Article
Das Transparenzregister – Aktuelle Entwicklungen aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie
Mit Inkrafttreten des auf der 4. EU-Geldwäscherichtlinie fußenden neuen Geldwäschegesetzes (GwG) wurde in Deutschland erstmals ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingeführt. Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie beabsichtigt der europäische Gesetzgeber nunmehr, das präventive System weiter zu verbessern, um Geldwäschepraktiken und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Vor dem Hintergrund der geplanten Verschärfungen bei den Nutzungspflichten, der Aufnahme zusätzlicher Unternehmen in den Kreis der Verpflichteten, der Erhöhung der Sorgfaltspflichtanforderungen bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern und der Erweiterung des Kreises der einsichtsberechtigten Personen sollten sich Unternehmen frühzeitig mit den anstehenden Änderungen auseinandersetzen.
Stand: Februar 2019
I. Hintergrund
Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26. Juni 2017 wurde in Deutschland auf Grundlage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU-Richtlinie 2015/849) erstmals ein elektronisch geführtes Transparenzregister eingeführt. Mitteilungen über die wirtschaftlich Berechtigten der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Gesellschaften, sonstigen (juristischen) Personen und Treuhandkonstellationen waren bis zum 1. Oktober 2017 beizubringen. Seit dem 27. Dezember 2017 ist es einem begrenzten Personenkreis möglich, Eintragungen im Transparenzregister einzusehen.
Zweck der Einführung eines EU-weiten, einheitlichen Standards von bußgeldbewehrten Pflichten zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an öffentlich zugängliche Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten auf Grundlage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung durch mehr Transparenz. Es soll verhindert werden, dass sich kriminelle Akteure hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen, wie etwa Briefkastenfirmen, verstecken können.
Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (EU-Richtlinie 2018/843) vom 30. Mai 2018, in Kraft getreten am 9. Juli 2018, beabsichtigt der europäische Gesetzgeber nunmehr, das durch die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie geschaffene präventive System weiter zu verbessern, um Geldwäschepraktiken und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können. Die Transparenz von finanziellen Transaktionen soll in und durch die EU-Mitgliedstaaten weiter gestärkt werden.
Die Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie sind vom deutschen Gesetzgeber bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Ein Gesetzesentwurf zur richtlinienkonformen Anpassung des Geldwäschegesetzes liegt derzeit noch nicht vor. Die Vorlage eines ersten Regierungsentwurfs wird für dieses Frühjahr 2019 erwartet.
II. Die neuen Vorgaben im Überblick
Die wesentlichen Änderungen durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie betreffen den erweiterten öffentlichen Zugang zum Transparenzregister sowie die Erweiterung des Kreises der zu Mitteilungen an das Transparenzregister Verpflichteten. Ferner stellt die Richtlinie neue Nutzungspflichten für Verpflichtete auf und schafft einen strengeren Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern sowie beim Einsatz virtueller Währungen. Zudem ist mittels der Einführung einer elektronischen europäischen Plattform (Europäisches Transparenzregister) eine EU-weite Vernetzung der bisher bestehenden nationalen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten geplant.
Keine Änderungen enthält die 5. EU-Geldwäscherichtlinie zum Beteiligungsschwellenwert betreffend die Bestimmung des jeweils wirtschaftlich Berechtigten. Dieser bleibt trotz zwischenzeitlicher Diskussion, ihn auf 10 Prozent abzusenken, unverändert bei 25 Prozent der Kontrollrechte bestehen.
III. Erweiterung der Zugangsrechte
Bisher ist der Zugang zum Transparenzregister erheblich eingeschränkt. Einsichtsberechtigt sind ausschließlich bestimmte Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie die gemäß § 2 Abs. 1 GwG verpflichteten Institute und Personen (Verpflichtete) im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten. Weiteren Personen wird eine Einsichtnahme in das Transparenzregister nur bei gesonderter Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt. Die gemäß § 3 GwG wirtschaftlich Berechtigten haben darüber hinaus die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zugangssperre zu beantragen, durch die die Einsichtnahme in ihre Daten vollständig oder teilweise beschränkt wird. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Notaren, einsichtsberechtigten Behörden und bestimmten Finanzdienstleistern bzw. Versicherungsunternehmen.
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie erweitert den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister. Ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme ist nicht mehr erforderlich, sodass jedermann („alle Mitglieder der Öffentlichkeit“) die Möglichkeit erhalten soll, Einsicht zu nehmen. Öffentlich zugänglich für jedermann sollen zukünftig zumindest Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sein.
