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Sound Compensation@ARUG II

Neue Vorgaben für die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Ein Kernelement des ARUG II bilden die Neuregelungen für die Vergütungsstruktur der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats in börsennotierten Unternehmen sowie für die Vergütungsgovernance.

Die Vergütungsstruktur der Mitglieder des Vorstands im AktG

Der Terminus Vergütungsstruktur bildet in der überarbeiteten Fassung des AktG den Oberbegriff für die gesetzlichen Vorgaben an die inhaltliche Ausgestaltung der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 87 Abs. 1 S. 2 AktG). Vergütungsstruktur meint einerseits das abstrakte Vergütungssystem, das die Gesellschaft nunmehr für die Mitglieder des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats nach Maßgabe der §§ 87a, 113 Abs. 3 AktG zu implementieren hat. Zum andern meint Vergütungsstruktur aber auch die konkrete Vergütungsfestsetzung, die für den Vorstand – unverändert – in § 87 AktG geregelt ist.

Das abstrakte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
Die von der Neuregelung betroffenen Rechtsträger haben mit der Einführung von § 87a AktG erstmals verpflichtend ein abstraktes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu entwickeln. Das Gesetz ordnet nunmehr zwingend an, was bisher gemäß § 120 Abs. 4 AktG lediglich fakultativ war – und von der großen Vielzahl börsennotierter Unternehmen bereits auf freiwilliger Basis etabliert wurde.

Die Neuregelung bezweckt eine Erhöhung der Transparenz des Vergütungssystems - dies im Kern, um den Aktionären eine verständige Beurteilung der Angemessenheit und der Risikosteuerung des Vergütungssystems für jedes einzelne Vorstandsmitglied zu ermöglichen. Als maßgeblicher Empfängerhorizont wird hier derjenige eines verständigen, durchschnittlich informierten und aufmerksamen Aktionärs zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber verknüpft die Vorgabe dieses Empfängerhorizonts mit der Forderung, nach klarer und verständlicher Dokumentation des Vergütungssystems.

Inhaltlich hat das Vergütungssystem Angaben zu dem in § 87a Abs. 1 S. 2 AktG bestimmten Katalog von Einzelparametern zu benennen. Dieser Katalog ist aus dem in Art. 9a der Aktionärsrechterichtlinie vorgesehenen Katalog abgeleitet. Der in § 87a Abs. 1 S. 2 AktG genannte Katalog stellt keine Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung des Vergütungssystems. Dementsprechend schreibt er nur die einzelnen Parameter fest - insb. Maximalvergütung (Nr. 1), Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung (Nr. 3) oder Aufschubzeiten zur Auszahlung der variablen Vergütung (Nr. 5).

Inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Vergütungssystems ergeben sich – weiterhin – aus den Regelungen des § 87 AktG. Diese betreffen in erster Linie die Angemessenheit der Vergütung sowie deren Vereinbarkeit mit der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegende Unternehmen wie börsennotierte Institute, Versicherungen bzw. Kapitalverwaltungsgesellschaften haben für die Vergütungssysteme ihrer Vorstandsmitglieder zusätzlich die jeweils einschlägigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, mithin im Wesentlichen die Regelungen der InstitutsVergV, der VersicherungsVergV und des KAGB zu beachten.

Das Vergütungssystem hat für die Vergütungsbestandteile nur Angaben zu tatsächlich implementierten Parametern zu enthalten. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, sämtliche Parameter des § 87a Abs. 1 S. 2 AktG in die Vergütungssystematik der Vorstandsmitglieder umzusetzen.

Say on pay: Das Votum der Hauptversammlung

Für die Erstellung des Vergütungssystems ist der Aufsichtsrat zuständig (87a Abs. 2 S. 1 AktG). Er hat das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Implementierung und bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, zur Billigung vorzulegen (§ 120a Abs. 1 AktG).

