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Die Gründung von CRR-Kreditinstituten: Das Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG unter Geltung des SSM

Vor dem Hintergrund von Brexit und FinTech-Gründungen zielt der Beitrag darauf ab, Erlaubnisverfahren unter Geltung des Single Supervisory Mechanism (SSM) nicht nur in den „neuen“ rechtlichen Kontext einzuordnen, sondern praktische Schwierigkeiten im Verfahren zu benennen, zu bewerten und Lösungen anzubieten.

Die aus dem Brexit und FinTech-Gründungen resultierende Institutsgründungswelle verdeutlicht die praktische Relevanz des Erlaubnisverfahrens nach § 32 KWG unter Geltung des SSM. Neben der Einordnung in den „neuen“ rechtlichen Kontext setzt sich der Beitrag mit praktischen Schwierigkeiten im Verfahren und aufsichtsrechtlichen und bilanziellen Herausforderungen sowie Projektrisiken auseinander und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf.

Die vollständige Fassung des Beitrags findet sich unter dem Downloadlink, nachstehend in zusammengefasster Form einige Kernaussagen:

Praktische Relevanz

Dem Verfasser wird man – in Bezug auf die Relevanz des Beitrages – vielleicht vorhalten, dass Deutschland „overbanked“ sei; Bankengründungen in Deutschland wären also ein Orchideenfach und unterfielen deshalb eher dem Artenschutz.

Eine solche Einschätzung wäre allerdings schlicht falsch. Dem muss aus der Praxis der Institutsgründungen entgegengehalten werden, dass etwa der Brexit oder das Aufkommen von FinTech-Anbietern geradezu Institutsgründungswellen bewirkt haben und noch bewirken. Dass mit N26 kürzlich sogar ein deutsches Unicorn tätig wurde, mag den Trend belegen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Europäische Zentralbank (EZB) würden das bestätigen.

Verfahrensmäßige und materielle Europäisierung des Erlaubnisverfahrens

Der deutsche Rechtskontext des Erlaubnisverfahrens ist in den letzten Jahren, nicht zuletzt durch den SSM, nicht nur materiell, sondern hinsichtlich des Verfahrens europäisiert worden. Aus Sicht der meisten Beobachter geht die relevante Europäisierung nicht weit genug; nach anderer Auffassung geht sie zu weit, sei sie doch weit entfernt von dem, was die Subsidiarität, ein Meilenstein europarechtlichen Rechtsdenkens, verlangt.

Handlungsempfehlungen für den Zeitraum vor Beginn des Erlaubnisverfahrens

Gründer sollten deutlich sich vor Beginn des Erlaubnisverfahrens Klarheit über die Zugangsmodi verschaffen, aus denen sich der Zugang ableiten lässt, der für die jeweilige Geschäftsaufnahme am sinnvollsten erscheint; das verlangt aber keinesfalls einen Sitz in Deutschland. Andere Standorte kommen ebenfalls in Betracht. Ratsam ist jedoch, den Sitz des Instituts nach dem Schwerpunkt der Leistungserbringung zu richten. Wichtig ist auch, sich Klarheit über die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, deren Erlaubnis beantragt werden soll, zu verschaffen.

Handlungsempfehlungen zur zeitlichen Planung, Untergliederung in Phasen

Für die Zeitplanung ist von drei wesentlichen Phasen des Erlaubnisverfahrens auszugehen. In der ersten Phase muss das Geschäftsmodell entwickelt und überprüft werden. In der zweiten Phase wird der Erlaubnisantrag formuliert und dokumentiert. Im Rahmen der dritten Phase werden die Ausarbeitungen des Geschäftsplanes umgesetzt.

Kommunikation und korrekte Aufwandsschätzung

Um die Zeitplanung zu erfüllen, ist auch eine effiziente Behördenkommunikation zu planen und vorzubereiten. Für die vollständige Dokumentationsübersicht bieten sich die BaFin-Checkliste und die Leitfäden der EZB zur Beurteilung von Zulassungsanträgen an. Der Aufwand der Erlaubnisdokumentation sollte nicht unterschätzt werden. Insgesamt ist die gute Vorbereitung einer Institutsgründung für Antragstellerin und Behörden lohnenswert.

Anforderungen an die (Auswahl der) Berater 

Da die meisten Initiatoren keine Erfahrung mit der Gründung von Banken in Deutschland haben, ist die Inanspruchnahme von Beratern fast unausweichlich. Vorab sollte man deswegen eine konzentrierte Beraterauswahl durchführen.

Die verantwortliche Zeitplanung und der richtig ausgesuchte Berater versprechen eine problemlose Durchführung des Erlaubnisverfahrens.

Betriebs-Berater 47/2019, Seiten 2753-2816
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