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Mietzahlungen in Zeiten der COVID-19-Pandemie
Die COVID-19 Pandemie stellt die Parteien bestehender Mietverhältnisse – ebenso wie zahlreiche andere Beteiligte an Dauerschuldverhältnissen - vor besondere Herausforderungen. Der nachstehende Beitrag beleuchtet die Frage der temporären Aussetzung oder Verringerung von Mietzahlungen in Gewerbemietverhältnissen in Zeiten der Pandemie.
Am 15.04.2020 beschloss die Bundesregierung erste Lockerungen der vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes beschlossenen Beschränkungen. Weitere Lockerungen folgten mit den Beschlüssen vom 06.05.2020. Infolge der beschlossenen Lockerungen konnten neben Einrichtungen des Gesundheitswesens, Supermärkten, Apotheken, Drogerien, Banken sowie anderen zentralen Einrichtungen (z.B. Poststellen) erstmals auch sonstige Einzelhändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen – wenn auch unter Berücksichtigung länderspezifischer Auflagen – wieder für den Publikumsverkehr geöffnet wurden. Weitere Lockerungen betrafen die Wiedereröffnung von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten sowie Zoos und botanischen Gärten. Zwischenzeitlich ist in einigen Bundesländern auch wieder ein eingeschränkter Gastronomiebetrieb möglich.
Für einen großen Teil von Gewerbebetrieben – etwa Hotels, Bars, Diskotheken, Kinos, Theater, Fitnessstudios und sonstige Freizeiteinrichtungen – bleiben die Beschränkungen jedoch zunächst weiterhin in Kraft, für andere – etwa Cafés, Restaurants - sind sie zwar gelockert, erlauben aber noch keinen Normalbetrieb.
Dies wirkt sich nicht zuletzt auf bestehende Mietverhältnisse aus. Denn während die Mieter schließungsbedingt oft keine bzw. nur erheblich verkürzte Einnahmen aus ihrer Tätigkeit generieren können, bestehen die Zahlungsverpflichtungen als beachtliche Fixkostenblöcke grundsätzlich fort. Die hiermit einhergehenden Herausforderungen betreffen nach wie vor auch solche Gewerbebetriebe, die von den ersten Lockerungsmaßnahmen profitieren. Die aufgrund der behördlich angeordneten Schließungsmaßnahmen entstandenen Umsatzausfälle sind in vielen Fällen endgültig, die Umsatzeinbußen dauern an, weil die Betriebe zum Großteil nur beschränkt (etwa auf vorgeschriebene Öffnungszeiten und/oder eine vorgegebene maximale Anzahl gleichzeitig anwesender Kunden) für den Publikumsverkehr geöffnet werden durften bzw. dürfen.
Einige große gewerbliche Mieter, insbesondere Konzerne und große Non-Food Retailer, kündigten mit Ausbruch der COVID-19 Pandemie in Deutschland und dem Erlass der Infektionsschutzmaßnahmen an, Mietzahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2020 unabhängig vom Vorhandensein liquider Mittel und/oder bestehender Rücklagen gänzlich einstellen zu wollen. Aber auch viele kleinere gewerbliche Mieter versuchten, für die genannten Monate keine oder nur reduzierte Miete zu zahlen. Dies wiederum stellte betroffene Vermieter zumindest in Teilen vor Liquiditätsengpässe und Herausforderungen bei der Erfüllung laufender Verpflichtungen aus von ihnen abgeschlossenen Finanzierungs- und Bewirtschaftungsverträgen, Gesellschafterverbindlichkeiten etc.
Im Anschluss an unseren am 24.03.2020 veröffentlichten Beitrag zu Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf laufende Mietverhältnisse, beleuchtet der nebenstehende Beitrag (Download) weitere Einzelheiten des Umgangs mit Gewerberaummietverhältnissen vor dem Hintergrund der Pandemie und geht dabei detailliert auf folgende Punkte ein:
- Gesetzliches Leitbild der Risikoverteilung im gewerblichen Mietrecht
- Mögliche Abweichungen von der gesetzlichen Risikoverteilung bezüglich der Mietzahlungspflicht
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