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Rechtliche Themen rund um die COVID-19 Pandemie

COVID-19-Pandemie-Gesetz   

Nach jüngsten Verlautbarungen aus unterrichteten Kreisen ist davon auszugehen, dass es der Bundesregierung und den zuständigen Ministerien gelungen ist, über das Wochenende des 21. März/22. März 2020 einige bislang noch offene Fragen näher zu konkretisieren bzw. erste Stellungnahmen und Hinweise aus der Praxis zum Anlass für eine weitere Vervollständigung der angekündigten Maßnahmenpakete zu nehmen. Wesentlicher Baustein ist ein entsprechender Gesetzentwurf bzw. ein als „Formulierungshilfe der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bezeichnetes Dokument (nachstehend auch „COVID-19-Pandemie-Gesetz“).

Im nachstehenden Beitrag fassen wir die jüngsten Entwicklungen und den derzeitigen Stand der gesetzgeberischen Vorhaben - auf Grundlage des Gesetzentwurfs mit Stand vom Abend 21.03.2020 - in aller Kürze zusammen. Wir haben die nachstehenden Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt – aufgrund der Eilbedürftigkeit des Gesetzgebungsverfahrens ändern sich die Dinge kontinuierlich, weshalb nicht sichergestellt werden kann, dass jeweils der aktuellste Stand der Diskussion wiedergegeben wird.

Einführung

„Etwas Verzicht rettet Menschenleben.“ In aller Deutlichkeit hob Bundeskanzlerin Angela Merkel am 18. März 2020 den Ernst der Lage hervor. Die Untersagung des Betriebs von Gewerbebetrieben, Bildungseinrichtungen, Gaststätten und die etwaig zu erwartende Ausgangssperre seien erforderliche Maßnahmen im Kampf gegen das neuartige COVID19 ARS-CoV-2.

Die klaren Aussagen der Bundeskanzlerin sind – ebenso wie die in jüngerer Zeit zur Eindämmung der Pandemie getroffenen Maßnahmen - sehr begrüßenswert. Sie verdeutlichen allerdings, dass die COVID-19-Pandemie und die zu ihrer Eindämmung beschlossenen Maßnahmen (#flattenthecurve, #wirbleibenzuhause) auch im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Folgen die eine große Herausforderung für die gesamte Bevölkerung darstellen.

Die COVID-19-Pandemie gefährdet - neben der Gesundheit als dem höchsten Gut eines jeden Menschen - insbesondere Unternehmer und Gewerbetreibende ebenso wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vermieter wie Mieter. Hohe Verluste und erhebliche Schäden sind zu verzeichnen oder zu befürchten. insoweit machte die Bundeskanzlerin deutlich: „Die nächsten Wochen werden noch schwerer“.

Beim Umgang mit der Pandemie und ihren Folgen stellen sich zahlreiche rechtliche Fragen, deren Beantwortung angesichts der Neuartigkeit der Sachverhalte nicht immer einfach ist und die bei Marktteilnehmern auch deshalb für eine gewisse Verunsicherung sorgen. Zugleich ist vieles im Fluss und versuchen die Regierung und der Gesetzgeber, die wirtschaftlichen Folgen für Marktteilnehmer mit einer Vielzahl von - auch gesetzgeberischen Maßnahmen – abzumildern.

Der nachstehende Beitrag versucht, einen kurzen Überblick über die derzeitigen und möglichen zukünftigen rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten für Martktteilnehmer zu geben - unter Berücksichtigung jüngster Entwicklungen in einem dynamischen Umfeld.

Wir haben die nachstehenden Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt – aufgrund der Eilbedürftigkeit des Gesetzgebungsverfahrens ändern sich die Dinge kontinuierlich, weshalb nicht sichergestellt werden kann, dass jeweils der aktuellste Stand der Diskussion wiedergegeben wird.
 

Jüngste Verlautbarungen

Nach jüngsten Verlautbarungen aus unterrichteten Kreisen [Stand: 22. März 2020, 18:00 Uhr] ist davon auszugehen, dass es der Bundesregierung und den zuständigen Ministerien gelungen ist, einige bislang noch offene Fragen näher zu konkretisieren bzw. erste Stellungnahmen und Hinweise aus der Praxis zum Anlass für eine weitere Vervollständigung der angekündigten Maßnahmenpakete zu nehmen.

Diese weiteren Entwicklungen über das Wochenende des 21. März/22. März 2020 haben wir bei den nachstehenden Aussagen berücksichtigt.

Die Hinweise beruhen unter anderem auf dem als „Formulierungshilfe der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bezeichneten Dokument (nachstehend auch „COVID-19-Pandemie-Gesetz“). Von diesem kursierte zunächst ein 1. Entwurf mit Stand vom Abend des 20. März 2020. Dieser erfuhr dann weitere Änderungen, die im Entwurf mit Stand vom Abend des 21. März 2020 abgebildet sind. Der vorliegende Beitrag versucht, den letzten Stand abzubilden. Aufgrund der Dynamik des Gesetzgebungsverfahrens sind weitere Änderungen möglich.

Hiernach lassen sich die jüngsten Entwicklungen und der derzeitige Stand der gesetzgeberischen Vorhaben in aller Kürze wie folgt zusammenfassen.

  • Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums in Berlin hat die Europäische Kommission am 22.3.2020 weitere deutsche Hilfen für Unternehmen genehmigt. "Wir begrüßen es sehr, dass die Europäische Kommission heute grünes Licht für das KfW Sonderprogramm 2020 gegeben hat", wird eine Ministeriumssprecherin zitiert. Damit könne das KfW-Sonderprogramm für mittelständische und große Unternehmen verbessert werden. Vor allem könne die Haftungsfreistellung bei den Betriebsmitteln für kleine und mittlere Unternehmen von 80 auf 90 Prozent erhöht werden. Dies soll die Bonität von Unternehmen verbessern.
  • Nach einem Gesetzesentwurf unter dem Titel „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Selbständige“ (der dem Bundeskabinett vorliegen soll, aber noch der Verabschiedung bedarf) sollen von der Pandemie betroffene kleine Unternehmen und Selbständige Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000 Euro erhalten. Dabei soll es sich um Finanzhilfen, nicht um Kredite handeln. Der entsprechende Gesetzentwurf soll am Montag, dem 23 März 2020, vom Bundeskabinett beschlossen werden.
  • Nach Aussagen aus dem Bundesfinanzministerium ist weiter die Einrichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) geplant. Für diesen sollen Großunternehmen mit über 2000 Arbeitnehmern und 320 Millionen Euro Jahresumsatz im Fokus stehen.
  • Update 22. März 2020: Die Bundesregierung hat ein als „Formulierungshilfe der Bundesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bezeichneten Dokument (nachstehend auch „COVID-19-Pandemie-Gesetz“) vorgelegt, welches die Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren darstellen dürfte. 
  • Der bereits in Diskussion und Arbeit befindliche Gesetzentwurf zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) (der dem Bundeskabinett vorliegen soll, aber noch der Verabschiedung bedarf) soll nach unterrichteten Kreisen um eine „Vermutungsregel“ ergänzt werden, die stichtagsbezogen wie eine Art Beweislastumkehr wirken soll. Im Ergebnis soll für den Fall, dass Insolvenzreife im Sinne von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung am oder nach dem 13. März 2020 eingetreten ist, vermutet werden, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.
  • Update 22. März 2020: Art. 1 des Entwurfs des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“. Es beinhaltet - unter Berücksichtigung des Bearbeitungsstandes vom Abend des 21.03.2020 - entsprechende Regelungen. 
  • Update 22. März 2020: Art. 2 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet das sogenannte Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossen-schafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Dieses sieht zunächst Regelungen betreffend Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, KGaA und SE und Genossenschaften in Zeiten der Krise vor. Daneben sieht es eine Verlängerung der in § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz vorgesehenen Frist von derzeit 8 Monaten auf nunmehr 12 Monate vor. Weitere Regelungen betreffen Mitgliederversammlungen von Vereinen sowie Regelungen für die Wohnungseigentümergemeinschaften.
  • Update 22. März 2020: Art. 3 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - von einer Darstellung haben wir abgesehen. Entsprechendes gilt für die in Art. 4 des Geset-zes vorgesehenen Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung.
  • Nach den jüngsten Ankündigungen der Bundesregierung sollen nunmehr auch Sonderregelungen für Mietverhältnisse getroffen werden, die nach derzeitigem Stand sowohl für gewerbliche als auch für Wohnraum-Mietverhältnisse gelten sollen. Ziel des angekündigten Gesetzgebungsvorhabens ist es, Mieter während der Pandemie zu entlasten. Nach derzeitigem Stand ist eine Regelung geplant, nach der Mietern wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 nicht gekündigt werden dürfen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete soll aber im Grundsatz bestehen bleiben. Der einschlägige Zeitraum soll bis zum 31 Juli 2021 verlängert werden können. Das federführende Bundesjustizministerium arbeitet an einem entsprechenden Gesetzentwurf, dessen Vorlage für den 23. März 2020 angekündigt ist, und der nach Äußerungen aus Regierungskreisen noch bis zum 27. März 2020 verabschiedet werden soll. Wie das angekündigte Vorhaben umgesetzt wird, ist derzeit noch recht unklar. Nach Äußerungen der Bundesjustizministerin könnte es bei einer Suspendierung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsverzug (§§ 543 II 1 Nr. 3, 569 III Nr. 1 BGB) bleiben. Aussagen aus der SPD-Fraktion deuten dagegen eher auf eine Stundung hin. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.
  • Update 22. März 2020: Art. 5 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet Änderungen des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche. Dieses sieht Änderungen von Art. 240 EGBGB und hiermit verbunden weitreichende Änderungen für Mietverträge vor.
  • Diskutiert werden soll darüber hinaus ein weitergehendes Moratorium, auch für Zahlungsverpflichtungen nach Maßgabe bestehender Finanzierungsvereinbarungen wie Kreditverträgen, etc., darüberhinausgehend gegebenenfalls aber für andere Dauerschuldverhältnisse.
  • Update 22. März 2020: Art. 5 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet Änderungen des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche. Dieses sieht Änderungen von Art. 240 EGBGB und hiermit verbunden weitreichende Änderungen für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen - allerdings nach derzeitigem überarbeiteten Stand im wesentlichen beschränkt auf Verträge mit Verbrauchern und Kleinstunternehmern – vor.
  • Update 22. März 2020: Art. 6 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Bestimmungen.  

 

Risikoallokationsbezogene Durchsicht von Vertragsverhältnissen

1. Force Majeure-Meldungen von Lieferanten

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen viele Unternehmen vor der Frage, wie sie aus rechtlicher Sicht mit Force Majeure-Meldungen umgehen sollen, die sie im Zusammenhang mit (behaupteten) Lieferengpässen, Verzögerungen oder anderen Störungen in der Lieferkette von ihren Lieferanten erhalten. Soweit die zugrunde liegenden Vereinbarungen dem deutschen Recht unterliegen, richtet sich die Beurteilung nach den einschlägigen Bestimmungen und Prinzipien des deutschen Rechts. Da es an einer gesetzlichen Definition des Begriffs höhere Gewalt mangelt, ist auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Deutsche Gerichte verstehen unter höherer Gewalt (i) ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, (ii) das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und (iii) das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Unternehmer in Kauf zu nehmen ist. Kurz gesagt: Das betreffende Ereignis muss unvorhersehbar, unvermeidbar und außergewöhnlich sein; die zur Leistung verpflichtete Partei darf dabei kein Verschulden treffen.

Ob die COVID-19-Epidemie (und ihre Folgen) als ein Ereignis höherer Gewalt eingestuft werden kann, hängt stark von den Besonderheiten der jeweils einschlägigen Fallkonstellation ab. Wo zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen Verstöße gegen staatlich verhängte Sanktionen und Embargos erforderlich wären, wäre wohl regelmäßig vom Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt auszugehen. Umgekehrt reichen durch die einschlägigen Ereignisse verursachte bloße zusätzliche finanzielle Aufwendungen, die durch alternative Transportmittel (z.B. Luft- statt Seetransport), allgemeine Preiserhöhungen oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohstoffen verursacht werden, in der Regel nicht aus, um die Annahme eines Ereignisses höherer Gewalt zu rechtfertigen.

Neben diesen allgemeinen Erwägungen des deutschen Rechts, sind die in den jeweils einschlägigen Vertragswerken enthaltenen spezifischen Klauseln zum Begriff Höhere Gewalt entscheidend. Diese unterscheiden sich wesentlich in ihrem Wortlaut. Wenn in einer Klausel bereits Epidemien, Pandemien oder Quarantänezustände sowie staatliche Maßnahmen als Beispiele für höhere Gewalt definiert werden, wird dies die Wahrscheinlichkeit dass sich ein Vertragspartner erfolgreich auf höhere Gewalt berufen kann, regelmäßig wesentlich erhöhen.

Unter den derzeitigen Marktbedingungen sollten Unternehmen ihre Lieferverträge und sonstigen Vertragsbeziehungen insbesondere bei Eingang von Force Majeure-Meldungen von Lieferanten mit Schwerpunkt auf dem genauen Inhalt und Wortlaut der darin enthaltenen Bestimmungen zu höherer Gewalt überprüfen, um einen guten Blick auf die vertraglich vorgesehene Risikoallokation zu bekommen. Auf Basis der Ergebnisse einer solchen Durchsicht ist sodann eine Strategie zum weiteren Umgang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis/Lieferanten zu entwickeln, die insbesondere auch die Erhebung von Schadenersatzansprüchen zum Gegenstand haben kann.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf ein etwaiges Moratorium für Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen sind zu beobachten.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf Art. 5 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes und die hiermit verbundenen verbunden weitreichenden Änderungen für Schuldverhältnisse sind zu beobachten und zu berücksichtigen.

