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Betriebliche Altersvorsorge in der Insolvenz des Arbeitgebers: Update 2025

Rechtlicher Rahmen, Schutzmechanismen und Handlungsoptionen zur Weiterführung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die in der jüngeren Zeit zu verzeichnende Zunahme von Insolvenzverfahren haben bei den betroffenen Arbeitgebern auch unmittelbare Auswirkung auf die bestehenden Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV-Zusagen). Die Verpflichtungen aus den bAV-Zusagen stellen im Insolvenzverfahren regelmäßig eine signifikante, teilweise sogar die quantitativ größte Position an bestehenden Verpflichtungen dar.

Wir geben in diesem Client Alert ein Update zu den insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen (inklusive der möglichen Instrumente zur Sicherung der bereits erdienten Anwartschaften der Versorgungsbegünstigten) sowie zu den möglichen Weiterführungsmöglichkeiten der bAV-Zusagen im eröffneten Insolvenzverfahren.

1. Ausgangspunkt: Insolvenzszenarien, rechtliche und wirtschaftliche Betroffenheit der bAV-Zusage von der Insolvenz

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers (Insolvenzschuldner) wird eröffnet, wenn einer der Insolvenzgründe der §§ 17ff. InsO vorliegt (§ 16 InsO), also entweder die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO) des Insolvenzschuldners zu verzeichnen ist. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Insolvenzschuldners, eigenständig das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Für die Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge bedeutet dies in der Konsequenz, dass der Insolvenzschuldner ab dem Eröffnungszeitpunkt die aus etwaigen bAV-Zusagen fällig werdenden Versorgungsleistungen rechtlich nicht (mehr) erfüllen kann.

Der aus der bAV-Zusage versorgungsbegünstigte Mitarbeiter (Versorgungsbegünstigter) ist jedoch von der Insolvenz oftmals schon zu einem früheren Zeitpunkt betroffen: Das Insolvenzgericht wird nach Eingang eines Insolvenzantrages regelmäßig vorläufige Sicherungsmaßnahmen und insbesondere ein allgemeines Verfügungsverbot anordnen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO), welches dem Insolvenzschuldner die weitere autonome Erfüllung von Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ermöglicht. Wird außerdem der Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt, hat der Insolvenzschuldner mitunter in den Monaten unmittelbar vor Antragstellung die fälligen Versorgungsleistungen schon nicht (mehr) erfüllt. Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Versorgungsbegünstigten aus dem Arbeitsverhältnis erdienten bAV-Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht erfüllt worden sind und deren Erfüllung der Versorgungsbegünstigte als Insolvenzgläubiger gegenüber dem Arbeitgeber nach der Eröffnung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geltend machen kann, stellen aus insolvenzrechtlicher Sicht (bloße) Insolvenzforderungen dar. Diese sind nach der Verfahrenseröffnung (nur noch) aus der Insolvenzmasse zu erfüllen – im Ausgangspunkt gemäß der Quote des relevanten Vermögens der Insolvenzmasse im Verhältnis zu den vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellten Forderungen aller Insolvenzgläubiger (§§ 38, 178 InsO).

Die konkrete Betroffenheit des Versorgungsbegünstigten von der Insolvenz – also die Frage, in welcher Weise sich die Insolvenz auf die (spätere) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgungsbegünstigten für erdiente Anwartschaften im Rahmen der bAV-Zusage auswirkt – ist im Ausgangspunkt abhängig vom konkreten Durchführungsweg der bAV-Zusage:

Unmittelbar betroffen sind Versorgungsbegünstigte bei bAV-Zusagen im Durchführungsweg der Direktzusage, da in diesem Fall ausschließlich der insolvente Arbeitgeber unmittelbarer Versorgungsschuldner der Versorgungsansprüche aus der bAV-Zusage ist. Tatsächlich sind im Insolvenzszenario der Überschuldung (§ 19 InsO) die Verpflichtungen aus der bAV-Zusage mitunter der unmittelbare Auslöser für das Insolvenzverfahren.

