Article

Leasing-Unter­nehmen als Zahlungsdienstleister

Full-Service-Angebot kann ZAG-Finanz­transfer­geschäft sein

Leasing-Unternehmen, die aufgrund ihres Full-Service-Angebots zusätzlich ZAG-erlaubnispflichtige Zahlungsdienste erbringen, sind erheblichen aufsichtsrechtlichen Risiken ausgesetzt. Eine gesetzliche Regelung zur Konkurrenz zwischen KWG und ZAG bei Leasing existiert bislang nicht.

Leasing-Unternehmen droht nach aktueller Gesetzeslage eine Doppel-Beaufsichtigung nach KWG- und ZAG-Regime. Zwar sieht die BaFin in ihrer aktuellen Verwaltungspraxis in vielen Fällen von einer Doppel-Beaufsichtigung ab. Es bestehen jedoch rechtliche Unsicherheiten sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des zukünftigen Bestands der BaFin-Verwaltungspraxis.

Full-Service-Mobilitymanagement als modernes Leasing-Geschäft

Die Konkurrenz auf dem Leasing-Markt nimmt zu. Pkw und Lkw machen etwa zwei Drittel des Leasing-Markts aus. In diesen Bereichen gibt es einen Trend zum operationellen Leasing, bei dem das Leasingverhältnis durch vielfache Serviceleistungen ergänzt wird. Angebote vom Unfallmanagement und Mietwagenservice über regelmäßige Instandhaltung, Reifenservice und Fahrer-Information bis hin zum Gebrauchtwagenverkauf erweitern das Leasing-Geschäft zu einem Full-Service-Mobilitymanagement.

Zahlungsdienste sind integraler Bestandteil des operationellen Leasings

Viele dieser Zusatzleistungen könnten als Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren sein. Daraus könnte sich ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst ergeben. So werden etwa verschiedene Zahlungen von Leasing-Unternehmen beglichen und meist im Anschluss zwischen Leasinggeber und -nehmer verrechnet. Zahlungsdienste sind damit integraler Bestandteil moderner Leasing-Leistungen.

Ausnahmen der BaFin-Verwaltungspraxis stoßen schnell an ihre Grenzen

Die aktuelle Verwaltungspraxis der BaFin sieht gegenwärtig davon ab, die KWG-beaufsichtigten Leasing-Unternehmen zusätzlich hinsichtlich der von ihnen erbrachten Zahlungsdienste nach ZAG zu beaufsichtigen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Zahlungsdienste im Zusammenhang mit der Nutzung des Leasing-Objekts (sog. Annex-Tätigkeit). Diese Grenze wird jedoch jedenfalls im Rahmen des Full-Service-Mobilitymanagements sehr schnell erreicht. Der Kunde spricht „seinen Fuhrparkmanager“ nicht immer nur auf geleaste Fahrzeuge an, sondern häufig auch auf seine generelle Ausstattungssituation. Das Leasing-Unternehmen mietet dann bspw. zur Überbrückung eines kurzfristigen Mehrbedarfs im Namen seines Kunden ein Mietfahrzeug an und wickelt die Zahlungen für diesen ab, ohne dass ein Bezug zu einem Leasing-Objekt bestünde. Zudem wird gerade im Rahmen der Neukundenakquise wird zunächst ein umfassendes Mobilitymanagement angeboten; Leasing-Verträge werden erst in einem zweiten Schritt abgeschlossen. Ob das noch im Zusammenhang mit dem Leasing-Objekt so die BaFin-Ausnahme steht, ist unklar. Die Ausnahmeregelung der BaFin-Verwaltungspraxis könnte hier überschritten werden.

Folgen einer Doppel-Beaufsichtigung

Die BaFin-Verwaltungspraxis zielt vor allem darauf ab, eine Doppel-Beaufsichtigung von Leasing-Unternehmen nach KWG- und ZAG-Regime zu vermeiden. Denn eine Doppel-Beaufsichtigung wäre für die Unternehmen in verschiedenen Bereichen mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Dies wird besonders an der Bilanzaufstellung deutlich. Diese müsste zugleich nach RechKredV und RechZahlV, also nach zum Teil divergierenden Vorschriften, erstellt werden. Die Frage der parallelen Bearbeitung zieht sich durch bis zur Jahresabschlussprüfung. Neben der Erleichterung der Aufsichtssituation für Unternehmen vermeidet die BaFin auch ein internes Kompetenzproblem. Es muss nicht entschieden werden, ob ein Banken- oder ein Zahlungsdienste-Referat zuständig ist.

