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UPDATE: FAQ des BVA zu Meldepflichten zum Transparenzregister

Stellungnahme zur Meldefiktion bei einer KG bzw. GmbH & Co. KG  

Am 03.01.2020 hat das Bundesverwaltungsamt („BVA“) aktualisierte FAQ veröffentlicht, die insbesondere Hinweise zur Transparenzregister-Meldepflicht für Kommanditgesellschaften (einschließlich der GmbH & Co. KG) und eine Stellungnahme zur diesbezüglichen Meldefiktion zum Gegenstand haben.

Stand: Januar 2020

I. Hintergrund

Die Rechtsauffassung des BVA zur Meldepflicht einer KG bzw. GmbH & Co. KG zum Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG sorgt ebenso wie die auf ihr beruhende Verwaltungspraxis seit Mitte 2019 für Diskussionen. Bezugnehmend auf diese Verwaltungspraxis, setzte sich Deloitte Legal in dem im Juli 2019 veröffentlichten Beitrag mit der Auslegung der Meldefiktion (oder auch Mitteilungsfiktion) gemäß § 20 Abs. 2 GwG durch das BVA bei einer KG bzw. GmbH & Co. KG auseinander (zu den Grundlagen der Meldepflichten zum Transparenzregister nach dem GwG für eine KG bzw. GmbH & Co. KG wird auf den Beitrag verwiesen).

In den aktualisierten FAQ von 03.01.2020 nahm nun auch das BVA erstmals Stellung zur Meldefiktion bei einer KG bzw. GmbH & Co. KG und bestätigte die im Beitrag von Deloitte Legal dargestellte Rechtsauffassung.

 

II. Meldefiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG bei einer KG bzw. GmbH & Co. KG

Wie im Beitrag ausführlich erläutert, beinhaltet die bußgeldbewehrte Meldepflicht zum Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG stets die Einholung, Aufbewahrung, Aktualisierung und unverzügliche Mitteilung der Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten einer in Deutschland ansässigen Kapital- oder Personengesellschaft. Soweit die dem Transparenzregister gemäß § 19 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 bis 4 GwG mitzuteilenden Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an der Gesellschaft) sich aus einem elektronisch abrufbaren Register, etwa dem Handelsregister, ergeben, greift gemäß § 20 Abs. 2 GwG eine Meldefiktion ein, nach der die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister als erfüllt gilt, sodass keine ergänzende Meldung vorzunehmen ist.

Zu der Meldefiktion bei einer KG bzw. GmbH & Co. KG nimmt das BVA in seinen aktualisierten FAQ wie folgt Stellung:

1. Komplementäre als wirtschaftlich Berechtigte

Aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung gelten Komplementäre, sofern es natürliche Personen sind, grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigte einer KG bzw. einer GmbH & Co. KG, sofern nicht aus dem Handelsregisterauszug der KG ersichtlich ist, dass diese Komplementäre gesellschaftsvertraglich von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sind. Ist dies nicht der Fall (ergibt sich der Vertretungsausschluss also nicht aus dem Handelsregister), liegen die Voraussetzungen für das Eingreifen der Meldefiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG für jeden Komplementär – unabhängig davon, ob dieser allein oder neben anderen Komplementären wirtschaftlich Berechtigter ist – vor, wenn jeweils Name, Wohnort und Geburtsdatum dem aktuellen Abdruck des Handelsregisters entnommen werden können.

Ist der Komplementär eine juristische Person – etwa bei einer GmbH & Co. KG eine GmbH –, so müssen sich für das Eingreifen der Meldefiktion bei der KG bzw. GmbH & Co. KG die Angaben gemäß § 19 Abs. 1, S.1, Nr. 1 bis Nr. 4 GwG über den wirtschaftlich Berechtigten dieser juristischen Person aus einem der in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten Register ergeben (beispielsweise aus dem Handelsregister). Im Falle einer GmbH als Komplementärin greift also die Meldeungsfiktion zugunsten der KG nur ein, wenn sich Name, Wohnort, Geburtsdatum und Umfang der Beteiligung der einzelnen GmbH-Gesellschafter aus einer im Handelsregister einsehbaren Gesellschafterliste bzw. einem im Handelsregister abrufbaren Gesellschaftsvertrag ergeben. Selbstredend unterliegt die die Komplementärstellung bekleidende juristische Person ihrerseits den Transparenzpflichten des GwG, sodass im Falle einer GmbH das Vorgesagte unmittelbar gilt.

2. Kommanditisten als wirtschaftlich Berechtigte

Sollte der wirtschaftlich Berechtigte (allein oder neben dem/den Komplementär/Komplementären) ein Kommanditist sein, greift die Meldefiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG grundsätzlich nicht ein, weil die im Handelsregister eingetragene Haftsumme des Kommanditisten nicht zwingend Rückschlüsse auf dessen geleistete bzw. zu leistende Gesellschaftereinlage zulässt. Die prozentuale Verteilung der Kapitalanteile der Gesellschaft kann dem Handelsregister bei einer KG bzw. GmbH & Co. KG nicht entnommen werden, sodass Angaben dazu (Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, § 19, Abs. 1, S. 1, Nr. 5 GWG) ergänzend an das Transparenzregister mitzuteilen sind.

Es existieren jedoch Ausnahmefälle, in denen für eine KG bzw. GmbH & Co. KG die Meldefiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG trotz Vorhandenseins eines Kommanditisten als wirtschaftlich Berechtigter eingreifen kann:

  • Es handelt sich um eine Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten.
  • Es handelt sich um eine Ein-Personen-GmbH & Co. KG.

Diese Konstellationen haben gemein, dass jeweils nur eine natürliche Person involviert und somit aus der Registerlage eindeutig ersichtlich ist, dass nur diese Person die Gesellschaft(en) beherrscht.

3. Weder ein Komplementär noch ein Kommanditist ist wirtschaftlich Berechtigter

Eine weitere vom BVA genannte Fallgestaltung lässt zugunsten einer GmbH & Co. KG die Meldefiktion dann eingreifen, wenn weder ein Komplementär oder einer seiner Gesellschafter, noch ein Kommanditist tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ist. In diesen Fällen gilt als sogenannter „fiktiv wirtschaftlich Berechtigter“ gemäß § 3 Abs. 2, S. 5 GwG der gesetzliche Vertreter der KG. Da die KG durch ihre Komplementärin, also die GmbH, vertreten wird, kommt es auf den/die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH an. Ist dieser bzw. sind sämtliche Geschäftsführer ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen, greift für die GmbH & Co. KG die Meldefiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG ein.

 

III. Fazit

Da die aktualisierten FAQ des BVA die im Beitrag dargestellte Rechtsauffassung zur Meldefiktion bestätigt haben, empfehlen wir Unternehmen in der Rechtsform einer KG bzw. GmbH & Co.KG, sofern keiner der vorgenannten Fälle einer Meldefiktion vorliegt, die prozentuale Beteiligung aller Gesellschafter, die wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sind, ergänzend an das Transparenzregister mitzuteilen. Verletzungen der sich aus dem GwG ergebenden Mitteilungspflicht können mit Geldbußen in Höhe von bis zu fünf Million Euro geahndet werden.

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