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Das neue Transparenzregistergesetz in China

Am 1. November 2024 traten Chinas jüngste Verwaltungsmaßnahmen zur Eintragung von Informationen über den wirtschaftlichen Berechtigten („die Maßnahmen“) in Kraft. Die Maßnahmen, die mit dem deutschen Transparenzregistersystem vergleichbar sind, zielen darauf ab, die Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter umzusetzen. Insbesondere sollen sie eine transparente Verwaltung der Informationen über den wirtschaftlichen Berechtigten gewähren und den deutschen Tochtergesellschaften in der Volksrepublik China (die „chinesische Tochtergesellschaft“) spezifische Compliance-Anforderungen in Übereinstimmung mit anderen Gesetzen und Vorschriften auferlegen, wie z. B. dem kürzlich geänderten Anti-Geldwäsche-Gesetz der Volksrepublik China (Anti-Money Laundering Law of the People’s Republic of China).

Für alle deutschen Unternehmen mit chinesischen Tochtergesellschaften möchten wir eine kurze Einführung in den Anwendungsbereich, die Hauptpflichten, operative Leitlinien und andere wichtige Punkte der Maßnahmen geben.

Welche chinesischen Tochtergesellschaften müssen die Eintragung der Information über die wirtschaftlichen Berechtigten (die „Eintragung“) vornehmen?

Wir nehmen an, dass der Gesellschafter der chinesischen Tochtergesellschaft eine juristische Person ist. Alle chinesischen Tochtergesellschaften (einschließlich WFOEs oder Joint Ventures in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften oder Personengesellschaften) müssen die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten zur Verfügung stellen. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen. (siehe im Folgenden), z.B. wenn die chinesische Tochtergesellschaft zusätzlich eine Zweigniederlassung in China hat. Die betroffene Zweigniederlassung muss vorerst keine gesonderte Eintragung vornehmen, sondern die chinesische Tochtergesellschaft muss eine umfassende Eintragung vornehmen, die auch die Informationen der Zweigniederlassung enthält.

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Die wirtschaftlichen Berechtigten einer Zweigniederlassung eines nicht-chinesischen ausländischen Unternehmens sind die nach den chinesischen Kriterien bestimmten wirtschaftlichen Berechtigten des ausländischen Unternehmens. Darüber hinaus werden die Geschäftsführung der Zweigniederlassung eines nicht-chinesischen ausländischen Unternehmens ebenfalls als wirtschaftliche Berechtigte eingetragen. Wenn ein deutsches Unternehmen nicht verpflichtet ist, sich in Deutschland in das Transparenzregister einzutragen, gilt diese Ausnahme nicht für seine chinesische Tochtergesellschaft. Die Maßnahmen und andere chinesische Gesetze und Vorschriften gelten für die Eintragung von Informationen über die wirtschaftlichen Berechtigten dessen ungeachtet.

 

Wie lässt sich der ultimativ wirtschaftliche Berechtigte identifizieren?

Der wirtschaftliche Berechtigte ist eine oder mehrere natürliche Person(en), die letztlich alle Anteile an der Chinesischen Tochtergesellschaft halten oder diese tatsächlich kontrollieren oder in den Genuss ihrer Vorteile kommen. Kriterium 1 ist, dass die relevante natürliche Person direkt oder indirekt 25% oder mehr des Eigenkapitals, der Anteile oder der Partnerschaftsanteile an der chinesischen Tochtergesellschaft besitzt. Wenn es keine natürliche Person gibt, die letztlich 25% oder mehr gemäß diesem Kriterium 1 besitzt, d.h. das erste Kriterium nicht erfüllt ist, sollte das Vorhandensein einer natürlichen Person geprüft werden, die letztlich 25% oder mehr der Gewinn- oder Stimmrechte an der chinesischen Tochtergesellschaft besitzt (das „Kriterium 2“), oder die einzeln oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle über die chinesische Tochtergesellschaft ausüben (das „Kriterium 3“). Die sogenannte tatsächliche Kontrolle umfasst u.a. die Ausübung der Kontrolle durch Vereinbarungen, enge Beziehungen usw., wie z.B. die Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, Direktoren, Aufsichtsräten, Geschäftsführen oder Managing Partnern, die Entscheidung über die Formulierung oder Umsetzung wichtiger Geschäfts- und Managemententscheidungen, die Entscheidung über finanzielle Einkünfte und Ausgaben sowie die tatsächliche Disposition und Verwendung von wichtigen Vermögenswerten oder Finanzmitteln über einen längeren Zeitraum. Gibt es mehrere natürliche Personen, die sowohl das Kriterium 2 als auch das Kriterium 3 erfüllen, so müssen sie alle diese Informationen eintragen. Liegt keiner der obenerwähnten Umstände vor, gelten in der Regel die Personen, die das Tagesgeschäft der chinesischen Tochtergesellschaft führen, als fiktive wirtschaftliche Berechtigte (das „Kriterium 4“). Zu den sogenannten Personen des Tagesgeschäfts und der Geschäftsführung gehören in der Regel die gesetzlichen Vertreter, der Vorsitzende, die (General-)Manager, die Direktoren und andere Personen, die in der Satzung der chinesischen Tochtergesellschaft festgelegt sind.