2. Probleme innerhalb der Lieferketten

Unternehmen können auch mit Situationen konfrontiert werden, in denen sie meinen, selbst zur Abgabe von Force Majeure-Meldungen berechtigt oder verpflichtet zu sein oder die Leistung aufgrund äußerer Umstände verweigern zu dürfen, ohne dass dies eine Schadensersatzpflicht nach sich zieht. Insoweit gilt jedoch zu beachten, dass nach den Bestimmungen des deutschen Rechts eine Nichtbelieferung durch eigene Vorlieferanten jedenfalls in der Regel nicht ausreicht, um sich gegenüber eigenen Kunden erfolgreich auf höhere Gewalt berufen zu können.

Die Verantwortung für die Organisation und Sicherung der eigenen Belieferung durch Vorlieferanten und damit das Beschaffungsrisiko liegt nach deutschem Recht in der Regel beim Lieferanten.

Anders kann es sich allerdings verhalten, wenn zugrunde liegende Vertragswerke (oder Klauselwerke) einen sogenannten Selbstbelieferungsvorbehalt beinhalten. In solchen Fällen erfolgt die Lieferung aufgrund der vertraglichen Bestimmungen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Der Selbstbelieferungsvorbehalt dient dazu, das Unternehmen als Teil einer Liefer- und Produktionskette vor Schadenersatzansprüchen seiner Kunden zu schützen. Ob und in welchem Umfang dies rechtlich zulässig ist, welche Klauseln in streitigen Gerichtsverfahren tatsächlich durchsetzbar sind und welche Regeln im Vertrag konkret aufgenommen werden sollten, ist im Einzelfall zu prüfen.

In der gegenwärtigen Situation sollten Unternehmen, die auf Lieferanten angewiesen sind, bestehende Vertragsbeziehungen analysieren, um zu beurteilen, ob ihre Lieferbeziehungen mit ihren Kunden Selbstbelieferungsvorbehalte und/oder andere Klauseln vorsehen, die das Vorlieferantenrisiko auf die andere Partei verlagern, und beurteilen, ob diese Klauseln unter den gegebenen Umständen geltend gemacht werden können. Dabei kann zugleich etwaiger Anpassungsbedarf identifiziert werden.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf ein etwaiges Moratorium für Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen sind zu beobachten

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf Art. 5 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes und die hiermit verbundenen verbunden weitreichenden Änderungen für Schuldverhältnisse sind zu beobachten und zu berücksichtigen.

3. Versicherungsschutz im COVID-19-Umfeld

Unter den gegenwärtigen Marktbedingungen kann die Verfügbarkeit von Versicherungsschutz für Schäden, die durch Betriebsschließungen, Betriebsunterbrechungen oder Betriebsstilllegungen und vergleichbare Ereignisse verursacht werden, von überragender Bedeutung sein.

Ob Versicherungsschutz besteht, kann nur im Einzelfall beurteilt werden und bedarf einer sorgfältigen Durchsicht der jeweiligen Vertragswerke einschließlich der zugehörigen Bedingungen. Soweit Versicherungsverhältnissen aus dem Bereich der Betriebsunterbrechungsversicherung die Musterbedingungen des GDV (Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft) in den Varianten FBUB 2010 und AMBUB 2011 zu Grunde liegen, bestehen regelmäßig nur geringe Erfolgsaussichten. Diese Policen sollen Betriebsunterbrechungen aufgrund von Sachschäden abdecken, sehen aber meist keinen Versicherungsschutz gegen Infektionskrankheiten vor. Anders kann es sich darstellen, wenn der Versicherte einen erweiterten Schutz über Extended Coverage-Module übernommen hat oder wenn eine All-Risk-Police abgeschlossen wurde. In diesen Konstellationen kann je nach dem genauen Wortlaut der Police und den weiteren Bedingungen, die für sie gelten, Versicherungsschutz bestehen. Ob dem tatsächlich so ist, hängt davon ab, ob Epidemien und/oder Infektionskrankheiten explizit als versichertes Risiko genannt werden oder gar eine All-Risk-Police im eigentlichen Wortsinn abgeschlossen wurde. Nicht immer einfach zu beurteilen ist die Situation auch bei der insbesondere für Gastronomie-und Lebensmittelbetriebe relevanten Betriebsschließungsversicherung, die jedenfalls prima facie eingreifen konnte, wenn beispielsweise ein lebensmittelverarbeitender Betriebe aufgrund der Epidemie schließen müssen. Diese Versicherungen decken zum des teilweise auch den Fall ab, dass ein Unternehmen aufgrund einer der im Infektionsschutzgesetz benannten Krankheiten schließen muss. Das Problem besteht hier jedoch oft darin, dass das zugrunde liegende Infektionsschutzgesetz bereits seit fünf Jahren in Kraft ist. Der COVID-19-Erreger wurde vom Bundesgesundheitsministerium jedoch erst im Januar 2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten aufgenommen. Hier stehen die Chancen für den Versicherten eher schlecht, wenn die Police explizit auf eine „Katalog-Krankheit“ nach dem "alten" Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt, die COVID-19 nicht umfasst. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz vom Versicherer mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest zu Beginn verweigert, weil der Verweis auf den Krankheitskatalog als (statischer) Verweis auf den bei Vertragsabschluss geltenden „Katalog“ ausgelegt wird. Allerdings ist zu beachten, dass Versicherungsverträge manchmal offener und allgemeiner formuliert sind - und auch Weiterentwicklungen des Infektionsschutzgesetzes berücksichtigen können. In diesen Fällen könnte Deckung bestehen.

In der gegenwärtigen Situation sind Unternehmen gut beraten, zu prüfen, ob und in welchem Umfang für bestimmte Folgen der COVID-19-Epidemie Versicherungsschutz besteht, und gegebenenfalls ihre Vertragspartner dazu auffordern, selbiges zu tun, um eine möglichst weitgehende Minimierung der beiden Vertragsparteien eingetretenen Schäden zu gewährleisten. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Analyse der jeweiligen schadensbegründenden Ereignisse, eingetretenen Schäden und Versicherungsverträgen einschließlich zugehöriger Bedingungen. Auch temporale Aspekte können von Bedeutung sein. Sobald die Epidemie bewältigt ist, sollten die Unternehmen ihren Versicherungsschutz aufgrund der dann bestehenden Marktverhältnisse und erhältlichen Policen überprüfen um die erforderliche Eindeckung zu erreichen.