Dagegen besteht in den mittelbaren Durchführungswegen der Direktversicherung, der Pensionskasse und des Pensionsfonds in der Regel keine unmittelbare Betroffenheit der Versorgungsbegünstigten der bAV-Zusagen, jedenfalls wenn und soweit der Insolvenzschuldner (als Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag mit dem externen Versorgungsträger) die bereits erdienten bAV-Anwartschaften durch regelmäßige Zahlung der relevanten Beiträge an den externen Versorgungsträger ausfinanziert und dem Versorgungsbegünstigten bereits in der bAV-Zusage ein unwiderrufliches eigenes Bezugsrecht für die Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage erteilt hat (§ 159 Abs. 3 VVG). In der weiteren Folge steht dem Versorgungsbegünstigten aus dem Versicherungsvertrag ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) gegen den Insolvenzverwalter zu, welches er hinsichtlich der Versorgungsleistungen geltend machen kann. Ausnahmsweise können die Versorgungsbegünstigten der vorgenannten mittelbaren Durchführungswege aber dann betroffen sein, wenn der Arbeitgeber die jeweils fälligen Beitragsleistungen nicht vollständig erbracht hat und in dem Umfang der nicht erfolgten Ausfinanzierung aus dem betriebsrentenrechtliche Verschaffungsanspruch (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) unmittelbar gegenüber dem Versorgungsbegünstigten haftet.

Im Durchführungsweg der Unterstützungskasse haftet im Ausgangspunkt die Insolvenzmasse für die Erfüllung der weiteren Versorgungsleistungen gegenüber den Versorgungsbegünstigten. Der Insolvenzverwalter zieht in diesem Fall die vom insolventen Arbeitgeber auf die Unterstützungskasse zur (Aus-)Finanzierung der Versorgungsleistungen übertragenen Vermögenswerte zur Insolvenzmasse.

2. Der gesetzliche Insolvenzschutz für bAV-Zusagen im Sinne des BetrAVG und ihre Abgrenzung zu den nicht geschützten Leistungen mit Versorgungscharakter

bAV-Zusagen, die als betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 BetrAVG qualifiziert werden können, unterliegen im Umfang des § 7 BetrAVG dem gesetzlichen Insolvenzschutz, welcher über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG) erfolgt.

Der gesetzliche Insolvenzschutz erfasst nur Versorgungszusagen, die:

  • vom Insolvenzschuldner in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Geschäftsführeranstellungsverhältnis mit einem von der Gesellschafterversammlung weisungsabhängigen (Fremd-/Minderheitsgesellschafter-)Geschäftsführer erteilt worden sind,

  • ihrem Inhalt nach Versorgungscharakter haben und

  • in ihrer Leistungsgewährung auf eines der in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG bestimmten biometrischen Risiken (= Tod des jeweiligen Versorgungsbegünstigten/Invalidität des versorgungsbegünstigten Arbeitnehmers) gerichtet sind.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unter Anwendung dieser Abgrenzungskriterien unter anderem folgende Leistungszusagen des Insolvenzschuldners nicht als nach §§ 7ff. BetrAVG insolvenzgeschützte bAV-Zusagen qualifiziert:

  • Vorruhestands-/Übergangsgeld, da hier die Überbrückungsfunktion bis zum erstmaligen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente im Vordergrund steht.

  • Sterbegeld, da das BAG den Leistungszweck in der Deckung der im Zusammenhang mit dem Tod des begünstigten Arbeitnehmers anfallenden Kosten (u.a. für Bestattung etc.) sieht.
  • Auf den Tod des begünstigten Arbeitnehmers bezogene versicherungsförmige vererbbare Leistungen, denn diese werden vom Arbeitgeber oft in Form einer (Risiko-)Lebensversicherung zugesagt, die im Todesfall den Erben des begünstigten Arbeitnehmers gewährt werden. Diese beinhalten angesichts der Vererbbarkeit der Leistung („… und im Zweifel erbt das Bundesland/der Staat“ (§ 1936 BGB)) kein (sog.) biometrisches Risiko.

  • Zusagen gegenüber Gesellschaftern/Mehrheits- oder Alleingesellschaftsgeschäftsführern, weil in diesen Fällen die Zusage nicht in einem Arbeitsverhältnis/Geschäftsführeranstellungsverhältnis mit einer Abhängigkeit des Geschäftsführers von den Weisungen der Gesellschafter des Insolvenzschuldners erfolgt.

Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erfüllte Ansprüche aus den vorgenannten Leistungen stellen sämtlich Insolvenzforderungen dar und sind (lediglich) zur Insolvenztabelle anzumelden.

3. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des gesetzlichen Insolvenzschutzes

Der gesetzliche Insolvenzschutz umfasst im Einzelnen die bis zur Insolvenzeröffnung erdienten gesetzlich unverfallbaren bAV-Anwartschaften aus bAV-Zusagen in den Durchführungswegen

  • der Direktzusage (§ 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG)

  • der Direktversicherung/der Unterstützungskasse/der Pensionskasse und

  • des Pensionsfonds

in dem Umfang, in dem die jeweiligen bAV-Anwartschaften nicht ausfinanziert sind und daher der Versorgungsbegünstigte einen (Erfüllungs-)Anspruch gegen den Insolvenzschuldner aus dem betriebsrentenrechtlichen Verschaffungsanspruch (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG) geltend machen kann (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 BetrAVG). Im Durchführungsweg der Pensionskasse besteht der gesetzliche Insolvenzschutz nur dann, wenn die Pensionskasse dem Sicherungsfonds Protektor gem. § 212 VAG oder einer tariflichen gemeinsamen Einrichtung gem. § 4 TVG angehört.

Aus betriebsrentenrechtlicher Sicht tritt der PSV bei Eintritt eines der in § 7 BetrAVG bestimmten Sicherungsfälle, die neben der Insolvenz des Insolvenzschuldners (§ 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG) die weiteren in § 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 bis 3 BetrAVG bestimmten Fälle umfasst, im Wege der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsposition des Insolvenzschuldners ein (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 BetrAVG).

Diese Gesamtrechtsnachfolge bedingt im Kern

  • die Übernahme der Verpflichtungen des Insolvenzschuldners aus der bAV-Zusage im rechtlichen Status zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens („wie sie stehen und liegen“), und

  • die Übernahme der Rechtsposition des Versorgungsbegünstigten (= inklusive der Stellung als (i) Insolvenzgläubiger für die vor der Insolvenzeröffnung erdienten Anwartschaften aus der bAV-Zusage, (ii) Begünstigter aus privatrechtlicher Insolvenzsicherung)).

Der PSV erfüllt die dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegenden Versorgungsleistungen bei Eintritt des relevanten Versorgungsfalls, wobei die Erfüllung

  • der Höhe nach begrenzt ist auf die Schwellenwerte des § 7 Abs. 3 BetrAVG (= im Kalenderjahr 2025 bei Altersrentenleistungen auf den monatlichen Rentenbetrag von 11.235 EUR und bei Kapitalleistungen auf den Betrag von 1.348.200 EUR),

  • unter Anrechnung von etwaigen Erfüllungshandlungen dritter Rechtspersonen (etwa im Rahmen eines privatrechtlichen Insolvenzschutzes) zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 4 BetrAVG), und

  • bei Altersrentenleistungen keine Verpflichtung des PSV zur Prüfung und etwaigen Durchführung einer Anpassung nach § 16 BetrAVG beinhaltet.

4. Privatrechtlicher Insolvenzschutz: CTA und RDV

In der Praxis hat der (spätere) Insolvenzschuldner für die nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfassten bAV-Zusagen oft einen privatrechtlichen Insolvenzschutz etabliert, welcher eine wirtschaftliche Befriedigung des Versorgungsbegünstigten im Insolvenzfall aus der Versorgungszusage sicherstellen soll. Dies betrifft insbesondere Zusagen gegenüber Mehrheits-/Alleingesellschaftergeschäftsführer, zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gesetzlich unverfallbare (sondern nur vertraglich als unverfallbar bestimmte) bAV-Anwartschaften sowie Versorgungsleistungen aus der bAV-Zusage, die oberhalb der Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG liegen.

Die praxisüblich(st)en Instrumente des privatrechtlichen Insolvenzschutzes umfassen den doppelnützigen Treuhandvertrag (Contractual Trust Arrangement, CTA) und die Rückdeckungsversicherung (RDV).

Der PSV tritt im Sicherungsfall gegenüber dem Insolvenzschuldner in die Rechtsposition des Versorgungsbegünstigten ein.

Das CTA stellt heutzutage den Marktstandard zur privatrechtlichen Insolvenzsicherung der bAV-Anwartschaften der einzelnen Arbeitnehmer dar. Zu den aktuellen Rahmenbedingungen und Handlungserfordernissen für den einzelnen Arbeitgeber verweisen wir auf unseren Client Alert „Das CTA in der Insolvenz“ (https://www2.deloitte.com/dl/de/pages/legal/articles/cta-insolvency.html).

