sound compensation

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Nachjustierung der Vergütungs­systeme nach der CRD V

Regulatorische Vorgaben und Ausblick

Sound Compensation | Inhaltliche Neuregelungen der CRD V – Anpassungsbedarf in der InstitutsVergV unter anderem zur Risk Taker-Analyse und zu den für die variable Vergütung der Risk Taker maßgeblichen Freigrenzen

1. Sound Compensation in Instituten: Aktueller Status und Hintergrund der Neuregelungen

Das Karussell der gesetzlichen Vorgaben für die Vergütungssysteme in Instituten dreht sich weiter. Ein wesentlicher Treiber ist der europäische Gesetzgeber, der die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Vergütungssysteme zuletzt grundlegend in der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und in der EU-Verordnung 575/2013 (CRR) überarbeitet hatte. Die CRD IV bestimmt unter anderem besondere Anforderungen der Vergütung für Mitarbeiter mit einem besonderen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts (sog. Risk Taker). Die CRD IV ordnete dazu unter anderem für einen Teil der variablen Vergütung eine über einen mehrjährigen Zeitraum gestreckte Auszahlung mit einer Malusprüfung vor der Auszahlung und die teilweise Gewährung in Instrumenten (besondere Risk Taker-Regelungen) an. Die CRD IV bestimmt für ihre Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht einen besonderen materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Danach kann insbesondere die Anwendung der Regelungen in Bezug auf die Risk Taker von der Größe des Instituts, seiner internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäfte abhängig gemacht werden.

Der deutsche Verordnungsgeber hat zur Umsetzung dieses materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der zuletzt am 25. Juli 2017 überarbeiteten Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) einen quantitativen Ansatz gewählt. Danach haben nur sog. bedeutende Institute (deren Kreis im Kern Institute mit einer Bilanzsumme von mindestens 15 Mrd. EUR umfasst) Risk Taker zu identifizieren und gelten die besonderen Risk Taker-Regelungen nur für Risk Taker mit einer variablen Vergütung von mehr als 50.000,- EUR p.a.

Einzelne EU-Mitgliedstaaten wandten vergleichbare quantitative Ansätze an, während andere EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung bisher einen an qualitativen Gesichtspunkten orientierten Ansatz verfolgten, demzufolge grundsätzlich jedes Institut Risk Taker zu identifizieren hat und individuelle Institute nur im Einzelfall von den Vorgaben zur Gewährung der variablen Vergütung für Risk Taker abweichen können. Dies zieht eine EU-weit bisher heterogene Umsetzung des materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach sich.

Der EU-Gesetzgeber möchte diesen heterogenen Status nunmehr mit einem vereinheitlichenden Ansatz harmonisieren und hat dazu im Rahmen der Weiterentwicklung der CRD IV zur CRD V und der CRR zur CRR II die Vergütungsvorschriften überarbeitet.

Die CRD V (Richtlinie 2019/878) und die CRR II (VO 2019/876) wurden am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2. Die Neuregelungen in der CRD V: Re-Adjustierung des materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Der CRD V bestimmt nunmehr einen quantitativen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit einer qualitativen Einfärbung: Institute, die keine großen Institute im Sinne des Art. 4 Abs. 145 lit. b) CRR II sind und deren Bilanzsumme in den letzten vier Jahren durchschnittlich maximal 5 Mrd. EUR betragen hat (Instituts-Freigrenze), können gemäß Art. 94 Abs. 3 CRD V von der Anwendung der besonderen Risk Taker-Vorgaben für die variable Vergütung von Risk Takern absehen, die maximal 50.000,- EUR und maximal 33,33% der Gesamtvergütung beträgt (Vergütungs-Freigrenze).

Die EU-Mitgliedstaaten können die Instituts-Freigrenze in Bezug auf die Bilanzsumme auf einen geringeren Wert festsetzen oder auf maximal 15 Mrd. EUR erhöhen. Für den Fall einer Erhöhung der Instituts-Freigrenze bestimmt die CRD V als besondere weitere Anforderungen, dass nur Institute mit einer höheren Bilanzsumme vom materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Gebrauch machen können, welche die vereinfachten Anforderungen an die Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, ein kleines Handelsbuch nach Art. 94 CRR II führen und bei denen der Gesamtwert der derivativen Positionen im Handelsbuch 2% und der Gesamtwert aller derivativen Positionen 5% des bilanziellen und außerbilanziellen Vermögens nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 145 lit. e) CRR II nicht übersteigt.

Zudem sollen die EU-Mitgliedstaaten einzelne Gruppen von Risk Takern von der Vergütungs-Freigrenze ausnehmen können, wenn dies mit Blick auf die konkrete Funktion oder Verantwortlichkeit oder die marktübliche Vergütungssystematik angezeigt ist.

Die CRD V schließt mit zwei Handlungsaufträgen an die EU–Kommission und an die European Banking Authority (EBA): Die EU-Kommission soll, in enger Zusammenarbeit mit der EBA, vier Jahre nach Inkrafttreten der CRD V die Effektivität der Neuregelungen zum materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz untersuchen. Die EBA soll die Neuregelungen in ihre Leitlinien zur soliden Vergütungspolitik (EBA Guidelines on Sound Remuneration) einarbeiten.

3. Die weiteren Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Die Neuregelungen der CRD V und der CRR II treten jeweils am 27. Juni 2019 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Neuregelungen der CRD V binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten bis spätestens 28. Dezember 2020 in das nationale Recht umzusetzen.

4. Ausblick: Umsetzung der CRD V in der InstitutsVergV

Der deutsche Verordnungsgeber wird die InstitutsVergV aufgrund der Neuregelungen der CRD V jedenfalls in der Vergütungs-Freigrenze für die variable Vergütung der Risk Taker anzupassen und dazu die relative Obergrenze für die variable Vergütung von 33,33% der Gesamtvergütung verbindlich zu bestimmen haben.

Abzuwarten bleibt der Umgang des Verordnungsgebers mit der Instituts-Freigrenze gemäß der CRD V. Bei Ausnutzung des Regelungsspielraums mit einer Festlegung der Obergrenze von 15 Mrd. EUR hat er die besonderen weiteren Anforderungen der CRD V an die Institute zu berücksichtigen.

Außerdem ist bei der Überarbeitung der InstitutsVergV zu berücksichtigen, dass die CRD V den materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht auf einen möglichen Verzicht auf die Identifizierung von Risk Takern erstreckt – Institute haben nach der CRD V auch bei Anwendung des materiellen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Risk Taker zu identifizieren. Die Identifizierung der Risk Taker ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht, unabhängig von den besonderen Risk Taker-Regelungen zur variablen Vergütung, erforderlich um die in Art. 450 CRR bestimmten Pflichten zur Offenlegung der Vergütungssysteme zu erfüllen.

Wir informieren Sie sehr gerne über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. Sprechen Sie uns zu Umsetzungsfragen gerne an.

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