ihren Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber ihren ressortzuständigen Mitgeschäftsführern nachweislich nachkommen. Auch wenn eine wirksame Ressortverteilung keine Schriftform voraussetzt, ist diese im Interesse der Geschäftsführer dringend zu empfehlen, obwohl ein schriftlicher Geschäftsverteilungsplan allein zur Entlastung des Geschäftsführers im Schadenersatzprozess nicht genügen wird. Vor diesem Hintergrund sollten sich Geschäftsführer rechtzeitig über den stetig wachsenden Katalog der sie treffenden Pflichten professionell aufklären und beraten lassen. Nur so kann Haftungsfällen wirksam vorgebeugt werden.
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