4. Risikoallokation in anderen vertraglichen Vereinbarungen

Die COVID-19-Pandemie hat maßgebliche Auswirkungen auf den gesamten Geschäftsverkehr und damit auf nahezu sämtliche Arten von Geschäftsbeziehungen und eine Vielzahl von Vertragsarten, von der Energieversorgung bis zum Leasing von Produktionsmaschinen, von der Logistik und Lagerhaltung bis zur An- bzw. Vermietung von Immobilien, Gebäuden usw.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die in angemieteten Flächen und Gebäuden operieren, können ein erhebliches Interesse daran haben, bestehende Mietverträge zu kündigen oder zumindest die Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen auszusetzen. Einzelhandelsketten, die entsprechende Ladenlokale angemietet haben und gegebenenfalls Betriebspflichten eingegangen sind, können daran interessiert sein, zumindest ihrer Betriebspflicht nicht mehr nachkommen zu müssen. Vermieter hingegen sind in erster Linie daran interessiert, eine angemessene Kapitalrendite sicherzustellen, indem sie unverändert Mieteinnahmen erzielen.

Aufgrund der mit der COVID-19-Epidemie verbundenen Beeinträchtigungen bei der Vertragserfüllung ist eine Durchsicht relevanter Vertragsbeziehungen mit dem Ziel einer Ermittlung der jeweiligen Risikoallokation geboten. Unternehmen sollten prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Verträge oder Gesetzesrecht Regelungen für Fälle einer durch Pandemie oder behördliche Anordnung verursachten Vertragsstörung vorsehen. Unter Umständen kann auch ratsam sein, zu prüfen, ob eingetretenen Nachteile und Schäden von Behörden oder Versicherern einer der beteiligten Parteien zurückgefordert werden können. Das so ermittelte Bild von der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Konstellation ermöglicht die Entwicklung und Umsetzung einer hierauf basierenden Strategie , die oft dem Versuch einer einvernehmlichen Lösung in den Vordergrund rücken muss, manchmal aber auch eine robustere Position beinhalten kann, einschließlich der Suche nach Schlupflöchern in Vereinbarungen usw.

Um eine durchdachte und nachhaltige Strategie zu entwerfen, zu planen und umzusetzen, sollten die Parteien die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit Schwerpunkt auf den in diesen Vereinbarungen und/oder im Gesetz vorgesehenen Risikozuweisungsmechanismen überprüfen.

Update 22. März 2020: Nach den jüngsten Ankündigungen der Bundesregierung sollen nunmehr auch Sonderregelungen für Mietverhältnisse getroffen werden, die nach derzeitigem Stand sowohl für gewerbliche als auch für Wohnraum-Mietverhältnisse gelten sollen. Ziel des angekündigten Gesetzgebungsvorhabens ist es, Mieter während der Pandemie zu entlasten. Nach derzeitigem Stand ist eine Regelung geplant, nach der Mietern wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2020 nicht gekündigt werden dürfen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete soll aber im Grundsatz bestehen bleiben. Der einschlägige Zeitraum soll bis zum 31 Juli 2021 verlängert werden können. Das federführende Bundesjustizministerium arbeitet an einem entsprechenden Gesetzentwurf, dessen Vorlage für den 23. März 2020 angekündigt ist, und der nach Äußerungen aus Regierungskreisen noch bis zum 27. März 2020 verabschiedet werden soll. Wie das angekündigte Vorhaben umgesetzt wird, ist derzeit noch recht unklar. Nach Äußerungen der Bundesjustizministerin könnte es bei einer Suspendierung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsverzug (§§ 543 II 1 Nr. 3, 569 III Nr. 1 BGB) bleiben. Aussagen aus der SPD-Fraktion deuten dagegen eher auf eine Stundung hin. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf ein etwaiges Moratorium für Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen sind zu beobachten.

Update 22. März 2020: Art. 5 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet Änderungen des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche. Dieses sieht Änderungen von Art. 240 EGBGB und hiermit verbunden weitreichende Änderungen für Vertragsverhältnisse vor. Dabei sehen die Regelungen für das allgemeine Leistungsverweigerungsrecht und die Regelungen zu Darlehensverträgen nach derzeitigem Stand Beschränkungen vor, nach denen diese im Wesentlichen nur für Verträge mit Verbrauchern und/oder Kleinstunternehmern gelten. Die Regelungen zur Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen sehen solcherlei Einschränkungen auf einen bestimmten Kreis von Vertragspartnern demgegenüber nicht vor.

Die vorgesehenen Änderungen beinhalten - unter Berücksichtigung des Bearbeitungsstandes vom Abend des 21.03.2020 - folgende Regelungen:

§ 1
Moratorium

(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.

(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind,

1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang mit

1. Verträgen nach den §§ 2 und 3,
2. Arbeitsverträgen,
3. Pauschalreiseverträgen,
4. Verträgen für die Luft- oder Eisenbahnbeförderung von Personen,
5. soweit im Einzelfall anwendbare Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen über die Beförderung von Gütern entgegenstehende Regelungen enthalten.

(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.


§ 2
Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden. 

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.

§ 3
Regelungen zum Darlehensrecht

(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

(2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen. 

(3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. September 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um sechs Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für ihn unzumutbar ist.

(7) Die Regelung der Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach § 426 Absatz 1 BGB.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen sowie den Anwendungsbereich und auf andere Vertragsarten zu erstrecken.

§ 4
Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Anwendung von § 1 längstens bis zum 31. Juli 2021 zu verlängern,
2. die in § 2 Absatz 1 enthaltene Kündigungsbeschränkung auf Mietrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum 1. Oktober 2020 bis längstens 31. März 2021 entstanden sind,
3. die in § 3 Absatz 1 und 2 genannte Frist auf bis zu zwölf Monate und den in § 3 Absatz 2 genannten Zeitraum bis längstens zum Ablauf des 31. März 2021 und die in § 3 Absatz 5 geregelte Vertragsverlängerung auf längstens zwölf Monate zu verlängern,

wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen und die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.

(2) Sofern die Rechtsverordnung eine Verlängerung über den 30. September 2020 hinaus regelt, ist sie dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von zwei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so tritt die unveränderte Rechtsverordnung in Kraft.

 

Managen Sie Ihre Belegschaft

5. Organisation von Personal und Aufgaben

Die COVID-19-Pandemie hat massive Auswirkungen auf die Organisation der Belegschaft. Die Arbeitgeber sind nicht nur mit einer erhöhten Anzahl von Arbeitnehmern konfrontiert, die sich krank melden und/oder aus verschiedenen COVID-19-induzierten Gründen nicht an ihren Arbeitsplatz kommen können, sondern auch mit der Schließung oder eingeschränkten Nutzbarkeit von Büros, der Reduzierung oder dem Anstieg von Aufgaben usw. Gleichzeitig ist sowohl die Geschäftskontinuität als auch die Rentabilität zu gewährleisten.

