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Das Corona Virus und seine Folgen

Rechtliche Folgen für Liefer- und Produktionsbeziehungen

Die Corona-Virus-Epidemie stellt für den grenzüberschreitenden Handel mit in China ansässigen Unternehmen eine schwere Belastungsprobe dar. Aus rechtlicher Sicht steht hier die Frage nach dem passenden Umgang mit epidemiebedingten Liefer- und Produktionsausfällen im Fokus. Von Relevanz sind hierbei sog. „Force Majeure-Klauseln“, die häufig in Lieferverträgen anzutreffen sind. Eine genaue Analyse der im Einzelfall anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen empfiehlt sich.

Die (rechtlichen) Folgen des Corona-Virus

Die zunächst von der Region Wuhan ausgehende Corona Virus-Epidemie übertrifft in ihrer Ausbreitung bereits jetzt die SARS-Krise von 2002/2003. Die Folgen sind dramatisch. Die zur Bekämpfung der Epidemie eingeleiteten Quarantäne-Maßnahmen haben in großen Teilen Chinas zu erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens geführt. Damit gelangt auch die wirtschaftliche Folgenseite der Epidemie zunehmend in den Fokus: Betroffen ist eine Vielzahl von in China ansässigen Unternehmen, die ihre Produktion entweder stoppen oder verlagern mussten. Europäische Unternehmen, die in China produzieren bzw. aus China Waren beziehen, sehen sich mit Lieferausfällen konfrontiert.

Die Folgenseite der Epidemie berührt jedoch auch eine ganze Reihe von rechtlichen Fragestellungen beispielsweise in Bezug auf den Umgang mit von der Krise betroffenen Arbeitsverhältnissen, die Abdeckung Epidemie-bezogener Schäden in Versicherungen oder etwaige reiserechtliche Folgen. Angesichts der mittlerweile enormen Handelsvolumina zwischen China und den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist jedoch von herausgehobenem Interesse, wie sich Epidemie-bedingte Ausfälle auf die rechtliche Seite von bestehenden Liefer- und Produktionsbeziehungen auswirken. Oft fallen in diesem Zusammenhang die Schlagworte „höhere Gewalt“ und „Force Majeure-Klauseln“. Ein näherer Blick lohnt.

 

Was heißt „Force Majeure“?

Oftmals enthalten beispielsweise Lieferverträge sogenannte „Force Majeure“-Klauseln, Regelungen zu „höherer Gewalt“, „Vis Major“ oder im anglo-amerikanischen Kontext (sprich: unter Common Law bzw. US-Recht) „Acts of God“. Generell zielen derartige Regelungen darauf ab, die Folgen von Störungen der vertraglich vereinbarten Leistungen durch Umstände oder Ereignisse, die der Kontrolle der Vertragsparteien entzogen sind, zu regeln. Der Begriff „Force Majeure“ ist dabei – jedenfalls im deutschen Recht - kein gesetzlich definierter Terminus. Üblicherweise wird die abstrakte Definition des Begriffs dabei durch nicht-abschließend aufgezählte Beispiele illustriert (klassischerweise: Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwemmungen aber auch Ereignisse wie Terroranschläge, bewaffnete Konflikte oder Streiks). Rechtsfolge eines „Force Majeure“-Ereignisses ist im Standardfall die zumindest vorübergehende Suspendierung der Leistungspflicht der vom jeweiligen Extremereignis betroffenen Partei unter gleichzeitigem Ausschluss von Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner. In formaler Hinsicht sind für den Eintritt eines „Force Majeure“-Ereignisses regelmäßig Melde- bzw. Mitteilungspflichten der betroffenen Partei gegenüber dem Vertragspartner vorgeschrieben. Vereinzelt enthalten „Force Majeure“-Klauseln auch Sonderkündigungsrechte zugunsten einer oder beider Vertragsparteien. Zu beachten ist, dass entsprechende Klauseln typischerweise auch der nicht unmittelbar vom „Force-Majeure“-Ereignis betroffenen Partei Pflichten auferlegen. So ist die vom Ereignis nicht betroffene Partei (häufig der Abnehmer) regelmäßig dazu verpflichtet, ihre eigenen Schäden bestmöglich zu begrenzen.

 

„2019-nCoV“ als „Force Majeure“?

Ob die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus (in der Wissenschaft vorläufig unter „2019-nCoV“ bezeichnet) als „Force Majeure“-Ereignis einzustufen ist, ist im Wege einer genauen Analyse der spezifischen Vertragsklausel im Einzelfall zu klären. Auch wenn viele gebräuchliche Standardklauseln die Annahme eines „Force Majeure“-Ereignisses nahelegen, gilt es vor allem zu beachten, welchem Recht bzw. Rechtsverständnis der jeweilige Vertrag unterliegt. Je nachdem, welches Recht der Vertrag für anwendbar erklärt, kann dies im Einzelfall von erheblichen Einfluss auf die Interpretation der jeweiligen Vertragsklausel haben und kann zu durchaus konträren Ergebnissen führen. In diesem Zusammenhang sind ggfs. auch kollisionsrechtliche Fragestellungen in eine rechtliche Prüfung mit einzubeziehen. Auch zur Vermeidung ungewollt vertragswidrigen Verhaltens ist eine genaue Überprüfung der jeweils vertraglich vereinbarten Klausel unverzichtbar.