Auch nach den Bestimmungen des ARUG II begründet der Beschluss der Hauptversammlung keine Rechte und Pflichten (§ 120a Abs. 1 S. 2 AktG). Er ist zusammen mit dem Vergütungssystem von der Gesellschaft im Internet zu publizieren, und zwar für die Geltungsdauer des Vergütungssystems, mindestens für zehn Jahre. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorzulegen. Von materieller Relevanz kann im Einzelfall die – auf der Zielgeraden auf Veranlassung des Rechtsausschusses eingefügte – Ermächtigung der Hauptversammlung sein, die vom Aufsichtsrat bestimmte Höhe der Maximalvergütung herabzusetzen (§ 87 Abs. 4 AktG).

Die durch das ARUG II gebotene Vorlage des Vergütungssystems zur Billigung durch die Hauptversammlung bewirkt im Hinblick auf nachgelagerte Entscheidungen des Aufsichtsrats eine Selbstbindung . Dies kann im Einzelfall zu Friktionen führen; zum Beispiel wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vorstandsanstellungsvertrags an eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung knüpft, die das abstrakte Vergütungssystem jedoch nicht vorsieht. Für einen solchen Fall bietet § 87a Abs. 2 S. 2 AktG einen – wenn auch einzelfallbezogenen – Ausweg. Hiernach kann der Aufsichtsrat vorübergehend vom vorgelegten und gebilligten Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren einer solchen Abweichung sowie die Parameter, von denen abgewichen werden kann, benennt. Die letztgenannte Voraussetzung bedingt, dass die relevanten Abweichungen bereits im Vergütungssystem angelegt und dort zu einem gewissen Grad konkretisiert sein müssen.

Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder

Börsennotierte Unternehme haben gemäß der neu gefassten Bestimmung des § 113 Abs. 3 S. 2 AktG ein abstraktes Vergütungssystem erstmals auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen. Dies allerdings nur, wenn die Aufsichtsratsmitglieder für die Aufsichtsratstätigkeit tatsächlich eine Vergütung erhalten - was allerdings bei börsennotierten Unternehmen zwischenzeitlich nahezu durchgehend der Fall ist.

Das Vergütungssystem ist der Hauptversammlung vorzulegen und von ihr zu beschließen. Der Beschluss hat die aus dem Katalog des § 87a Abs. 1 S. 2 AktG tatsächlich implementierten Vergütungsparameter zu dokumentieren. Das Votum der Hauptversammlung zum Vergütungssystem muss im gleichen Beschluss enthalten sein wie die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung selbst (§ 113 Abs. 3 S. 2 AktG).

Der neue Vergütungsbericht

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat, erstmals ab dem Geschäftsjahr 2020, jährlich einen Bericht über die im vorangegangen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft oder Konzerngesellschaften gewährte oder geschuldete Vergütung zu erstatten, der veröffentlicht werden muss.

Der Vergütungsbericht hat unter Namensnennung der einzelnen Mitglieder der Organe die in § 162 Abs. 1 S. 2 AktG bestimmten Angaben zu enthalten, jeweils soweit diese einschlägig sind. Der Vergütungsbericht unterliegt den gleichen Publizitätsvorschriften wie das Vergütungssystem selbst (§ 162 Abs. 4 AktG). Insoweit darf das veröffentlichungspflichtige Unternehmen gemäß § 162 Abs. 6 AktG von der Veröffentlichung von Angaben, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet wären, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, absehen.

Der Vergütungsbericht unterliegt der jährlichen Billigung der Hauptversammlung durch im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung zu fassenden Beschluss (§ 120a Abs. 4 AktG). Eine Ausnahme besteht nur für kleine und mittelgroße Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 und 2 HGB, und nur wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird (§ 120a Abs. 5 AktG).
Der aktienrechtliche Vergütungsbericht erfüllt zukünftig die Funktion der bisher aufgrund der handelsrechtlichen Bestimmungen gebotenen Offenlegung der Vergütung im Jahresabschluss. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht auf Vollständigkeit der in ihn aufzunehmenden Angaben zu prüfen; eine inhaltliche Prüfung nimmt er nicht vor.

Ausblick

Die Übergangsvorschriften sehen vor, dass eine Beschlussfassung über die Vergütungssysteme für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erstmals in der ersten ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfindet. Ein Vergütungsbericht ist erstmals für Geschäftsjahre zu erstellen, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Im Hinblick auf die Vorstandsvergütung ist zudem die anstehende Überarbeitung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) infolge der ARUG II-Änderungen zu beachten.

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