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Vorwirkungen der Kartellschadensersatzrichtlinie
Praxisbeispiele im Zusammenhang mit der Offenlegung von Beweismitteln
"Die Schadensersatzrichtlinie kann - was insbesondere für den Bereich der Offenlegung von Beweismitteln gilt - schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist konkrete Auswirkungen auf kartellrechtliche Schadensersatzklagen entfalten. Innerhalb rechtsstaatlicher Grenzen sind die deutschen Gerichte bereits gegenwärtig befugt, die Richtlinienvorgaben zur Offenlegung von Beweismitteln zu berücksichtigen. Ähnlich wie im Rahmen der jüngst in Kraft getretenen EUVergaberichtlinien birgt dies für Verfahrensbeteiligte Chancen und Risiken zugleich." Sebastian Schnitzler, Associate Deloitte Legal
Die im Kreise einschlägiger Fachliteratur bereits mehrfach dargestellte Richtlinie 2014/104/EU vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen [WuW 2015 S. 993] (nachfolgend "Schadensersatzrichtlinie") wird nach entsprechender Umsetzung auf nationaler Ebene einige spannende Neuerungen bereithalten.
Gliederung
- Vorwirkungen der Schadensersatzrichtlinie - Praxisrelevanz
- Klägergünstiges Element - Beweisgruppenantrag
- Beklagtengünstiges Element - (Absoluter) Schutz vor Offenlegung von Kronzeugen- und Settlementerklärungen
- Vorwirkungen der Schadensersatzrichtlinie - Was ist das?
- EU-seitige Vorwirkung
- Innerstaatliche Vorwirkung - richtlinienbezogene Auslegung
- Vorwirkungen der Schadensersatzrichtlinie im Bereich der Offenlegung von Beweismitteln
- Richtlinienbezogene Auslegung
- Aus dem Frustrationsverbot folgendes Unterlassungsgebot
Während dem aus dem Frustrationsverbot folgenden Unterlassungsgebot also nur eineäußerst eingeschränkte Praxisrelevanz zukommt, scheint die richtlinienbezogene Auslegung in der Lage zu sein, maßgebliche Änderungen innerhalb der deutschen Judikatur bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist herbeizuführen.