Folglich müssen Arbeitgeber gute Lösungen für eine ganze Reihe von Problemen finden; beginnend mit der richtigen Kommunikation mit den Mitarbeitern und anderen Interessengruppen bis hin zur Implementierung und Organisation von Home Office Lösungen mit den damit verbundenen Auswirkungen auf IT-Anwendungen sowie die betrieblichen Regelungen zu Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung etc. Dabei müssen ggf. neue Kontrollmechanismen implementiert, aber zugleich die Mitarbeiterzufriedenheit sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang müssen die Arbeitgeber analysieren, welche Möglichkeiten es gibt, Überstundenguthaben abzubauen und/oder Arbeitszeitbelastungen aufzubauen sowie Urlaub anzuweisen bzw. Betriebsferien anzuordnen. Außerdem sollten Arbeitgeber prüfen, ob die Notwendig- und Möglichkeit besteht, die Zahl der Freelancer zu reduzieren und/oder die durchschnittliche Arbeitszeit zu senken, um Entlassungen zu vermeiden. Solche Fragen können und sollten in einen "Notfallplan" aufgenommen werden, der mit dem Betriebsrat vereinbart werden kann. Wenn es keinen Betriebsrat oder ein ähnliches Organ gibt, müssen die Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern praktikable Lösungen finden, um eine möglichst reibungslose Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten.

Unter den gegenwärtigen Umständen sollten Unternehmen ihre Anforderungen aus arbeitsrechtlicher Sicht auf der Grundlage der verschiedenen Szenarien sorgfältig bewerten und die Möglichkeiten des deutschen Arbeitsrechts prüfen und umsetzen, vorzugsweise in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. den Mitarbeitern.

6. Reduzierung der Personalkosten durch Beantragung von staatlichen Beihilfen, z.B. Kurzarbeit

Vor dem Hintergrund der bereits auf dem deutschen Markt spürbaren Folgen der COVID-19-Pandemie müssen die Arbeitgeber alle vorhandenen Möglichkeiten zur Minimierung der Personalkosten prüfen und ggf. nutzen. Je nach Branche, in der die Arbeitgeber tätig sind, kann die Minimierung der Arbeitskosten von entscheidender Bedeutung sein, um die Liquidität zu sichern und dadurch noch schlimmere Folgen für das Unternehmen und seine Mitarbeiter zu vermeiden. Eine sehr relevante Komponente kann in diesem Zusammenhang die erneuerte und erweiterte Kurzarbeitsregelung sein, die die deutsche Bundesregierung im Rahmen ihrer sogenannten 4-Säulen-Bazooka verkündet hat. Durch die Einführung von Kurzarbeit können die Arbeitgeber die Arbeitszeit und das Entgelt der Arbeitnehmer um bis zu 100% reduzieren und Teile der Vergütung und der Sozialversicherungsbeiträge durch die öffentliche Hand ausgleichen lassen.
Da die Einführung von Kurzarbeit eine gesetzliche Grundlage (d.h. eine tarifliche Regelung, eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder, im Falle des Fehlens einer kollektiven Vertretung, Individualvereinbarungen mit den Arbeitnehmern) erfordert, muss eine solche Vereinbarung so schnell wie möglich umgesetzt werden, sofern sie nicht bereits besteht. Auf Basis einer solchen Rechtsgrundlage muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall im zweiten Schritt bei der zuständigen Arbeitsagentur anzeigen, die den Arbeitsausfall bei Vorliegen der Voraussetzungen dann bestätigt. Im dritten Schritt kann sodann das – zumeist vom Arbeitgeber vorgestreckte –Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Kurzarbeitergeld kann je nach Umfang der Reduzierung einen hohen Anteil der Personalkosten des Arbeitgebers decken. Wenn sich Arbeitnehmer in offizieller Quarantäne befinden bzw. behördliche Maßnahmen gegenüber Arbeitgebern angeordnet wurden, sollten Arbeitgeber neben der Beantragung von Kurzarbeitergeld auch die Möglichkeiten zur Beantragung von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz prüfen.

7. Vorkehrungen für die Zukunft treffen

Mittelfristig sollten die Arbeitgeber entsprechende Vorkehrungen für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie treffen und mögliche Umstrukturierungsmaßnahmen durchspielen und berechnen (z.B. Qualifizierung des Personals unter Nutzung staatlicher Fördermittel, Personalabbau, Verlagerung von Aufgaben oder Personal usw.), um die "Day 1 After COVID-19-Readiness" zu erreichen.

 

Liquidität sichern - Insolvenz vermeiden

8. Geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Nach deutschem Recht unterliegen Geschäftsleitungsorgane einer Insolvenzantragspflicht, die eingreift, wenn und sobald ein Insolvenzeröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei Fehlen einer positiven Fortbestehensprognose) eintritt und sodann zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen zu erfüllen ist. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung der verantwortlichen Geschäftsführer und zu einer persönlichen Haftung führen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Voraussetzung für die zunächst bis zum 30.09.2020 befristete Aussetzung soll nach derzeitigem Stand sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Obwohl der Wortlaut der gesetzlichen Regelung derzeit noch nicht feststeht, ist Unternehmen dringend zu raten, darauf achten, Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglichen, die Kausalität der COVID-19 Epidemie für den Eintritt des Insolvenzgrundes zu belegen, um so erforderlichenfalls dem Nachweis erbringen zu können, dass die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt war bzw. ist. Da jedenfalls nach derzeitigem Stand die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Aussetzung bleibt, sollten Unternehmen zeitnah die für einen Beweis der Sanierungsfähigkeit erforderlichen Schritte einleiten.

Unternehmen und ihre Geschäftsleitungsorgane sind gut beraten, den derzeit noch geltenden Rechtsrahmen zu berücksichtigen, um Fragen einer persönlichen Haftung zu vermeiden - und im Zweifel qualifizierten Rat einholen. Weiter sollten Unternehmen die zukünftigen Entwicklungen im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht überwachen, da zu erwarten steht, dass der neue Rechtsrahmen wesentlich mehr Flexibilität bei der Bewältigung der Folgen der Pandemie bieten wird. Außerdem sollten Unternehmen im Vorgriff auf die geplanten Änderungen bei der Insolvenzantragspflicht Vorkehrungen für die Erweislichkeit der Kausalität der Pandemie für den Eintritt des Insolvenzgrundes treffen. Unternehmen, bei denen ein Insolvenzgrund eingetreten ist oder einzutreten droht, sollten darüber hinaus unverzüglich alle anderen Vorkehrungen treffen, die für den Beleg der Sanierungsfähigkeit erforderlich sind, wie etwa die Beantragung öffentlicher Hilfen.

