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Gesetzlicher Insolvenzschutz in der bAV reloaded - Die Neufassung der §§ 7ff. BetrAVG

Der neue gesetzliche Insolvenzschutz für bAV-Zusagen über Pensionskassen

Der Gesetzgeber hat mit der am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Neufassung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) den gesetzlichen Insolvenzschutz über den PSV auf bAV-Zusagen über Pensionskassen erweitert. Von dem erweiterten gesetzlichen Insolvenzschutz ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören oder die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien betrieben werden.

1. Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung – Handlungsdruck durch das „Günther Bauer ./. PSV“-Urteil des EuGH

Impulsgeber für die gesetzliche Neuregelung bildete das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2019, C-168/18 („Günther Bauer ./. PSV“). Der EuGH hatte in diesem Urteil entschieden, dass auch Zusagen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg der Pensionskasse (Pensionskassenzusagen) dem besonderen Insolvenzschutz aus Art. 8 der EU-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (RL 2008/94/EU) unterliegen.

Die aus der Pensionskassenzusage begünstigten Arbeitnehmer können diesen besonderen Insolvenzschutz auch gegenüber dem einzelnen Mitgliedstaat geltend machen, sofern die bestehenden gesetzlichen inländischen Regelungen kein hinreichendes Schutzniveau vorsehen (s. zu der Besprechung des Urteils unseren Client Alert). Der deutsche Gesetzgeber nahm diesen, vor dem Hintergrund des staatlichen Haftungsrisikos bestehenden, regulatorischen Handlungsdruck zum Anlass, den in den §§ 7ff. BetrAVG geregelten gesetzlichen Insolvenzschutz auf Pensionskassenzusagen zu erweitern. Er brachte die gesetzlichen Änderungen in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum „Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze” ein. Das Gesetz wurde am 07.05.2020 vom Bundestag verabschiedet und passierte den Bundesrat am 05.06.2020. Es tritt, was die Erweiterung des gesetzlichen Insolvenzschutzes auf die Pensionskassenzusagen angeht, am 1. Juli 2020 in Kraft.

 

2. Der neue gesetzliche Regelfall: Gesetzlicher Insolvenzschutz für Pensionskassenzusagen

Die neuen gesetzlichen Regelungen sehen einen gesetzlichen Insolvenzschutz für Versorgungsleistungen aus Pensionskassenzusagen mit dem Ausgangs-Sicherungsfall vor, dass über das Vermögen des die Pensionskassenzusage erteilenden Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und gleichzeitig die Pensionskasse die Versorgungsleistungen nicht vollständig in dem in der Pensionskassenzusage versprochenen Umfang erbringt (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BetrAVG). Der gesetzliche Insolvenzschutz für Pensionskassenzusagen erfasst auch die weiteren in § 7 Abs. 1 S. 4 BetrAVG bestimmten Sicherungsfälle, die unter anderem die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 BetrAVG) und den außergerichtlichen Vergleich des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern und dem PSV zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens (§ 7 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BetrAVG) zum Gegenstand haben.

Die Leistungspflicht des PSV kommt erst zum Tragen, wenn der Sicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 BetrAVG eingetreten ist und die Pensionskasse die nach der Pensionskassenzusage bestimmte Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt. Die Leistungspflicht des PSV ist damit auf die Differenz zwischen der Pensionskassenzusage und der geringeren Leistung der Pensionskasse beschränkt. Der gesetzliche Insolvenzschutz erfasst daher etwa nicht Ansprüche, die nach dem Ausscheiden des Versorgungsbegünstigten aus dem Unternehmen des Arbeitgebers durch eigene Beiträge des Versorgungsbegünstigten aufgebaut werden oder die im Zeitpunkt der Insolvenz noch verfallbar sind.

Der Höhe nach ist der gesetzliche Insolvenzschutz, abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls, abgeschichtet: Der Insolvenzschutz greift erstmals „vollständig“ in Sicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 2021 eintreten. Der Versorgungsbegünstigte erhält in diesem Fall die Differenz zwischen den in der Pensionskassenzusage zugesagten Versorgungsleistungen und den tatsächlich von der Pensionskasse gewährten Leistungen – und wirtschaftlich daher im Ergebnis grundsätzlich die in der Pensionskassenzusage zugesagte Versorgungsleistung in voller Höhe. Auf Fragen zur Zuordnung von Überschüssen bei einer etwaigen Forderungs- und Vermögensübergang auf den PSV wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Bei Sicherungsfällen vor dem 1. Januar 2022 besteht ein Anspruch gegen den PSV (nur dann), wenn die Pensionskasse die nach der Pensionskassenzusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des Versorgungsbegünstigten wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt (§ 30 Abs. 3 S. 1 BetrAVG). Der Gesetzgeber orientiert sich mit diesen Kriterien an die vom EuGH im „Günther Bauer ./. PSV“-Urteil aufgestellten Leitsätze zum erforderlichen Mindestniveau des Insolvenzschutzes.