In Bezug auf Verträge, die dem chinesischen Recht unterliegen, wurde etwa im Fall der SARS-Epidemie im Jahr 2002/2003 vom obersten Gerichtshof der Volksrepublik China vertreten, dass Vertragsstörungen, die entweder unmittelbar durch die Epidemie als solche oder durch die von der Regierung ergriffenen Gegenmaßnahmen verursacht wurden, als „Force Majeure“-Konstellationen im Sinne der gesetzlichen Definitionen des chinesischen Zivilrechts einzustufen sind.

Auch auf die aktuelle Krise scheint diese rechtliche Bewertung übertragen zu werden: So besteht etwa die Möglichkeit, beim CCPIT (China Council for the Promotion of International Trade) die Ausstellung von sog. „Force Majeure-Zertifikaten“ zu beantragen, die als Nachweis gegenüber Vertragspartnern auch vor Gericht verwendet werden können. Dies ist vor allem für Unternehmen interessant, die in den betroffenen Regionen Chinas produzieren und auf Grund der Corona-Virus-Epidemie (und den damit einhergehenden Produktionsstopps) ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen konnten bzw. können und die sich deswegen mit Schadensersatzforderungen ihrer Abnehmer konfrontiert sehen.

Auch gibt es China derzeit Bestrebungen, den rechtlichen Folgen der Krise mit gesetzlichen Spezialregelungen entgegenzutreten. Beispielsweise für den FSI-Bereich ist die Schaffung von bereichsspezifischen Sonderregeln in Planung.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der betreffende Vertrag keine ausdrückliche „Force Majeure“-Klausel vorsieht. Im Fall der Anwendbarkeit deutschen Rechts greift hier das gesetzliche Instrumentarium für derartige Leistungsstörungen ein (beispielsweise die Institute der vorübergehenden Unmöglichkeit oder der Störung der Geschäftsgrundlage). Welche Optionen bezüglich einer Anpassung oder Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses vor allem wirtschaftlich sinnvoll sind, obliegt einer genauen Prüfung der Besonderheiten des konkreten Falls.

 

Fazit: Was tun?

Die gegenwärtige Corona-Virus-Epidemie hat ihren Höhepunkt von medizinischer Warte aus noch nicht erreicht. Auch aus wirtschaftlicher Perspektive dürfte das volle Ausmaß der Auswirkungen der Krise insbesondere auf die international eng verflochtenen Liefer- und Produktionsbeziehungen Chinas noch nicht absehbar sein.

Für den, der von Liefer- oder Produktionsausfällen betroffen ist, für den lohnt sich eine genaue Prüfung der zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen. Mit besonderer Aufmerksamkeit sind insbesondere etwaige „Force Majeure“-Klauseln zu analysieren. Auch wenn oftmals Standardfassungen derartiger Klauseln anzutreffen sind, verbieten sich hier verallgemeinernde Einschätzungen. Vor dem Hintergrund des auf den jeweiligen Vertrag für anwendbar erklärten Rechts gilt es zu klären, ob die aktuelle Epidemie unter die jeweilige vertragliche Definition eines „Force Majeure“-Ereignisses fällt und, falls ja, welche Rechtsfolgen hieran geknüpft sind. Wurden keine „Force Majeure“-Regelungen vereinbart, so gelten die allgemeinen Vorgaben des auf den Vertrag anwendbaren Rechts. Auch bedarf es einer sorgfältigen Überprüfung, welche Handlungsoptionen zur Erlangung eines wirtschaftlich sachgerechten Ergebnisses zur Verfügung stehen. Die Leitplanken des eigenen Handels („Verhalte ich mich vertragsgemäß?“) sollten geklärt und berücksichtigt werden.

Für in China produzierende Unternehmen, die vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse von Produktionsausfällen betroffen sind oder waren, ist eine Prüfung zu empfehlen, ob sich die Einholung eines „Force Majeure-Zertifikats“ der CCPIT lohnt. Dies könnte vor allem dann der Fall sein, wenn die Lieferbeziehungen mit Abnehmer chinesischem Recht unterliegen oder einen chinesischen Gerichtstand vorsehen. Im Zusammenhang mit der Einholung eines „Force Majeure-Zertifikats“ können Sie unsere chinesischen Kollegen unterstützen.

Welche Konstellation auch im konkreten Fall einschlägig sein mag: Die Verfolgung eines proaktiven Ansatzes im Umgang mit den wirtschaftlich-juristischen Folgen der Corona-Virus-Epidemie dürfte in jedem Fall die bessere Wahl sein. Um in der medizinischen Terminologie zu bleiben: Nur wer eine sorgfältige Anamnese der denkbaren rechtlichen Risiken aber auch möglichen Handlungsoptionen vornimmt, mindert die Gefahr, unerwartet mit einer negativen Diagnose beispielsweise eines Gerichts konfrontiert zu werden.

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