Die Systematik ist wie folgt (vereinfacht):

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Welche Informationen müssen eingetragen werden?

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Ist es möglich, dass der eingetragene wirtschaftliche Berechtigte der chinesischen Tochtergesellschaft ein anderer ist als der im Transparenzregister eingetragene wirtschaftliche Berechtigte der deutschen Muttergesellschaft?

Ja. Die Kriterien für die Definition des wirtschaftlich Berechtigten in China und Deutschland sind grundsätzlich ähnlich. Beide erkennen als wirtschaftlich Berechtigten eine natürliche Person an, die direkt oder indirekt mehr als 25 % des Eigenkapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens hält oder die Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausübt, und sehen auch eine fiktive Situation des wirtschaftlich Berechtigten als Grundlage vor. Es gibt jedoch zwei wesentliche Unterschiede:

Erstens in Bezug auf die Zwischengesellschaften. Wenn die natürliche Person in Deutschland keine direkte Kapitalbeteiligung an dem betreffenden Unternehmen hält, sondern eine Zwischengesellschaft kontrolliert, die mehr als 25 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte hält, wird die natürliche Person, die mehr als 50 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte jeder Zwischengesellschaft hält, als letztlich wirtschaftlich Berechtigter angesehen.

Die Systematik ist wie folgt (vereinfacht):

Der chinesische Regulierungsansatz berücksichtigt jedoch nicht die Anteile zwischen den Zwischengesellschaften, sondern nimmt als Maßstab, ob die Anteile, die letztlich auf die chinesische Tochtergesellschaft entfallen, 25 % erreichen.

Zweitens, eine kurze Erläuterung zum Kriterium der tatsächlichen Kontrolle. In Deutschland gilt die Kontrolle insbesondere (aber nicht nur) dann als gegeben, wenn die natürliche Person direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann. Nach § 290 Absätze. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches kann ein beherrschender Einfluss vorliegen, wenn die natürliche Person (1) die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter in der Gesellschaft hält, (2) über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsrates, das die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmt, zu ernennen oder abzuberufen, während sie gleichzeitig Gesellschafter der Gesellschaft ist, oder (3) das Recht liegt bei der natürlichen Person, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit einer anderen Gesellschaft geschlossenen Kontrollvertrags oder aufgrund einer Bestimmung in der Satzung der anderen Gesellschaft zu bestimmen, oder (4) die Mehrheit der wirtschaftlichen Risiken und Chancen der Gesellschaft dienen der Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels der Muttergesellschaft.

Das Verständnis von „Kontrolle“ im Rahmen des chinesischen Regulierungsansatzes umfasst u. a. die Kontrolle durch Vereinbarungen, enge Beziehungen usw., wie z. B. die Entscheidung über die Ernennung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, Direktoren, Aufsichtsräten, Führungskräften oder Managing Partnern, die Entscheidung über die Formulierung oder Umsetzung wichtiger Geschäfts- und Managemententscheidungen, die Entscheidung über finanzielle Einnahmen und Ausgaben sowie die Entscheidung über die tatsächliche Disposition über und Verwendung von wichtigen Vermögenswerten oder Finanzmitteln über einen längeren Zeitraum.

Zu beachten bleibt, dass die in China und Deutschland gemeldeten Beteiligungsstrukturen identisch sein sollten.

 

Wann sollte die Eintragung abgeschlossen werden?

  • Für chinesische Tochtergesellschaften, die vor dem 1. November 2024 registriert wurden, muss die Eintragung bis zum 1. November 2025 abgeschlossen sein.
  • Für neu gegründete chinesische Tochtergesellschaften nach dem 1. November 2024 muss die erste Eintragung innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der ausgegebenen Geschäftslizenz abgeschlossen sein.
  • Die aktualisierte Eintragung ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Änderung oder Aktualisierung relevanter Informationen vorzunehmen oder wenn die chinesische Tochtergesellschaft die Bedingungen für die Befreiung seitens der Verpflichtungen nicht mehr erfüllt.

 

In welchem Register soll die Eintragung erfolgen?

Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in China vorerst keine landesweit einheitlichen Register für die Eintragung. Für jede Region oder Stadt in China gibt es unterschiedliche Register/Platformen für die Eintragung. Im Folgenden sind die Register/Plattformen für die Eintragung in Shanghai, Hangzhou, Suzhou, Peking und Shenzhen aufgeführt.

Websiten zur Eintragung

 

Werden die Informationen über die Eintragung veröffentlicht?

Nein, sie werden nicht veröffentlicht. Die Angaben zur Eintragung werden an die People's Bank of China (vergleichbar mit der Deutschen Bundesbank) weitergeleitet, aber nicht veröffentlicht.

 

Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn die Eintragung nicht fristgerecht erfolgt oder falsch ist?

Wenn die People's Bank of China und ihre Zweigniederlassungen feststellen, dass die von der chinesischen Tochtergesellschaft eingetragenen Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung unrichtig sind, fordern sie die betreffende chinesische Tochtergesellschaft auf, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturen vorzunehmen, weigert sich die betreffende chinesische Tochtergesellschaft, Korrekturen vorzunehmen, wird sie mit einer Geldstrafe von höchstens 50.000 RMB (entspricht etwa 6.588 EUR) belegt.

Stand: Dezember 2024

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