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Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – Was müssen Unternehmen nun beachten?
Ab dem 1. Februar 2017 gelten für Unternehmen neue Informationspflichten in Bezug auf Verbraucherverträge, die sich aus dem bereits am 1. April 2016 in Kraft getretenen Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – „VSBG“) ergeben. Das VSBG dient dabei der Umsetzung der EU-Richtlinie über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU – sog. ADR-Richtlinie). Die nunmehr bestehenden Informationspflichten sollen nachstehend in einem kurzen praxisbezogenen Überblick dargestellt werden.
Außergerichtliche Streitbeilegung
Mit dem VSBG beabsichtigt der Gesetzgeber, das Vertrauen von Verbrauchern in die außergerichtliche Beilegung von Konflikten zu stärken und Verbraucherstreitigkeiten, die selten vor Gericht ausgetragen werden, etwa weil deren Streitwert zu gering ist oder aber an anderen psychologischen bzw. emotionalen Hürden scheitern (z. B. bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen), einem rechtsstaatlichen Verfahren zuzuführen. Dieses Verfahren ist dabei für den Verbraucher kostenlos. Eine neutrale Schlichtungsstelle soll transparent, einfach und effektiv auf die private Beilegung der betreffenden Streitigkeit hinwirken.
Neue Hinweispflichten für Unternehmen seit dem 1. Februar 2017
Nach § 36 VSBG sind Unternehmen seit dem 1. Februar 2017 verpflichtet, Verbraucher auf ihrer Website und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine leicht zugängliche, klare und verständliche Art und Weise darüber zu informieren, ob sie bereit sind, an diesem Streitbeilegungssystem vor einer anerkannten privaten oder durch das VSBG eingerichteten behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Mit Ausnahme einiger regulierter Branchen (vgl. § 57a Luftverkehrsgesetz, § 111b Energiewirtschaftsgesetz) ist die Teilnahme hieran jedoch freiwillig. Darüber hinaus besteht für die Unternehmen auch die Möglichkeit, ihre Teilnahme auf bestimmte Konflikte bzw. auf Konflikte bis zu einer bestimmten Wertgrenze zu beschränken.
Entschließt sich ein Unternehmen allerdings zur Teilnahme an diesem Streitbeilegungsverfahren, so besteht die Verpflichtung, auf die sachlich und örtlich zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Dieser Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der jeweiligen Verbraucherschlichtungsstelle enthalten.
Möchte das Unternehmen hingegen nicht am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, so muss es die Verbraucher dennoch ausdrücklich darüber aufklären. Dies soll den Verbrauchern Kosten und Mühen ersparen, die durch eine vergebliche Anrufung einer Schlichtungsstelle entstehen könnten.
Ausgenommen von den vorgenannten Informationspflichten nach § 36 VSBG sind lediglich Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten, wobei Stichtag hierfür der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres ist.
Verbraucherschlichtungsstellen
Ob eine Verbraucherschlichtungsstelle den rechtsstaatlichen und inhaltlichen Anforderungen genügt, wird dabei in einem behördlichen Anerkennungsverfahren, vorbehaltlich anderer Regelungen etwa durch das Bundesamt für Justiz, geprüft. Näheres regelt darüber hinaus die Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (“VSBInfoV”).
Praxishinweis
Damit wird es für Verbraucher ab sofort transparent, ob ein Unternehmen an dem VSBG-Schlichtungssystem teilnimmt oder nicht.
Verfügt das Unternehmen sowohl über eine Website als auch über Allgemeine Geschäftsbedingungen, so müssen die Hinweise nach § 36 VSBG stets in beiden Medien erfolgen.
Kommt ein Unternehmen diesen Pflichten nicht nach, kann es nach den Bestimmungen des Unterlassungsklagegesetzes („UKlaG“) etwa von einem Verbraucher-, Berufs- oder Wirtschaftsverband auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Auch soll der betroffene Verbraucher das Unternehmen wegen einer (vor-)vertraglichen Pflichtverletzung grundsätzlich in Anspruch nehmen können.
Ob das neue Streitbeilegungssystem des VSBG tatsächlich zu den intendierten Zeit-, Kosten- und Ressourcenersparnissen führen wird, bleibt hingegen abzuwarten. Ebenso wie die Beantwortung der Frage, ob sich durch die Teilnahme gegebenenfalls sogar Vorteile im Hinblick auf den Kundenservice, die Kundenbindung sowie die Reputation des teilnehmenden Unternehmens erzielen lassen.
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