Vermeidung von Doppel-Beaufsichtigung hat keine gesetzliche Grundlage

Die Vermeidung einer Doppel-Beaufsichtigung ist sicher in jeder Hinsicht erstrebenswert. Eine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme von der ZAG-Erlaubnispflicht besteht aktuell jedoch nicht. In anderen Konstellationen wird das Konkurrenzverhältnis zwischen Beaufsichtigungsgegenständen explizit geregelt. So regelt etwa § 32 Abs. 6 KWG für den Fall des Finanzierungs-Factoring, dass ein Zahlungsinstitut, das eine ZAG-Erlaubnis innehat, keine zusätzliche KWG-Erlaubnis benötigt. Diese Ausnahme ist darin begründet, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des ZAG die Anforderungen, die mit einer reinen Factoring-Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG einhergehen, deutlich übertreffen. Aufgrund dieser speziellen Begründung ist die Vorschrift des § 32 Abs. 6 KWG nicht analogiefähig. Auf ein allgemeines Prinzip der Vermeidung von Doppel-Beaufsichtigung kann deshalb nicht geschlossen werden.

Verschiedene gesetzliche Regelungen denkbar

Aufgrund der rechtlichen Unsicherheit spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber den Fall der Doppel-Beaufsichtigung bei Leasing-Unternehmen regelt. Hier sind verschiedene Ausgestaltungsvarianten möglich:

  • Denkbar wäre eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs zur Zahlungsdienste-Definition in § 2 Abs. 1 ZAG. Nummer 8 der hierin gegebenen Aufzählung schließt bereits heute Zahlungsvorgänge aus, die „im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen“ stehen. Ein vergleichbarer Ausschluss-Tatbestand wäre auch hinsichtlich Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit dem Leasing-Geschäft oder -Objekt vorstellbar. Diese Gestaltung würde der BaFin-Verwaltungspraxis am nächsten kommen, da hierdurch der Charakter als „Annex-Tätigkeit“ gewährleistet würde. Die Thematik weitergehender Leistungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leasing-Objekt stehen, wäre hiervon allerdings weiterhin nicht umfasst.
  • Möglich wäre auch, Leasing-Unternehmen in den Zahlungsdienstleister-Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZAG aufzunehmen, eine Erlaubnispflicht durch einen entsprechend erweiterten Ausnahme-Verweis in § 10 Abs. 10 Satz 1 ZAG und § 11 Abs. 10 Satz 1 ZAG aber auszuschließen. Diese Gestaltung erscheint jedoch unwahrscheinlich, denn die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Leasing-Unternehmen bleiben hinter denen für Zahlungsdienstleister zurück. Darüber hinaus müsste das Privileg aus § 19 Abs. 4 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung angepasst werden.
  • Systematisch konsequent wäre, Leasing-Unternehmen mit einem Schwerpunkt auf Zahlungsdiensten gänzlich unter die Beaufsichtigung nach ZAG zu stellen und solche Unternehmen durch eine Ergänzung in § 32 Abs. 6 KWG, neben Factoring-Unternehmen, auch von einer KWG-Erlaubnispflicht zu befreien. Ähnlich wie bei Factoring-Unternehmen bleiben nämlich die aufsichtsrechtlichen Anforderungen für reine Leasing-Unternehmen nach dem KWG deutlich hinter denen für einen Zahlungsdienstleister nach dem ZAG zurück.
Aufsichtsrechtlicher Nachholbedarf für Leasing-Unternehmen

Angesichts der unsicheren Rechtslage sollten reine KWG-Leasing-Unternehmen ein besonderes Augenmerk auf die ZAG-Erlaubnispflicht ihrer zusätzlichen Service-Dienstleistungen legen. Dies gilt vor allem dann, wenn Zahlungsdienste zum Teil unabhängig von Leasing-Objekten erbracht werden. Diesbezüglich ist eine zunehmende Sensitivität der BaFin und der Jahresabschlussprüfer festzustellen. Für die hierzu notwendige Untersuchung ist eine detaillierte Differenzierung und Durchleuchtung der meist als Gesamtpaket geschnürten Leistungen unabdingbar.

Fanden Sie diese Information hilfreich?