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Insolvenzsicherung von BAV-Zusagen im Durchführungsweg der Pensionskasse
(„Günther Bauer ./. PSV“, EuGH Urt. v. 19.12.2019, C-168/18)
Mit seinem Urteil vom 19.12.2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch Zusagen der betrieblichen Altersversorgung (BAV-Zusagen) im Durchführungsweg der Pensionskasse dem besonderen Insolvenzschutz nach Art. 8 der EU-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (RL 2008/94/EU) unterliegen. Zugleich entschied der EuGH, dass Arbeitnehmer diesen besonderen Insolvenzschutz auch gegenüber dem einzelnen Mitgliedstaat geltend machen können, sofern die bestehenden inländischen gesetzlichen Regelungen kein hinreichendes Schutzniveau vorsehen. Das Urteil wird zu einer materiellen Umgestaltung des gesetzlichen Insolvenzschutzes für - solche BAV-Zusagen führen – seine große wirtschaftliche Tragweite wird aus der Positionierung der in diesem mehraktigen Stück mit der Angelegenheit befassten Vorinstanzen deutlich.
Prolog: Der besondere Insolvenzschutz aus Art. 8 der RL 2008/94/EU, seine bisherige Auslegung durch den EuGH… und der status quo im deutschen Betriebsrentenrecht
Gemäß Art. 8 der RL 2008/94/EU haben sich die Mitgliedstaaten zu vergewissern, dass außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der versorgungsbegünstigten Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen aus BAV-Zusagen getroffen werden.
Diese Vorgabe bezweckt, dass die Versorgungsbegünstigten auch bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers wirtschaftlich in den Genuss der in der BAV-Zusage zugesagten Versorgungsleistungen kommen. Sie weist die Mitgliedstaaten an, hierzu hinreichende Schutzmechanismen zu etablieren.
Der EuGH hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass ein hinreichender Schutz der Versorgungsbegünstigten nach Art. 8 der RL 2008/94/EU keine umfassende Absicherung der Versorgungsansprüche durch den Mitgliedsstaat erfordere.
Der gebotene hinreichende Schutz sei grundsätzlich bereits dann gewährleistet, wenn die vorgesehenen Schutzmechanismen mindestens 50% der zugesagten Versorgungsleistungen umfassen.
Ausnahmsweise soll der Schutz über diese Mindestschwelle hinausgehen müssen, namentlich wenn die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von den Arbeitnehmern hinzunehmenden Verluste offensichtlich unverhältnismäßig seien, wobei der EuGH das Kriterium der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit bislang inhaltlich nicht näher bestimmt hatte.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgabe aus Art. 8 der RL 2008/94/EU bisher durch die Bestimmung des gesetzlichen Insolvenzschutzes in den §§ 7ff. des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) umgesetzt. Von diesem gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst sind nach derzeitiger Gesetzeslage im Kern Versorgungsleistungen aus Direktzusagen und über Unterstützungskassen und Pensionsfonds (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BetrAVG) sowie – nach den restriktiven Regelungen des § 7 BetrAVG – aus BAV-Zusagen über die Direktversicherung (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrAVG).
1. Akt: Der Sachverhalt… und das aufsehenerregende Intermezzo des LAG Köln: Einstandspflicht des PSV aus § 7 BetrAVG
Der Arbeitgeber gewährte dem im Jahr 1950 geborenen Arbeitnehmer eine BAV-Zusage als Direktzusage und eine BAV-Zusage im Durchführungsweg der Pensionskasse über die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft (PKDW). Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 2000 beendet. Der Arbeitnehmer bezog ab dem 1. Dezember 2000 aus den BAV-Zusagen Invaliditätsleistungen in Höhe von 5.237,85 EUR/jährlich aus der Direktzusage und in Höhe von 10.533,72 EUR/jährlich aus der BAV-Zusage über die PKDW.
Die PKDW geriet im Jahr 2002 in eine wirtschaftliche Schieflage. Die Mitgliederversammlung der PKDW beschloss im Jahr 2003 eine schrittweise Herabsetzung der von der PKDW zu erbringenden Versorgungsleistungen um insgesamt 13,78% über einen 11-jährigen Zeitraum.
Der Arbeitgeber glich dem Arbeitnehmer zunächst die von der PKDW aufgrund der Reduzierung nicht (mehr) erbrachten Versorgungsleistungen aufgrund seiner betriebsrentenrechtlichen Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG aus.
Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde sodann am 30. Januar 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der PSV teilte dem Arbeitnehmer mit Leistungsbescheid vom 12.09.2012 mit, dass er die Zahlungen aus der Direktzusage übernehme. Der PSV verweigerte jedoch den vom Arbeitnehmer ebenfalls geforderten Ausgleich des aus der Leistungsherabsetzung der PKDW resultierenden Betrages von 2.443,20 EUR/jährlich. Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin den PSV auf Zahlung auch dieses Betrages.
Das LAG Köln gab der Klage zweitinstanzlich statt (Urt. v. 02.10.2015, 10 Sa 4/15).
Es leitete die Einstandspflicht des PSV aus dem gesetzlichen Insolvenzschutz nach § 7 BetrAVG ab. Dies mit der Begründung, dass die Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG eine originäre Verpflichtung des Arbeitgebers aus der BAV-Zusage beinhalte, aus insolvenzrechtlicher Sicht wie eine Direktzusage zu behandeln sei und daher auch Ausgleichsansprüche des Arbeitnehmers aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG dem gesetzlichen Insolvenzschutz aus § 7 BetrAVG unterlägen.
