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Legal Tech weiter auf dem Vormarsch – BGH gibt „wenigermiete.de“ Recht

Mit seiner Entscheidung, dass das Geschäftsmodell „wenigermiete.de“ eine (noch) zulässige Inkassodienstleistung und damit nicht rechtswidrig ist, stärkt der BGH die Digitalisierung der juristischen Arbeit. Das sorgt bei der Legal Tech Community für Jubelschreie, bei einer ganzen Reihe von juristisch Tätigen für eine Mischung aus Unruhe und Unverständnis. Der nachstehende Beitrag versucht, den Inhalt der höchstrichterlichen Entscheidung und die von der Vorinstanz vertretene anderslautende Meinung kurz darzustellen.

Worum ging es in diesem Gerichtsverfahren?

Exakt EUR 23,49. Für diesen Betrag setzte sich die Lexfox GmbH im Namen eines Mieters ein. Für die Lexfox GmbH als Betreiber der Plattform „wenigermiete.de“ ging es jedoch um weit mehr – um die Rechtmäßigkeit ihres Geschäftsmodells im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Entscheidung des BGH wurde zum Grundsatzurteil für die gesamte Branche.

Das Lexfox-Geschäftsmodell

„Einfach. Online. Ohne Kostenrisiko.“ Damit wirbt das Berliner Legal Tech Startup und eingetragene Inkassodienstleisterin Lexfox, früher Mietright, auf seiner Website. Über diese können Mieter unverbindlich prüfen lassen, ob ihre jeweiligen Vermieter die geltende Mietpreisbremse einhalten. Mithilfe eines Mietpreisrechners werden die durch den Mieter eingegebenen Daten zu Wohnung und Mietvertrag mit dem Berliner Mietspiegel abgeglichen. Ist ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse festzustellen, kann der Mieter Lexfox mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen. Hierzu tritt der Mieter seine Ansprüche gegen den Vermieter an Lexfox ab. Ist dies geschehen, verlangt Lexfox vom Vermieter Auskunft und rügt gegebenenfalls die überhöhte Miete. Erst mit erfolgreicher Durchsetzung der Mietreduzierung und Rückzahlung fällt ein Honorar an, und zwar in Höhe eines Drittels der erzielten Jahresersparnis. Die Kosten ihrer Inanspruchnahme rechnet Lexfox gegenüber dem Vermieter ab. Für den Mieter ist das eine willkommene Gelegenheit, auch geringe Beträge kostengünstig einklagen zu lassen.

Wo liegt also das Problem? Schon wieder die Grauzone.

Kern des Verfahrens war – in rechtlicher Hinsicht - die umstrittene Frage, ob das Lexfox-Geschäftsmodell (noch) eine zulässige Inkassodienstleistung darstellt oder (bereits) eine unzulässige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG und damit die Abtretung der dem Mieter zustehenden Ansprüche unwirksam oder nichtig ist. Rechtsberatung darf ein Inkassodienstleister nämlich nur in eingeschränktem Maße anbieten und zwar nur im Bereich der Inkassodienstleistung, worunter vereinfacht gesagt (nur?) die Einziehung fremder Forderungen fällt. Dies bedeutet, dass (jedenfalls) eine von der Forderungseinziehung völlig losgelöste Rechtsberatung nicht erlaubt ist. Willkommen in der bekannten Grauzone. Bereits im Vorfeld der BGH Entscheidung nahmen sich vier verschiedene Kammern des Landgerichts Berlin dieser rechtlichen Kernfrage an und bewerteten das Rechtsproblem unterschiedlich. In wirtschaftlicher Hinsicht lag der Fokus des Verfahrens woanders - nämlich bei der Tragfähigkeit der der Digitalisierung entstammenden Geschäftsmodelle, die auf Skalierbarkeit und Massengeschäft basieren und damit im Ergebnis bei der Frage, ob die Anbieter solcherlei Leistungen auf das richtige Pferd gesetzt haben und am Markt bestehen können.

wenigermiete.de - Noch Inkasso- oder unzulässige Rechtsdienstleistung?

