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VAG-Info-Verordnung im BGBl verkündet
Am vergangenen Donnerstag, den 27. Juni 2019, wurde im BGBl 2019 Teil 1, Nr. 23, S 871 die „Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird (VAG-Informationspflichtenverordnung, VAG-InfoV)“ verkündet.
Es gibt eine Reihe von redaktionellen Verbesserungen und auch einige inhaltliche Klarstellungen gegenüber der Entwurfsfassung (s. hierzu im Einzelnen unseren Client Alert).
Der Begriff des Altersversorgungssystems wird in der Begründung zur VAG-InfoV (Seite 2) erläutert: „Im einfachsten Fall ist ein Altersversorgungssystem ein Tarif, der Leistungen und Beiträge (ggf. kollektive Finanzierungsbeiträge für die Leistungen) bestimmt. Allgemeiner ist ein Altersversorgungssystem eine Zusammenfassung gleichartiger Tarife, die die durchführende Einrichtung im Wesentlichen nach einheitlichen Grundsätzen durchführt. Insbesondere können auch verschiedene Tarifgenerationen gebündelt werden. Welche Kriterien für die Zusammenfassung von Tarifen angewendet werden, hängt vom Einzelfall ab.“
Auch wird in der Begründung zur VAG-InfoV (Seite 4) klargestellt, dass schwankende Überschussbeteiligungen für einen Versorgungsanwärter kein Anlagerisiko darstellen: „Der Versorgungsanwärter trägt ein Anlagerisiko, wenn in Abhängigkeit von der Entwicklung der Kapitalanlagen das erreichte Versorgungskapital (ohne Überschussbeteiligung) bzw. die erreichte Anwartschaft auf Altersversorgungsleistungen (ohne Überschussbeteiligung) auch sinken kann. Der Versorgungsempfänger trägt ein Anlagerisiko, wenn in Abhängigkeit von der Entwicklung der Kapitalanlagen die fälligen Altersversorgungsleistungen (ohne Überschussbeteiligung) auch sinken können. Die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger tragen das Anlagerisiko bei der reinen Beitragszusage ganz, in allen anderen Fällen tragen sie es teilweise oder gar nicht.“
Die Reihenfolge der zu erteilenden Informationen braucht – anders als im Entwurf der VAG-InfoV-E – nicht mehr der von § 3 Abs. 1-3 VAG-InfoV zu folgen (Streichung von § 3 Abs. 4 InfoV-E).
Es wird klargestellt, dass die Beiträge, die in den vergangenen zwölf Monaten oder in einem längeren Zeitraum in das Versorgungsverhältnis eingezahlt worden sind, nur für Zusagen im Rahmen von beitragsorientierten Leistungszusagen, Beitragszusagen mit Mindestleistung oder reinen Beitragszusagen angegeben zu werden brauchen. Dieses ist zu begrüßen, da bei reinen Leistungszusagen eine derartige Angabe regelmäßig keinen Mehrwert für den Begünstigten darstellt (§ 4 Abs. 1 Nr. 10). Ferner entfällt die Aufteilung der anzugebenden Beiträge nach Einzahlungen vom Trägerunternehmen und vom Versorgungsanwärter (ebenda).
Die Renteninformation enthält, allerdings sprachlich etwas überarbeitet, – wie auch schon in der VAG-InfoV-E in § 8 – die Projektion zu einem Elementarszenario sowie darüber hinaus zu
- einem Ertragsszenario oder
- einem Szenario zum besten Schätzwert,
(vgl. auch Artikel zum EABV 2 Umwandlungsgesetz). Ergänzt wurde, dass die Projektionen der beiden letztgenannten Szenarien entfallen können, wenn sich keine anderen Werte als im Elementarszenario ergeben. Die Gesetzesbegründung ergänzt auf Seite 9 „Das ist der Fall, wenn der künftige Anspruch in Euro durch eine Leistungsstaffel festgelegt ist.“
Das Elementarszenario projiziert garantierte Leistungen. In der Gesetzesbegründung wird erfreulicherweise klargestellt: „Insoweit entsprechen die Projektionen den Leistungsangaben nach § 155 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes. …“. Für das Elementarszenario ist auch der Wert zu projizieren, der sich aus den bislang bezahlten Beiträgen ergibt; das entspricht bei kollektiven Leistungszusagen bis auf einen etwaigen Schlussüberschussanteil der bis zum Stichtag erworbene Anwartschaft.
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