Die betriebsrentenrechtliche Praxis setzt zudem im Einzelfall als weitere Instrumente des privatrechtlichen Insolvenzschutzes den Schuldbeitritt, die Patronatserklärung sowie die Bürgschaft ein. Diese Instrumente haben gemeinsam, dass der dazu tretende Dritte (in Konzernsachverhalten oft die Konzernobergesellschaft des Insolvenzschuldners) jeweils die Haftung für die Erfüllung der insolvenzgesicherten bAV-Anwartschaften übernimmt.

5. Handlungsoptionen in Bezug auf den Status der bAV-Zusage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Handlungsoptionen sind abhängig von den konkreten Rahmenparametern des Insolvenzverfahrens und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des einzelnen versorgungsbegünstigten Arbeitnehmers nach der Insolvenzeröffnung:

  • Versorgungsbegünstigte Arbeitnehmer können bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz weitere Anwartschaften aus der relevanten bAV-Zusage erdienen. Diese begründen Masseverbindlichkeiten und sind im Fall eines etwaigen Erwerbs des Betriebs der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenz heraus (aufgrund eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB, übertragende Sanierung) vom Erwerber fortzuführen. Bei bestehenden bAV-Zusagen über einen mittelbaren Durchführungsweg wird der Erwerber regelmäßig die etwa mögliche Fortführung dieser bAV-Zusagen mit dem jeweiligen externen Versorgungsträger abstimmen. In der Praxis werden die bAV-Zusagen zudem häufig vor der Übertragung an den Erwerber aufwandswirksam restrukturiert. Insgesamt haftet der Erwerber jeweils für alle nach der Insolvenzeröffnung entstehenden Anwartschaften.

  • Dagegen kann der Versorgungsbegünstigte im Fall der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter (§§ 207f. InsO) auch bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine weiteren bAV-Anwartschaften erdienen.

  • Bei einer vollständigen Stilllegung des Betriebs kann der Insolvenzverwalter die während des Insolvenzverfahrens erdienten Anwartschaften einseitig gegenüber dem Versorgungsbegünstigten abfinden (§ 3 Abs. 4 BetrAVG).

Im Fall der übertragenden Sanierung kann der Erwerber zudem nach dem Vollzug der Übertragung die allgemeinen Handlungsoptionen für die Restrukturierung der bAV-Zusage (bis hin zur einvernehmlichen Aufhebung der bAV-Zusage gegen eine Abfindungszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis mit etwa erforderlicher Einbindung des Betriebsrats) ergreifen.

Erfolgt eine Fortführung des Betriebs des Insolvenzschuldners im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens auf der Grundlage eines Insolvenzplans, ist in diesem gemäß § 9 Abs. 4 BetrAVG eine besondere Gruppe für den PSV zu bilden.

6. Fazit

Die Behandlung und Durchführung von bAV-Zusagen in der Insolvenz des Arbeitgebers kann im Einzelfall viele Fallstricke beinhalten. Sie kann zugleich bei einer sorgfältigen Beachtung der betriebsrentenrechtlichen und insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen transparent und weitgehend „geräuschlos“ erfolgen. Der gesetzliche Insolvenzschutz und der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als zeitlicher Schnittpunkt für den gesetzlichen und den privatrechtlichen Insolvenzschutz kann von allen Beteiligten und hier vor allem im Fall einer übertragenden Sanierung vom Erwerber als Chance und Handlungsoption für eine bedarfsgerechte Behandlung der relevanten bAV-Zusagen und ihre passgenaue Fortführung nach dem Vollzug ihrer Übernahme („Zurück auf los“) genutzt werden.

Zugleich sollten alle Unternehmen regelmäßig prüfen, ob ihre bestehenden privatrechtlichen Insolvenzschutzmaßnahmen (insbesondere CTA-Strukturen oder Rückdeckungsversicherungen) weiterhin wirksam ausgestaltet, insolvenzfest implementiert und an die aktuellen rechtlichen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst sind. So lassen sich mögliche Sicherungslücken frühzeitig erkennen und beheben – insbesondere bei Zusagen außerhalb des gesetzlichen Schutzbereichs oder oberhalb der Sicherungsgrenzen des § 7 Abs. 3 BetrAVG.

 

Stand: April 2025

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