Die 63. Zivilkammer entschied ebenso wie die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit von Lexfox nicht in der Erbringung von Inkassodienstleistungen, sondern vielmehr im Bereich der Rechtsberatung mit angeschlossener Inkassodienstleistung liege. Das Geschäftsmodell sei somit unzulässig und die Abtretung nichtig. Begründet wurde diese Ansicht damit, dass der Datenabgleich mittels eines Mietpreisrechners nicht lediglich bloßes Rechenwerk eines computerbasierten Systems sei, sondern bereits eine Rechtsdienstleistung darstelle, die der Mieter in Anspruch nehme. Die Einordnung in den geltenden Berliner Mietspiegel erfordere eine Klassifizierung der Besonderheiten der Wohnungsmerkmale unter die jeweiligen Kriterien des Mietspiegels und die Orientierungshilfe. Ob hierfür eine Prüfung schwieriger Rechtsfragen oder ein einfacher Datenabgleich notwendig ist, sei irrelevant. Lexfox selbst führte im Prozess aus, dass dem Mieter die Durchsetzung seiner Rechte in Anbetracht der schwierigen und umfangreichen Prüfung nicht möglich sei.

Zu wenig Kenntnis von der Materie?

Darüber hinaus sprachen die mit der Sache befassten Richter Lexfox die erforderliche Sachkunde ab. Zwar könne Lexfox die für die Registrierung als Inkassodienstleister vorausgesetzte Sachkunde – ein 120-stündiger Lehrgang im Bereich der Inkassodienstleistung – nachweisen, jedoch sei ein derartiger Lehrgang allein nicht ausreichend. Dieser müsse in sämtlichen Bereichen des Rechts und insbesondere auf dem überdurchschnittlich komplexen Gebiet des Wohnraummietrechts Kenntnisse vermitteln. Ohne eine im Hochschulstudium erhaltene Ausbildung sei es nicht möglich, qualifizierten Rechtsrat auf diesem Gebiet zu erteilen. Eine Kammer bekräftigte diese Auffassung, indem sie eine „Häufung besonders grober und schwerwiegender Fehler“ in der streitgegenständlichen Rechtsanwendung und -durchsetzung aufzeigte.

Anspruch? Welcher Anspruch?

Schließlich stellte die Kammer fest, dass es zum Zeitpunkt der Abtretung durch den Mieter noch gar keinen gegen den Vermieter gerichteten Rückzahlungsanspruch gab, den der Mieter an Lex Fox hätte abtreten können. Dieser entstehe nämlich erst, wenn der Vermieter gerügt wird. Die Rüge erfolgte jedoch erst nach der erklärten Abtretung - und zwar durch Lexfox. Die Kammer bestätigte zwar, dass eine Inkassodienstleistung auch die Erbringung erheblicher Nebenleistungen umfassen könne, eine solche Qualifikation der von Lexfox erbrachten Leistungen jedoch an dem hier gewählten Geschäftsmodell vorbeiginge und deshalb nicht in Betracht käme. Lexfox erbringe nämlich mit „wenigermiete.de“ nicht primär Inkassodienstleistungen mit erlaubnisfreien Nebentätigkeiten, sondern primär Rechtsberatung, um erst danach abgetretene Ansprüche geltend zu machen. Darin sah die Kammer den wesentlichen Unterschied zum Inkassodienstleister, welcher sich bezüglich - bereits entstandener- Forderungen rechtlich in gewissem Umfang äußern dürfe.

Hinzu käme, dass in Fällen, in denen nach Auskunft des Vermieters eine Überschreitung der zulässigen Miete nicht festzustellen sei, offensichtlich überhaupt keine Forderung des Mieters bestünde, über deren Bestand „beim Forderungseinzug“ beraten werden könne. Ohne Forderungen einzuziehen, könne Lexfox einzig von der Geltendmachung der Ansprüche abraten. Diese Tätigkeit sei jedoch keine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG. Lexfox gehe deshalb mit „wenigermiete.de“ über die zulässige Tätigkeit eines Inkassodienstleisters weit hinaus. Die Kammer griff hierbei auch das Vorbringen von Lexfox selbst auf, sie werde „in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt“ tätig.

BGH – Es ist alles ganz anders!