Update 22. März 2020: Der bereits in Diskussion und Arbeit befindliche Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) (der dem Bundeskabinett vorliegen soll, aber noch der Verabschiedung bedarf) soll nach unterrichteten Kreisen um eine „Vermutungsregel“ ergänzt werden, die stichtagsbezogen wie eine Art Beweislastumkehr wirken soll. Im Ergebnis soll für den Fall, dass Insolvenzreife im Sinne von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung am oder nach dem 13. März 2020 eingetreten ist, vermutet werden, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen für Mietverträge sowie ein etwaiges darüberhinausgehendes Moratorium für Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen, einschließlich Finanzierungsvereinbarungen, sind zu beobachten.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf Art. 5 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes und die hiermit verbundenen verbunden weitreichenden Änderungen für Schuldverhältnisse sind zu beobachten und zu berücksichtigen.
Update 22. März 2020: Art. 1 des Entwurfs des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“. Es beinhaltet - unter Berücksichtigung des Bearbeitungsstandes vom Abend des 21.03.2020 - folgende Regelungen:

§ 1
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 2
Folgen der Aussetzung

(1) Soweit nach § 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,
1. gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne der § 64 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 92 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 130a Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1, des Handelsgesetzbuchs und § 99 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes vereinbar;

2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungs-zeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; Halbsatz 1 gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung; § 39 Absatz 1 Nummer 5 und § 44a der Insolvenzordnung finden insoweit in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, die bis zum 30. September 2023 beantragt wurden, keine Anwendung;

3. ist die Kreditgewährung und Besicherung unter den Voraussetzungen der Nummer 2 nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen;

4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Satz 1 gilt entsprechend für

a) Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber;
b) Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
c) die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;
d) die Verkürzung von Zahlungszielen und
e) die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

(2) Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.

§ 3
Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen

Bei zwischen dem [einsetzen: Datum gemäß Artikel 6 Satz 3 dieses Gesetzes] und dem [einsetzen: Datum drei Monate nach dem Datum gemäß Artikel 6 Satz 3 dieses Gesetzes] gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

§ 4
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 Absatz 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.

9. Haftung des Managements

In der Krise bestehen Haftungsrisiken für Geschäftsleiter nicht nur durch einen verspäteten Insolvenzantrag. Haftung kann insbesondere auch drohen aufgrund von Zahlungen, die das Unternehmen, vertreten durch das Geschäftsleitungsorgan, erst nach Eintritt der Insolvenzreife vornimmt (§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG). Diese Haftung knüpft nach derzeitiger Regelung nicht an die Antragspflicht aus § 15a InsO und die dort geregelte Frist, sondern an den Zustand materieller Insolvenzreife an. Das bedeutet: Entscheidend ist, ob beim betroffenen Unternehmen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt. Ob und inwieweit auch die Vorgaben für die Notgeschäftsführung gem. § 64 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG angepasst werden, insbesondere inwieweit es Lockerungen oder Beweislasterleichterungen für Zahlungen geben wird, deren Unterlassen rechtlich nicht sanktioniert ist, bleibt abzuwarten. Es ist zu hoffen, dass die neue Regelung neben den Antragspflichten auch diese Haftung unter den gleichen Voraussetzungen zeitweise suspendiert.
Unternehmen und ihre Geschäftsleitungsorgane sollten die weiteren Entwicklungen verfolgen und – insbesondere wenn ein Insolvenzgrund besteht oder einzutreten droht potenziell haftungsrelevante Zahlungen, etc. erst tätigen, wenn Klarheit über deren Behandlung nach den einschlägigen Bestimmungen besteht.

Update 22. März 2020: Nach Informationen aus dem Umfeld des Ministeriums soll der Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) auch die erforderlichen Folgeänderungen bei § 64 GmbH-Gesetz und 92 Abs. 2 Aktiengesetz umfassen. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Update 22. März 2020: Art. 1 des Entwurfs des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“. Es beinhaltet - unter Berücksichtigung des Bearbeitungsstandes vom Abend des 21.03.2020 - die vorstehend erwähnten Regelungen, die insbesondere auch die hier in Rede stehenden Folgeänderungen bei § 64 GmbH-Gesetz und 92 Abs. 2 Aktiengesetz umfassen.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen für Mietverträge sowie ein etwaiges darüberhinausgehendes Moratorium für Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen, einschließlich Finanzierungsvereinbarungen, sind zu beobachten.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf Art. 5 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes und die hiermit verbundenen verbunden weitreichenden Änderungen für Schuldverhältnisse sind zu beobachten und zu berücksichtigen.

10. Überprüfung bestehender Finanzierungsvereinbarungen

Finanzierungs-/Darlehensvereinbarungen sehen häufig Bestimmungen vor, die Veränderungen des Marktumfelds, eine Verschlechterung der finanziellen Situation und/oder der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers, material adverse effects und dergleichen zum Gegenstand haben. Auch können Kreditverträge Regelungen vorsehen, wonach nicht nur die vorgenannten Umstände, sondern auch eine Insolvenz einer Tochtergesellschaft des Kreditnehmers, einer Konzerngesellschaft oder eines Garanten oder Bürgen oder die Einleitung von Restrukturierungsmaßnahmen ohne vorherige ordnungsgemäße Benachrichtigung des Kreditgebers nachteilige Folgen auslösen können, wie z.B. eine außerordentliche Kündigung und vorzeitige Rückzahlungspflicht oder eine Erhöhung der Zinsmarge. Auch der Fall, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, gegen Financial Covenants verstößt oder mit Zahlungen in Verzug gerät, kann zu einer vorzeitigen Kündbarkeit und/oder zur Vollstreckung in gewährte Sicherheiten führen und - auch im Hinblick auf Cross-Default-Klauseln - schlimmstenfalls gravierende Auswirkungen auf ganze Unternehmensgruppen haben. Schließlich kann die fortlaufende Erfüllung von Verpflichtungen aus bestehenden Finanzierungsvereinbarungen unter Umständen Auswirkungen auf zur Verfügung stehende finanzielle Hilfen, insbesondere KfW-Darlehen, haben.

Soweit dies noch nicht geschehen ist, sollten die Unternehmen auf der Grundlage und vor dem Hintergrund ihrer Finanzplanung, angepasst an die COVID-19-induzierten Effekte, bestehende Finanzierungsvereinbarungen überprüfen. Im Rahmen der Durchsicht ist zu ermitteln, welche Umstände oder Ereignisse eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, welche Folgen an eine Verletzung der vorgegebenen Finanzkennzahlen (breach of financial covenants) geknüpft sind, welche Mitteilungspflichten und Zustimmungserfordernisse seitens der Kreditgeber bestehen und schließlich, ob die Kreditverträge oder die gesetzlichen Bestimmungen Möglichkeiten für eine Suspendierung von Zahlungen, etc. vorsehen, ohne dass dies mit nachteiligen Folgen verbunden wäre. In Abhängigkeit von dem Ergebnis dieser Analysen und anderer Erwägungen werden die Kreditnehmer dann regelmäßig das weitere Vorgehen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung mit ihren Kreditgebern erörtern müssen.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf ein etwaiges Moratorium für Zahlungsverpflichtungen aus Finanzierungsvereinbarungen und/oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind zu beobachten.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf Art. 5 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes und die hiermit verbundenen verbunden weitreichenden Änderungen für Schuldverhältnisse sind zu beobachten und zu berücksichtigen.

