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BGH zwingt Markeninhaber zur Anpassung von Markenstrategie und –management
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind deutsche Gerichte nicht mehr für Verletzungen von Unionsmarken zuständig, wenn das schadensbegründende Ereignis im Ausland stattgefunden hat. Mit der Begrenzung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte müssen Markenstrategie und Markenmanagement überarbeitet werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 9. November 2017 (I ZR 164/16) entschieden, dass für die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Verletzung von Unionsmarken der Ort maßgeblich ist, an dem die Verletzungshandlung begangen worden ist und nicht der Ort, an dem die Verletzung ihre Wirkung entfaltet. Damit zieht er eine scharfe Trennung zwischen Handlungs- und Erfolgsort. Unter Umständen kann vor deutschen Gerichten nur noch bei Verletzung deutscher Marken geklagt werden.
Hintergrund
Der BGH verneint die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung der Verletzung von Unionsmarken, da der Schwerpunkt der Verletzungshandlung nicht in Deutschland liege. Bei der Frage der Zuständigkeit der deutschen Gerichte muss eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das streitgegenständliche Verhalten zurückgeht, begangen worden ist. Der Verkauf und Lieferung einer Ware in Italien, durch die die Unionsmarke verletzt wird, die anschließend in Deutschland verkauft wird, führt danach nicht zur Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Neue Anforderungen
In der Vergangenheit konnte generell auch bei Verletzung von Unionsmarken in dem Mitgliedstaat geklagt werden, in dem sich die Verletzung ausgewirkt hat. So konnte etwa ein deutscher Unionsmarkeninhaber auch in Deutschland klagen, wenn die Verletzung in Spanien stattfand. Nun stellt der BGH auf das aktive Verhalten des Verletzers ab mit der Folge, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verletzung von Unionsmarken eingeschränkt wird. Diese Entscheidung zwingt Markeninhaber zur Anpassung von Markenstrategie und Markenmanagement.
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Key Facts
• Das BGH Urteil vom 9. November 2017 (I ZR 164/16) schränkt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verletzung von Unionsmarken ein.
• Bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte kommt es auf den Ort der ursprünglichen aktiven Verletzungshandlung des Verletzers an.
• U. U. sind deutsche Gerichte nur bei der Verletzung deutscher Marken international zuständig.
• Markeninhaber müssen nun ihr Markenportfolio überprüfen und ggf. ihre Markenstrategie anpassen.
• Unternehmen sollten jetzt tätig werden, um sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei internationalen Streitigkeiten zu sichern.
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