Der BGH sieht das jedoch anders und urteilte am 27. November 2019: „wenigermiete.de“ ist (noch) legal! Wörtlich erklärte die Vorsitzende des VIII. Zivilsenats des BGH bereits in der mündlichen Verhandlung: „Der Gesetzgeber wollte ein modernes, zukunftsfähiges und liberalisiertes Rechtsdienstleistungsgesetz schaffen.“ Damit dürfe der Begriff der Inkassodienstleistung nicht in einem zu engen Sinne verstanden werden. Der Inkasso-Begriff sei stattdessen weit auszulegen; eine großzügige Betrachtung geboten. Damit stehe einem Inkassounternehmen stets eine rechtliche Forderungsprüfung einschließlich der Beratung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Forderung überhaupt bestehe. Vergleichbar hatte bereits die 15. Kammer des Landgerichts Berlin in einem vorangegangen Verfahren entschieden. In jenem Verfahren hatte die Berliner Rechtsanwaltskammer gegen das Geschäftsmodell von Lexfox geklagt. Selbst wenn die Grenze nicht leicht zu bestimmen sei, hängen laut Begründung des BGH sämtliche Tätigkeiten der Lexfox mit der Einziehung der Forderung – der Rückforderung überzahlter Miete – eng zusammen und dienen der Beitreibung dieser Forderung, sodass insgesamt (noch) von einer Inkassodienstleistung auszugehen sei.

Eine engere Sichtweise sei auch nicht aus einem vermeintlichen Wertungswiderspruch abzuleiten. Zwar sei einem Rechtsanwalt im Gegensatz zu einem Inkassodienstleister die Vereinbarung eines Erfolgshonorars oder einer Kostenübernahme bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit nicht gestattet. Der Gesetzgeber habe jedoch eine Ausnahme von diesen Verboten für Inkassodienstleister beabsichtigt. Eine Interessenkollision sei hier nicht gegeben. Weiterhin sei der Auftraggeber im Fall der Überschreitung der Inkasso-Befugnis durch die Berufshaftpflichtversicherung des Inkassodienstleisters geschützt. Setze dieser - hier Lexfox - zudem die von ihm verlangte, überprüfte und vom Gericht als ausreichend befundene Sachkunde ein, sei keine Gefahr für den Auftraggeber ersichtlich. Jegliches Risiko sei damit abgeschnitten. Darüber hinaus stelle die Anwendung des Mietpreisrechners lediglich eine rein schematische Rechenoperation und keine juristische Rechtsprüfung dar. Schließlich ist anerkannt, worauf das Gericht explizit hinwies, dass grundsätzlich auch eine Vorausabtretung einer erst künftig entstehenden Forderung wirksam ist, sofern diese – wie auch im Fall von „wenigermiete.de“ – spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung genügend bestimmbar ist.

Ein Meilenstein und eine Entscheidung für die Zukunft

Abzuwarten bleibt, wie sich die Entscheidung auf die Entwicklung von Legal Tech auswirken wird. In jedem Falle festzuhalten bleibt, dass der BGH eine zukunftsorientierte Rechtsfortbildung betreibt. Sicherzustellen ist dabei aus unserer Sicht jedoch der Schutz der Verbraucher vor unqualifizierter Rechtsberatung.

Angst? Warum?!

Legal Tech weist den Weg in Zukunft. Legal Tech eröffnet neue Sphären in der rechtlichen Arbeit. Hiermit einher geht eine durch Skaleneffekte begründete vereinfachte Durchsetzung auch von Klein-und Kleinstansprüchen, die traditionell wegen der damit verbundenen Lästigkeitseffekte und Kosten häufig nicht durchgesetzt wurden. Hierauf werden sich Unternehmen einzustellen haben und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen.

Wird es einen Aufbruch in der Rechtsabteilung geben? Auf jeden Fall! Die Digitalisierung kommt in der Rechtsabteilung an. Mit ihr entstehen neue Geschäftsfelder und Dienstleistungen. Um mit diesen Entwicklungen Schritt halten zu können, müssen auch Unternehmen und ihre Rechtsabteilungen investieren – sowohl in digitale Lösungen zur Sicherstellung von Compliance als auch in digitale Lösungen aus dem Bereich Corporate Defense, die eine (Wieder-) Herstellung der „Waffengleichheit“, auch in Masseverfahren mit geringen Streitwerten ermöglichen.

LegalTech kann erhebliche Potenziale freisetzen. Deloitte Legal unterstützt diese Entwicklung und fühlt sich durch den BGH-Urteil in der Strategie der Transformation hin zur digitalen Kanzlei mehr als bekräftigt. Deloitte Legal begleitet und unterstützt Unternehmer und Unternehmen bei der Transformation in die digitale Welt.

Stand: Januar 2020

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