Eine Einschränkung gilt allerdings weiterhin für die im Transparenzregister erfassten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigen von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen. Hier soll es bei einem begrenzten Zugang bleiben. Natürlichen oder juristischen Personen soll im Wesentlichen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht gewährt werden bzw. im Rahmen eines gesonderten schriftlichen Verfahrens dann, wenn der Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung gestellt wird, der/die eine direkte oder indirekte Kontrolle verleihende Beteiligung an einer nach Geldwäschegesetz verpflichteten Gesellschaft hält.
Im Gegenzug zur grundsätzlichen Erweiterung der öffentlichen Zugangsrechte wird die Möglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten, eine Zugangssperre für die Einsicht in seine Daten zu beantragen, erweitert. Die bisherigen Voraussetzungen für die Geheimhaltung – nämlich ein erhöhtes Risiko des wirtschaftlich Berechtigten, Opfer von Betrug, erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme, Erpressung oder räuberischer Erpressung, strafbaren Handlungen gegen Leib oder Leben, Nötigung und Bedrohung zu werden bzw. die Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des wirtschaftlich Berechtigten – wurden um die Risiken, Opfer von Schutzgelderpressung und/oder Schikane zu werden, ergänzt. Während die Schutzgelderpressung bereits unter den von § 23 Abs. 2 GwG erfassten Erpressungstatbestand fällt, ist der Begriff der Schikane wohl weiter zu verstehen als die ebenda bereits erfassten Tatbestände der Nötigung und Bedrohung. Hier bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber diese europarechtlichen Vorgaben bei der Neufassung des Geldwäschegesetzes umsetzen wird.
In Bezug auf § 23 Abs. 3 GwG, nach dem eine Einsichtnahme in das Transparenzregister nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich ist, ergeben sich durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie keine Änderungen.
IV. Erweiterung des Kreises der Verpflichteten
Eine abschließende Aufzählung von Verpflichteten, auf die das Geldwäschegesetz Anwendung findet, enthält derzeit § 2 Abs. 1 GwG. Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie erweitert den Kreis der Verpflichteten, unter anderem um folgende Personengruppen:
- Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie zielt unter anderem maßgeblich darauf ab, Risiken der Anonymität beim Austausch virtueller Währungen einzudämmen. In die Gruppe der Verpflichteten werden daher künftig auch Anbieter von elektronischen Geldbörsen sowie Umtauschplattformen, auf denen virtuelle Währungen gegen Fiatgeld und umgekehrt getauscht werden können, aufgenommen.
- Der Kreis der Verpflichteten mit Bezug zu Steuerberatungsdienstleistungen wird erweitert. Dieser ist bisher auf Steuerberater und Steuerbevollmächtigte begrenzt. Zukünftig soll jede Person als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz anzusehen sein, die - unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese Person verbunden ist - als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet.
- Kunsthändler werden stärker als bisher in den Kreis der Verpflichteten einbezogen. Diese wurden bisher vom Geldwäschegesetz lediglich mittelbar als sog. „Güterhändler“ erfasst. Die Kunsthandelsbranche (zum Beispiel Kunsthändler, Vermittler, Kunstgalerien oder Auktionshäuser) unterfällt nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ausdrücklich dem Kreis der Verpflichteten, wenn sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf EUR 10.000 oder mehr beläuft. Auf das Vorliegen eines Bargeschäftes kommt es dabei nicht an.
- Immobilienmakler gehören bereits heute ausdrücklich zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Dies sind nach § 1 Abs. 11 GwG alle Personen, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln. Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie erweitert den Kreis der Verpflichteten insofern, als dass Immobilienmakler nun auch bei der Vermietung von Immobilien erfasst werden, unter der Einschränkung, dass sich die jeweils vermittelte Transaktion auf eine monatliche Miete in Höhe von EUR 10.000 oder mehr beläuft.
V. Neue Nutzungspflichten für Verpflichtete
Bisher sieht § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG vor, dass Verpflichtete ihre Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretenden Personen und deren wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion zu identifizieren haben. Für die Identifizierung ist die Feststellung der Identität des Vertragspartners und deren Überprüfung erforderlich.
Nach den Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie müssen Verpflichtete künftig „gegebenenfalls“ auch den Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug aus dem Transparenzregister einholen. Wie der deutsche Gesetzgeber diese, europarechtlich auslegungsbedürftige, Verpflichtung näher konkretisieren wird, bleibt abzuwarten.
