­Informationspflichten von Pensionskassen

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­Informationspflichten von Pensionskassen nach dem EbAV II-Gesetz

Neue Vorgaben und Haftungsrisiken, auch für Arbeitgeber

Das EbAV II-Umsetzungs-Gesetz ist am 13. Januar 2019 in Kraft getreten. Es erweitert unter anderem die versicherungsrechtlichen Informationspflichten der Pensionskassen gegenüber den Versorgungsbegünstigten. Zugleich begründet das Gesetz erhöhte Anforderungen, auch für Arbeitgeber.

1. Der gesetzliche Ausgangspunkt und die bestehenden Rahmenbedingungen

Das EbAV II-Umsetzungs-Gesetz setzt die regulatorischen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (EbAV II-Richtlinie) um.

Die EbAV II-Richtlinie enthält, neben den Informationspflichten gegenüber Versorgungsbegünstigten, unter anderem neue Vorgaben zum Internen Kontrollsystem, zum Risikomanagement sowie zur Einrichtung von Schlüsselfunktionen (s. dazu im Einzelnen bereits die DPE Newsletter).

Die Umsetzung der EbAV II-Richtlinie erfolgt weitgehend im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Der Gesetzgeber wird die erweiterten Regelungen des VAG zu den Informationspflichten noch um eine Rechtsverordnung zur weiteren Konkretisierung von einzelnen gesetzlichen Vorgaben ergänzen (§ 235a VAG).

Das VAG enthält bereits seit 2003 versicherungsrechtliche Informationspflichten von Pensionskassen gegenüber Versorgungsbegünstigten aus Versorgungszusagen im Durchführungsweg der Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG, BAV-Zusagen). Schon bislang waren Pensionskassen verpflichtet, Versorgungsbegünstigte unter anderem über die Vertragsbedingungen der BAV-Zusage, die relevanten steuerlichen Regelungen und die mit der BAV-Zusage verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken zu informieren. Daneben unterliegen Pensionskassen, gesamtschuldnerisch mit dem Vertragsarbeitgeber, dem betriebsrentenrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 4a BetrAVG.

2. Die erweiterten Informationspflichten nach dem EbAV II-Gesetz

Mit dem Erlass des EbAV II-Umsetzungs-Gesetzes konkretisiert und erweitert der Gesetzgeber die versicherungsrechtlichen Informationspflichten. Diese zusätzlichen Pflichten treten neben die Informationspflichten, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz für das sogenannte Sozialpartnermodell in der Pensionsfondsaufsichtsverordnung verankert wurden.

In § 234k VAG bestimmt der Gesetzgeber erstmals allgemeine formale Anforderungen an sämtliche informationspflichtige Sachverhalte, wonach die Informationen unter anderem (1) in deutscher Sprache zu verfassen, (2) klar, verständlich, prägnant und schlüssig und, soweit wie möglich, in Allgemeinsprache zu formulieren, (3) in lesefreundlicher Form aufzumachen, und (4) regelmäßig zu aktualisieren sind.

Die Intention dieser Regelung, eine verständliche Darstellung der erforderlichen Informationen zu gewährleisten, ist grundsätzlich begrüßenswert. Gleichwohl stellen diese erstmals mit Gesetzeskraft niedergelegten allgemeinen Vorgaben die Praxis vor mehrere Herausforderungen: So enthalten die neuen Regelungen zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe (wann ist eine Darstellung prägnant? welche sprachlichen Anforderungen sind an die Verständlichkeit oder gar Lesefreundlichkeit zu stellen?). Zugleich setzen sie eine Homogenität des Adressatenkreis der Informationen voraus, der in der aktuellen Arbeitswelt bei vielen Trägerunternehmen bereits hinsichtlich des Herkunfts- und Sprachkreises nicht gegeben ist. Daher wird etwa bei Trägerunternehmen mit einer nicht-deutschen Arbeitssprache das Risiko begründet, dass die Information für den Adressatenkreis bereits mit Blick auf die zwingende Erteilung in deutscher Sprache nicht verständlich ist. Hier wäre aus gesetzlicher Sicht eine größere Flexibilität hinsichtlich der Sprachwahl wünschenswert gewesen, solange sichergestellt ist, dass die Information in der konkreten Sprache (v.a. Englisch) von den Adressaten beim Trägerunternehmen inhaltlich nachvollzogen werden kann.

Ebenfalls neu sind die gesetzlichen Vorgaben des § 234l VAG, nach denen die Pensionskasse auch allgemeine Informationen über das relevante Altersversorgungssystem vorzuhalten haben. Weiter sind die Versorgungsanwärter und -empfänger über Änderungen von für sie relevanten Bedingungen zu informieren. Letzteres gilt auch bei der Änderung von Methoden zur Rückstellungsberechnung, wobei insoweit zusätzlich die Auswirkungen für die Begünstigten zu erläutern sind.

Die jährlichen Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern hat der Gesetzgeber erweitert um die Anforderung, dass die nunmehr ausdrücklich als „Renteninformation“ zu bezeichnenden Dokumentation den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen soll. Die Praxis wird hierzu unter anderem zu klären haben, welche konkreten Implikationen sich aus dieser erweiterten Anforderung für den Inhalt der zu erteilenden Informationen ergeben. Der Gesetzgeber fordert allgemein, dass wesentliche Änderungen im Vergleich zur Vorjahres-Renteninformation deutlich kenntlich zu machen sind.

Das EbAV II-Gesetz bestimmt auch zusätzliche regelmäßige Informationspflichten gegenüber Versorgungsempfängern. Unter anderem haben Pensionskassen bei BAV-Zusagen, in denen der Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko trägt, regelmäßig eine angemessene Information über den Anlagenstatus zu erteilen. Dies trifft auf die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell zu. Die Praxis wird darauf achten, dass sowohl die speziellen Informationserfordernisse des Sozialpartnermodells als auch die des Umsetzungsgesetzes effizient und verständlich erfüllt werden.

3. Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflichten

Bei einer Verletzung der Informationspflichten kommt für die betroffenen Versorgungsbegünstigten ein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften in Betracht, wenn diesen durch die konkrete fehlerhafte Information in der Durchführung der BAV-Zusage ein Schaden entstanden ist. Ob hierfür die für den Schadensersatzanspruch maßgebliche haftungsbegründende Kausalität bereits bei einem Verstoß gegen die Formvorschriften des § 234k VAG indiziert ist, wird die Rechtsprechung zu klären haben. Gewährt der Vertragsarbeitgeber den Begünstigten ein Wahlmodell, bei dem diese in einzelnen Wahloptionen einen Teil des Anlagenrisikos tragen, so könnten diese sich bei einem ausbleibenden Anlageerfolg auf den Standpunkt stellen, dass sie bei ordnungsgemäßer Information die risikoaversere Anlageform gewählt hätten. Weiter könnten sie argumentieren, dass die daraus resultierenden Leistungen Bestandteil des Verschaffungsanspruchs gegen den Vertragsarbeitgeber aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG werden. Somit können mittelbar auch Vertragsarbeitgeber von Schadenersatzansprüchen betroffen sein.

4. Fazit

Pensionskassen haben die erweiterten gesetzlichen Vorgaben sorgfältig in die bestehenden Dokumentationen umzusetzen. Dies unter Berücksichtigung der noch zu erwartenden Rechtsverordnung zur weiteren Konkretisierung der Informationspflichten. Vertragsarbeitgeber sollten bei Zweifeln insbesondere über die Erfüllung der neuen formalen Anforderungen einen aktiven Austausch mit der Pensionskasse suchen. Die Deloitte Pensions Experts halten Sie zu den weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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