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Die neue Bankenabgabe
Artikel im WM Heft 14/2017
Beitrag von Dr. Mathias Hanten und Dr. Marion Hanten | WM Heft 14/2017, S. 649 ff.
Article in German language
Inhalt
- Rechtsgrundlage der Bankenabgabe ab dem Beitragsjahr 2016 sind die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.7.2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 („SRM-VO“) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19.12.2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds („DVO 2015/81“) sowie per Verweis die Delegierte VO 2015/63. Als rechtlicher Prüfungsmaßstab ist der im Vergleich zum verfassungsrechtlichen strengere unionsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz anzuwenden. Der EuGH räumt dem Bestimmtheitsgebot bei Vorschriften mit finanziellen Konsequenzen eine besondere Bedeutung ein und betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Voraussehbarkeit und Planbarkeit der resultierenden Verpflichtungen. Die betroffenen Institute kennen bestimmte Berechnungsparameter vor Erlass der Erhebungsbescheide nicht, so dass sie die Jahresbeiträge nicht im Voraus berechnen können. Dies begründet einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
- Die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Erhebungsbescheide ist – als Umsetzung des materiellen Unionsrechts durch Verwaltungsakt – grundsätzlich nach den §§ 35 ff. VwVfG zu beurteilen. Zwar werden die Erhebungsbescheide den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes des § 37 VwVfG gerecht. Sie verstoßen jedoch gegen die Begründungspflicht gemäß § 39 Abs.1 VwVfG. Denn die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung („FMSA“) teilt bestimmte Berechnungsparameter, die sich auf alle beitragspflichtige Institute beziehen, nicht mit. Dadurch können die betroffenen Institute weder die rechnerische Richtigkeit des Jahresbeitrages im Detail nachprüfen, noch ihre Risikoadjustierung in Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben nachvollziehen. Die Begründung wird damit ihrer Rechtsschutzfunktion nicht gerecht. Die fehlende Offenlegung ist auch nicht durch Geheimhaltungspflichten der FMSA aus Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates („BRRD“) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 DVO 2015/63 gerechtfertigt. Durch die mangelhafte Begründung sind die Erhebungsbescheide rechtswidrig, und die betroffenen Institute sind in ihren Rechten verletzt.
- Nach erfolglosem Vorverfahren ist die Anfechtungsklage zum VG statthaft. Eine Vorlage zum EuGH (Art. 267 AEUV) läge im Ermessen des Verwaltungsgerichts und könnte angeregt werden. Das BVerwG als Gericht letzter Instanz wäre zur Vorlage verpflichtet. Dem Geheimhaltungsbedürfnis der FMSA könnte durch ein In-camera-Verfahren nach § 99 VwGO Rechnung getragen werden. Aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Fälle kommt die Vereinbarung eines Musterverfahrens in Betracht. Prozessökonomische Aspekte würden auch eine Sprungrevision nahelegen. Sinnvoll wäre auch, eventuelle Widersprüche bis zur Entscheidung letzter Instanz ruhend zu stellen.
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