11. Der Schutzschild

Die deutsche Regierung hat angedeutet, dass sie einen Schutzschild für Arbeitnehmer und Unternehmen zur Verfügung stellen wird, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind. Dieser Schutzschild wird oft auch als deutsche Bazooka bezeichnet, da der deutsche Finanzminister das Programm mit diesem Begriff umschrieb. Das Programm besteht aus 4 Säulen, nämlich (i) Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, (ii) steuerlich bedingten Liquiditätshilfe für Unternehmen, (iii) einem so genannten "milliardenschweren Schutzschild" für Unternehmen, und (iv) Versuchen, den europäischen Zusammenhalt zu stärken.

Die Unternehmen sind gut beraten, alle im Rahmen der deutschen Bazooka verfügbaren Maßnahmen zu analysieren, um die Geschäftskontinuität und Liquidität zu gewährleisten.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf die geplanten weiteren Staatshilfen sind zu berücksichtigen.

12. Fördermittel

Der aktuelle Stand des von der Bundesregierung angekündigten Schutzschildes zeigt, dass das Ausmaß der finanziellen und sonstigen Folgen der COVID-19-Pandemie die deutschen Behörden bis zu einem gewissen Grad überrascht hat. Die Schutzschildmechanismen und -maßnahmen wurden angekündigt, bevor alle Details geklärt waren und bevor die entsprechenden Verfahren, Richtlinien usw. eingeführt wurden.

Um die entsprechenden Mittel so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen, hat die Regierung in einem ersten Schritt lediglich die bestehenden Programme erweitert, um den Unternehmen den Zugang zu den erforderlichen Mitteln zu erleichtern. Die Regierung war der Ansicht, dass dies ausreichen würde, um ein großes Volumen an liquiditätssteigernden Krediten von Geschäftsbanken zu mobilisieren - was nach 1. Erfahrungen noch nicht ganz der Fall ist - es bestehen noch erhebliche Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung.

Die bereits verfügbaren Liquiditätshilfen beruhen auf einer Ausweitung bestehender KfW-Programme. Sie sind über die Hausbanken zu beantragen. Bestehende KfW-Programme belassen Teile des Kreditrisikos (20-30 %, je nach Fallgestaltung) bei den Hausbanken, was entsprechende Bonitätsprüfungen, etc. nach sich zieht. Die derzeit bekannten Regelungen haben daher Implikationen auf die Kreditvergabeprozesse der Banken und deren regulatorisch erforderliche Eigenkapitalunterlegung. Hierzu bedarf es jedenfalls nach derzeitigem Stand noch der Vorlage umfangreicher Informationen und Dokumente, Liquiditätsplanung, Unternehmensplanung, etc. Im Ergebnis kann dies zu erheblichen Verzögerungen führen. Die neu aufgelegten KfW-Sonderprogramme, die Haftungsfreistellungen von bis zu 80 % bzw. 90 % vorsehen, befinden sich derzeit noch in der Abstimmung mit der EU-Kommission.

Als Teil des 1. Schritts sind derzeit auf Bundesebene folgende Liquiditätshilfen verfügbar:

  • KfW-Unternehmerkredit für Bestandsunternehmen, die mind. 5 Jahre am Markt sind, und bis zu einem Jahresumsatz in der Gruppe von EUR 2 Mrd. (statt bisher EUR 500 Mio.) mit einer Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) von bis zu 80% (statt bisher 50%) für Betriebsmittellinie EUR 200 Mio. (statt bisher EUR 25 Mio.) und für Investitionen EUR 25 Mio. 
  • ERP Gründerkredit für „junge Unternehmen, bis zu 5 Jahre nach Gründung“ und bis zu einem Jahresumsatz in der Gruppe von EUR 2 Mrd. (statt bisher EUR 500 Mio.) mit einer Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) von bis zu 80% (statt bisher 50%) für Betriebsmittellinie EUR 200 Mio. (statt bisher EUR 25 Mio.) und für Investitionen EUR 25 Mio.
  • KfW Kredit für Wachstum für Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz in der Gruppe von EUR 5 Mrd. (statt bisher EUR 2 Mrd.). Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) von bis zu 70% (statt bisher 50%) für Betriebsmittellinie EUR 200 Mio. und für Investitionen EUR 25 Mio.

Darüber hinaus beabsichtigt die Bundesregierung, zusätzliche KfW-Sonderprogramme für Unternehmen aufzulegen, die aufgrund der Krise vorübergehend in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Diese Sonderprogramme stehen noch nicht zur Verfügung, wurden aber bei der Europäischen Kommission zu Zwecken der staatlichen Beihilfenprüfung angemeldet. Zusätzliche Maßnahmen und Finanzmittel stehen über die deutschen Bürgschaftsbanken sowie die Förderbanken zur Verfügung, sind aber häufig an die KMU-Definition der Europäischen Union gebunden.

Unternehmen, die sich in einer Notlage befinden, und Unternehmen, die aufgrund ihrer mittelfristigen Finanzplanung mit einem Liquiditätsengpass oder gar dem Eintritt eines Insolvenzgrundes rechnen, sollten jetzt handeln, indem sie sich über die ihnen zur Verfügung stehenden Fördermittel beraten lassen, die weitere Entwicklung beobachten, die weiteren Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag mit ihren Hausbanken und/oder der KfW diskutieren und möglichst bald die entsprechenden Anträge stellen.

Update 22. März 2020: Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums in Berlin hat die Europäische Kommission am 22.3.2020 weitere deutsche Hilfen für Unternehmen genehmigt. "Wir begrüßen es sehr, dass die Europäische Kommission heute grünes Licht für das KfW Sonderprogramm 2020 gegeben hat", wird eine Ministeriumssprecherin zitiert. Damit könne das KfW-Sonderprogramm für mittelständische und große Unternehmen verbessert werden. Vor allem könne die Haftungsfreistellung bei den Betriebsmitteln für kleine und mittlere Unternehmen von 80 auf 90 Prozent erhöht werden. Dies soll die Bonität von Unternehmen verbessern.