Weiterhin soll von Verpflichteten auf Grundlage eines von den EU-Mitgliedstaaten entsprechend vorzuhaltenden Meldesystems verlangt werden, Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister einsehbar sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen.
VI. Vernetzung der nationalen Transparenzregister
Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie sieht eine Vernetzung der bisher bestehenden nationalen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten vor. Dies soll über die zentrale Europäische Plattform (Business Registers Interconnection System – BRIS) erfolgen, die durch die Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (EU-Richtlinie 2017/1132) vom 14. Juni 2017 geschaffen wurde.
VII. Weitere wesentliche Änderungen – Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern
Ungeachtet der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transparenzregister stehenden, vorgenannten Neuerungen, sieht die 5. EU-Geldwäscherichtlinie weitere wesentliche Änderungen, insbesondere in Bezug auf die von den Verpflichteten zu beachtenden Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern vor.
Bereits die aktuelle Fassung des Geldwäschegesetzes regelt bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten, die den Verpflichteten bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern treffen. Dazu gehört unter anderem, dass die Begründung oder Fortführung einer solchen Geschäftsbeziehung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Verpflichteten bedarf. Ferner sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden. Schließlich ist die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
Nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie werden Verpflichtete bei Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko zukünftig – von den nationalen Gesetzgebern richtlinienkonform noch näher zu bestimmende – „zusätzliche Informationen“ einholen müssen, unter anderem über den Vertragspartner, dessen wirtschaftlich Berechtigte sowie über die Herkunft des Vermögens des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten an sich. Ergänzend hierzu sollen die EU-Mitgliedstaaten im Umgang mit Hochrisikodrittländern weitere (hoheitliche) Maßnahmen ergreifen. So sollen die EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer, die über keine angemessenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder zur Terrorismusbekämpfung verfügen, die rechtlichen Möglichkeiten schaffen, Verpflichteten aus Hochrisikodrittländern unter bestimmten Voraussetzungen die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzbüros in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat zu verwehren.
Welche Länder als Hochrisikodrittländer anzusehen sind, wird durch die Europäische Kommission mittels delegierter Rechtsakte festgelegt. Hierzu zählen entsprechend der delegierten KOM-Verordnungen 2016/1675, 2018/105 und 2018/212 aktuell folgende Drittländer: Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, die Demokratische Volksrepublik Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Äthiopien, Sri Lanka, Trinidad und Tobago, Tunesien, der Iran und die Demokratische Volksrepublik Korea (DVK).
VIII. Fazit
Mit der geplanten Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie wird der Status quo des durch die Neufassung des Geldwäschegesetzes geschaffenen präventiven Systems zur Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung weiter ausgebaut und verschärft. Berücksichtigt wird nunmehr durch die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf virtuelle Zahlungsmöglichkeiten auch die fortschreitende Digitalisierung im internationalen Transaktionsverkehr.
Für Unternehmen und deren gesetzliche Vertreter wird die Umsetzung erneut zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, der zur Vermeidung von bußgeldbewehrten Verstößen im Zweifel durch rechtzeitige anwaltliche Beratung begleitet werden sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der verstärkten Nutzungspflichten durch Unternehmen, der Erweiterung des Kreises der Verpflichteten sowie der erhöhten Sorgfaltspflichtanforderungen bei Transaktionen mit Bezug zu Hochrisikodrittländern.
Betreffend der zukünftig auch ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses durch jedermann möglichen Einsichtnahme in das Transparenzregister und der damit einhergehenden möglichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der wirtschaftlich Berechtigten, bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben zur Umkehr des Regel-Ausnahmeverhältnisses bei der Einsichtnahme umsetzt und inwiefern die nunmehr erforderliche Ermöglichung einer Einsichtnahme durch jedermann in der Praxis tatsächlich zur Erreichung der mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie verfolgten Ziele beiträgt.
Unternehmen und Unternehmern ist zu raten, die weiteren gesetzgeberischen Tätigkeiten auch künftig aufmerksam zu verfolgen, um die rechtlichen Anforderungen einzuhalten und gegebenenfalls die für eine Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig vornehmen zu können.
Auch interessant
Allgemeines Gesellschaftsrecht
Unternehmensgründung | Corporate Governance | Handelsaktivitäten | Expansion | Finanzierung | Auflösung von Gesellschaften | Tagesgeschäft
Transparenzregister: Ausnahmen und Meldefiktionen
Wann Sie nicht an das Transparenzregister melden müssen