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Kaufpreis­bestimmung beim Unter­nehmens­kauf

Die Streit­beilegung bei Closing Accounts als Minen­­feld für den Schieds­­gut­achter

Bei Unternehmenskäufen mit Closing Accounts-Mechanismus kann es vorkommen, dass sich die Parteien nicht auf einen endgültigen Kaufpreis einigen können. In sollen Fällen wird die bindende Entscheidung häufig einem Schiedsgutachter überlassen. Der Beitrag stellt die einschlägigen praxisrelevanten Fragestellungen dar und zeigt Konfliktvermeidungsstrategien für die Parteien und deren Berater sowie den Schiedsgutachter selbst auf.

Artikel im Betriebs-Berater | BB 16.2018 | 16.4.2018

Regelungen zur endgültigen Kaufpreisfestlegung in Unternehmenskaufverträgen mit Closing-Accounts-Mechanismen erweisen sich oft als fehler- oder lückenhaft. Dies kann die endgültige Kaufpreisfestlegung durch den Schiedsgutachter erheblich erschweren. Damit sind zum einen Unwägbarkeiten und Risiken für die Parteien verbunden. Zum anderen ergeben sich daraus für den Schiedsgutachter Schwierigkeiten bei der Erfüllung seines Auftrags. Dies wiederum kann das schiedsgutachterliche Verfahren verzögern und verteuern sowie das schiedsgutachterliche Ergebnis angreifbar machen. Im Interesse der Parteien und des Schiedsgutachters empfehlen sich daher detaillierte vertragliche Regelungen zum Verfahren und zum Inhalt des schiedsgutachterlichen Verfahrens. Beziehen können sich diese z. B. auf die verpflichtende Anhörung der Parteien bei wesentlichen Themen oder die Ermächtigung zur Einholung von Rechtsrat bei Auslegungsfragen. Verweisen die Parteien auf unterschiedliche Regelwerke und Quellen zwecks Aufstellung der Closing Accounts, ist ihnen dringend anzuraten, eine zum betreffenden Einzelfall passende, eindeutige Hierarchie der Regeln festzulegen.

Closing Accounts ≠ Jahresabschluss

Closing Accounts verfolgen einen anderen Zweck als ein Jahresabschluss. Bestimmte Regelungen zur Aufstellung von Jahresabschlüssen sind daher nicht 1:1 auf Closing Accounts übertragbar. Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt, bis zu welchem wertaufhellende Umstände zu berücksichtigen sind, d. h. solche Umstände, die den Zeitraum des Jahresabschlusses betreffen, jedoch erst nach dem Stichtag bekannt werden. Nach unserer Ansicht ist in Ermangelung einer abweichenden Regelung der Parteien im Vertrag insoweit auf den Zeitpunkt der Übergabe der Closing Accounts durch die aufstellende an die andere Partei abzustellen.

Für HGB und IFRS Abschlüsse gelten Wesentlichkeitsschwellen, die für die Kaufpreisanpassung bei Closing Accounts im Allgemeinen nicht geeignet sind und in den meisten Fällen von den Parteien auch nicht gewollt sein können. Um langwierige Diskussionen und Auslegungsschwierigkeiten auf Seiten des Schiedsgutachters zu vermeiden, sollte die Nichtgeltung von Wesentlichkeitsschwellen ausdrücklich geregelt werden. Wünschen die Parteien hingegen Wesentlichkeitsschwellen, sollten diese (betragsmäßig) definiert sein.

Der Beitrag beschreibt in der Praxis häufig auftretende Probleme und bietet Lösungsvorschläge nebst Formulierungsbeispielen für Unternehmenskaufverträge. 

Betriebs-Berater

Lesen Sie den vollständigen Artikel hier: BB 16.2018, S. 840 ff. 

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