Update 22. März 2020: Nach einem Gesetzesentwurf unter dem Titel „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Selbständige“ (der dem Bundeskabinett vorliegen soll, aber noch der Verabschiedung bedarf) sollen von der Pandemie betroffene kleine Unternehmen und Selbständige Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000 Euro erhalten. Dabei soll es sich um Finanzhilfen, nicht um Kredite handeln. Der entsprechende Gesetzentwurf soll am Montag, dem 23 März 2020, vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms: 

  • Finanzielle Soforthilfe für Kleinunternehmen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe 
  • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (FTEs) 
  • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (FTEs) 
  • Zuschuss insbesondere zu laufenden Miet- und Pachtkosten (auch komplementär zu den Länderprogrammen) [Wechselwirkungen mit geplanten Neuregelungen im Mietrecht unklar]
  • Voraussetzung: Wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge der Pandemie, keine Berücksichtigung von Unternehmen, die sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden [Vermutung Regelung, Beweislastumkehr, Stichtagsprinzip unklar]
  • elektronische Antragstellung; Kausalität von COVID-19 für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten soll eidesstattlich zu versichern sein
  • Mittelbereitsstellung durch den Bund, Mittelverwaltung durch die Länder 
  • Beihilferegelung: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020; Kumulierung möglich, Überkompensation ist zurückzuzahlen
  • Zuschuss soll bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer gewinnwirksam berücksichtigt werden. 
  • Geplantes Volumen: bis zu 50 Mrd.€ bei max. Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate.

Update 22. März 2020: Nach Aussagen aus dem Bundesfinanzministerium ist weiter die Einrichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) geplant. Für diesen sollen Großunternehmen mit über 2000 Arbeitnehmern und 320 Millionen Euro Jahresumsatz im Fokus stehen. Weitere geplante Eckpunkte:

  • Zielsetzung auch hier: Firmen sollen bei den Banken kreditwürdig bleiben und nicht durch Liquiditätsengpässe in die Zahlungsunfähigkeit rutschen 
  • Gesamtvolumen von 600 Milliarden Euro, davon 400 Milliarden Euro für die Übernahme von Schuldtitel und Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen, 100 Milliarden Euro für Beteiligungsmaßnahmen und 100 Milliarden für Sonderprogramme der KfW 
  • Hiernach im Ergebnis Eigenkapitalbeteiligung des Bundes und zeitlich befristete „Teilverstaatlichung“ möglich
  • Keine Geltung für Unternehmen des Finanzmarkts

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen für Mietverträge sowie ein etwaiges darüberhinausgehendes Moratorium für Zahlungsverpflichtungen aus Dauerschuldverhältnissen, einschließlich Finanzierungsvereinbarungen, sind zu beobachten.

Update 22. März 2020: Weitere Entwicklungen im Hinblick auf Art. 5 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes und die hiermit verbundenen verbunden weitreichenden Änderungen für Schuldverhältnisse sind zu beobachten und zu berücksichtigen.

 

Gesellschaftsrechtliche Sonderregelungen in Anspruch nehmen

Art. 2 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes beinhaltet das sogenannte Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Dieses sieht zunächst Regelungen betreffend Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, KGaA und SE und Genossenschaften in Zeiten der Krise vor. Daneben sieht es eine Verlängerung der in § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz vorgesehenen Frist von derzeit 8 Monaten auf nunmehr 12 Monate vor. Weitere Regelungen betreffen Mitgliederversammlungen von Vereinen sowie Regelungen für die Wohnungseigentümergemeinschaften.

Unter Berücksichtigung des Bearbeitungsstandes vom Abend des 21.03.2020 beinhaltet das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht - folgende Regelungen: Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht folgende Regelungen:

§ 1
Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Die Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (elektronische Teilnahme), die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Absatz 2 des Aktiengesetzes (Briefwahl), die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 4 des Aktiengesetzes kann der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen.

(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern

1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nummer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
Abweichend von § 131 des Aktiengesetzes hat der Vorstand Auskunftsverlangen der Aktionäre nach Nummer 2 nach pflichtgemäßen Ermessen zuzulassen und zu beantworten.

(3) Abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes kann der Vorstand entscheiden, die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Abweichend von § 123 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss bei Inhaberaktien der Gesellschaft an die in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vor-stand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen sind un-beachtlich. Im Fall der Einberufung mit verkürzter Frist nach Satz 1 hat die Mitteilung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes spätestens zwölf Tage vor der Versammlung und die Mitteilung nach § 125 Absatz 2 des Aktiengesetzes hat an die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu erfolgen. Abweichend von § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes müssen Ergänzungsverlangen im vorgenannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen.

(4) Abweichend von § 59 Absatz 1 des Aktiengesetzes kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes an die Aktionäre zu zahlen.

(5) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Hauptversammlung abweichend von § 175 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes innerhalb des Geschäftsjahres stattfindet.

(6) Die Entscheidungen des Vorstands nach den Absätzen 1 bis 5 bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Abweichend von § 108 Absatz 4 des Aktiengesetzes kann der Aufsichtsrat den Beschluss über die Zustimmung ungeachtet der Regelungen in der Satzung oder Geschäftsordnung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder schriftlich, fern¬mündlich oder in vergleichbarer Weise vornehmen.

(7) Die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung kann unbeschadet der Regelung in § 243 Absatz 3 Nummer 1 des Aktiengesetzes auch nicht auf Verletzungen von § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 des Aktiengesetzes sowie nicht auf eine Verletzung von Absatz 2 gestützt werden, es sei denn, der Gesellschaft ist Vorsatz vorzuwerfen.

(8) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien verfasst sind, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Für eine Europäische Gesellschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, gelten die Absätze 1 bis 7 mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend. In einer Gesellschaft nach § 20 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist (Gesellschaft mit monistischem System) trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 der Verwaltungsrat; Absatz 6 findet auf eine solche Gesellschaft keine Anwendung.

(9) Für die oberste Vertretung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gelten unbeschadet des § 191 Versicherungsaufsichtsgesetzes die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der Absätze 1 und 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 4 sowie Absätze 6 und 7 entsprechend.

§ 2
Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

§ 3
Genossenschaften

(1) Abweichend von § 43 Absatz 7 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes können Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken.

(2) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Einberufung im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.

(3) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des Jahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.

(4) Der Vorstand einer Genossenschaft kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten; § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5) Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen.

(6) Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Te-lefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 4
Umwandlungsrecht

Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

§ 4
Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 6
Wohnungseigentümergemeinschaften

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

§ 7
Übergangsregelungen

(1) § 1 ist nur auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.

(2) § 2 ist nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.

(2) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen die im Jahr 2020 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen die im Jahr 2020 stattfinden, §32 Absatz 5 ist auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft die im Jahr 2020 stattfinden, anzuwenden.

(3) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.

(4) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.

§ 8
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 1 bis 6 bis höchstens 31. Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Deutschland geboten erscheint.

 

Übergangsbestimmungen berücksichtigen

Update 22. März 2020: Art. 6 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes trifft Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Bestimmungen. Diese lauten - unter Berücksichtigung des Bearbeitungsstandes vom Abend des 21.03.2020 - wie folgt:

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des ersten auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. April 2020 in Kraft. Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt am 30. September 2022 außer Kraft.

 

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