Der PSV finanziert den gesetzlichen Insolvenzschutz für die Pensionskassenzusagen durch die in § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG bestimmten Beiträge. Die Beitragspflicht beginnt im Jahr 2021; der Beitrag beträgt in diesem Jahr 3 Promille der in § 10 Abs. 3 Nr. 4 im Einzelnen bestimmten Beitragsbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2 S. 2 BetrAVG). Für die Jahre 2022 bis 2025 erhebt der PSV jeweils einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage (§ 30 Abs. 2 S. 4 BetrAVG).

 

3. Die gesetzlichen Ausnahmen: Protektor, Sozialpartnermodell, VBL und ZVK

Der gesetzliche Insolvenzschutz erstreckt sich insbesondere auf Firmenpensionskassen. Er erfasst nicht Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören. Protektor soll und kann, nach dem Willen des Gesetzgebers, in diesem Fall die vom EuGH geforderte wirtschaftliche Absicherung des Versorgungsbegünstigten im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gewährleisten können. Der Gesetzgeber stellt dabei klar, dass die einzelne Pensionskasse – und auch der Sicherungsfonds – nicht die gesetzliche Neuregelung zum Anlass nehmen können, die Mitgliedschaft im Sicherungsfonds zu beenden und nachträglich vom Sicherungsfonds zum PSV zu wechseln.

Ebenfalls vom gesetzlichen Insolvenzschutz nicht erfasst sind Pensionskassen, die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sozialpartnermodell betrieben werden. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass die Sozialpartner bei tarifvertraglichen Versorgungszusagen ausreichende Schutzvorkehrungen treffen.

Auch werden Zusagen im Rahmen eines mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführten Sozialpartnermodells weiterhin nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterworfen.

 

4. Weitere gesetzliche Modifizierung: Die versicherungsförmige Lösung als Standard für Pensionskassenzusagen und für bAV- Zusagen im Durchführungsweg der Direktversicherung

Eine für die Praxis wichtige Modifizierung hat der Gesetzgeber zudem vorgenommen bei den Regelungen zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaften bei Pensionskassenzusagen sowie bei Zusagen im Durchführungsweg der Direktversicherung (Direktversicherungszusage).

§ 2 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BetrAVG bestimmen nunmehr, dass die Höhe der Anwartschaft der Höhe des angesammelten Kapitals entspricht. Diese sog. versicherungsförmige Lösung musste der Arbeitgeber bisher im zeitlichen Kontext der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, um die andernfalls drohende Haftung einer zusätzlichen Einstandspflicht – in Höhe der Differenz zwischen der in der Pensionskassen- bzw. Direktversicherungszusage versprochenen und nach der pro rata temporis Methode bewerteten Leistung und der vom externen Versorgungsträger jeweils tatsächlich gewährten Leistung – in Bezug auf die erdienten unverfallbaren Anwartschaften zu vermeiden. Zugleich stellt der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 3 Abs. 2 S. 3 BetrAVG klar, dass der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der von ihm zugesagten Betriebsrentenleistungen einsteht, wenn der Versorgungsbegünstigte mit einer Direktversicherungs- oder einer Pensionskassenzusage vorzeitig ausscheidet und die Voraussetzungen für die versicherungsförmige Lösung vorliegen; die Einstandspflicht besteht in Höhe des nach der versicherungsförmigen Lösung berechneten Teilanspruchs fort.

 

5. Folgen für die Praxis: Zukünftige PSV-Beitragspflicht für Pensionskassenzusagen und fortgesetzte Haftung aus dem Verschaffungsanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG

Für Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen über Firmenpensionskassen bedeuten und beinhalten die neuen Regelungen zum gesetzlichen Insolvenzschutz für Pensionskassenzusagen primär eine zusätzliche Beitragspflicht zum PSV. Sie müssen außerdem aufgrund des betriebsrentenrechtlichen Verschaffungsanspruchs aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG auch weiterhin für Leistungskürzungen der Pensionskassen gegenüber den in der Pensionskassenzusage versprochenen Leistungen einstehen, wobei sich die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den mit unverfallbaren Anwartschaften vor dem Leistungsfall ausgeschiedenen Versorgungsbegünstigten auf den nach der versicherungsförmigen Lösung ermittelten Teilanspruch beschränkt. Arbeitgeber haben dies bei der weiteren Planung und Durchführung der von ihnen eingeführten und angewendeten Versorgungssysteme der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen.

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