2. Akt: Der Vorlagebeschluss des BAG… und der aufsehenerregende Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH: Umfassender Schutz des Versorgungsbegünstigten aus Art. 8 der RL 2008/94/EU
Das aufgrund der vom PSV eingelegten Revision zur Entscheidung berufene Bundesarbeitsgericht (BAG) teilte die Auffassung des LAG Köln nicht und rief mit Beschluss vom 20.02.2018 (3 AZR 142/16 (A)) den EuGH zu einer Vorabentscheidung über den besonderen Insolvenzschutz betreffende Fragen an.
Im Vorlagebeschluss führte das BAG aus, dass das BetrAVG nach Verständnis des BAG keine Einstandspflicht des PSV für den Ausgleichsanspruch des Versorgungsbegünstigten aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG statuiere.
Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchen legte das BAG dem EuGH die folgenden vier Fragen zum besonderen Insolvenzschutz zur Vorabentscheidung vor:
(1) Unterliegen auch BAV-Zusagen im Durchführungsweg der Pensionskasse dem Schutz aus Art. 8 RL 2008/94/EU?
(2) Kann ein Versorgungsbegünstigter den besonderen Insolvenzschutz aus Art. 8 RL 2008/94/EU vor einem nationalen Gericht auch direkt gegenüber dem Mitgliedstaat (hier also: gegenüber der Bundesrepublik Deutschland) geltend machen?
(3) Falls eine direkte Geltendmachung gegen den Mitgliedsstaat angenommen werden kann: Kann sich der Versorgungsbegünstigte an den PSV als öffentliche Stelle wenden?
(4) Unter welchen Umständen liegt eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Verluste für den Versorgungsbegünstigten vor?
In seinen Schlussanträgen vom 8.5.2019 bejahte der Generalanwalt (Gerard Hogan) die ersten beiden Fragen. Im Rahmen der Begründung seiner Schlussanträge kritisierte er die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur nur beschränkten Absicherung der Versorgungsansprüche und wies darauf hin, dass Art. 8 der RL 2008/94/EU keine inhaltliche Einschränkung des Schutzes des Versorgungsbegünstigten vorsähe und daher nach seiner Auffassung generell alle von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers betroffenen Leistungen vom Mitgliedstaat zu schützen seien.
3. Akt: Das Urteil des EuGH… und der Doppelpass mit dem BAG
Der EuGH erkannte in seinem Urteil vom 19.12.2019, dass auch BAV-Zusagen im Durchführungsweg der Pensionskasse dem Schutz aus Art. 8 RL 2008/94/EU unterliegen und führt damit seine Rechtsprechung zur beschränkten Absicherung der Versorgungsansprüche fort. Zugleich erklärt der Gerichtshof, dass eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit des Verlustes für den Versorgungsbegünstigten dann gegeben sei, wenn der Verlust nicht nur geringfügig oder der Versorgungsbegünstigte durch den Verlust voraussichtlich nicht mehr in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Letzteres soll nach Auffassung des EuGH der Fall sein, wenn der Versorgungsbegünstigte wegen der mit dem Verlust verbundenen Kürzung der Versorgungsleistungen bereits unterhalb der für den betroffenen Mitgliedsstaat relevanten Armutsgefährdungsschwelle liegt.
Der EuGH erkannte in dem Urteil weiter, dass ein Versorgungsbegünstigter den besonderen Insolvenzschutz aus Art. 8 RL 2008/94/EU auch gegenüber dem einzelnen Mitgliedstaat geltend machen kann. Der PSV könne dabei als öffentliche Stelle angesehen werden, sofern die gesetzlichen Regelungen des BetrAVG einen Anspruch des Versorgungsbegünstigten gegenüber den PSV auf den Ausgleich der Leistungsherabsetzung vorsähen; dies habe in Fortführung des Rechtsstreits das BAG zu beantworten.
4. Akt: Die zu erwartende Entscheidung des BAG
Sollte das BAG seine Rechtsauffassung aus dem Vorlagebeschluss beibehalten, wonach das BetrAVG eine Absicherung der Einstandspflicht des zahlungsunfähigen Arbeitgebers bei der Kürzung von Pensionskassen-Versorgungsleistungen nicht vorsieht, wird es nicht umhinkommen, sich zu der Rechtsfrage eines unmittelbaren Anspruchs von Herrn Bauer gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Ausgleich der Leistungsherabsetzung zu positionieren.
5. Aktueller Epilog: Der Gesetzgeber ist zu einer ausgewogenen gesetzlichen Ausgestaltung des besonderen Insolvenzschutzes aufgerufen
Der angesichts der vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen recht vehement vertretenen Auffassung zum Gebot einer umfassenden Absicherung der Versorgungsberechtigten befürchtete Paukenschlag blieb zwar bis auf weiteres aus.
Der EuGH hat dem Gesetzgeber aber faktisch einen Auftrag zu einer Regelung der Insolvenzsicherung aus BAV-Zusagen im Durchführungsweg der Pensionskasse erteilt. Das BMAS hat das Gesetzgebungsverfahren bereits angestoßen (vgl. auch DPEsche) . Der Gesetzesentwurf wird, angesichts der offensiven Argumentation des Generalanwalts, auch die Ausgestaltung des Mindestschutzniveaus zu berücksichtigen haben.
Abzuwarten bleibt zudem, ob der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren neben der Einbeziehung der Pensionskassen-BAV-Zusagen in den gesetzlichen Insolvenzschutz über den PSV und die damit verbundene interessenegerechte Ausgestaltung der Finanzierung eines solchen besonderen Insolvenzschutzes auch alternative insolvenzfeste Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigen wird.
Wir halten Sie zur weiteren Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und des Verfahrens Günter Bauer ./. PSV auf dem Laufenden.
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