Artykuł
Polnische Investitionszone (PIZ) – Was ist sie und wie kann man von ihr profitieren?
Wichtigste Informationen und Kriterien für den Erhalt von Beihilfen im Rahmen der PIZ
November 2023
Die Polnische Investitionszone ist ein Instrument zur Unterstützung von Investoren, das 2018 eingeführt wurde, um die bestehenden Sonderwirtschaftszonen zu ersetzen. Das Programm ermöglicht es Unternehmen, die in ganz Polen neue Investitionen tätigen, für einen Zeitraum von 10-15 Jahren Ertragsteuerbefreiungen (KSt./ESt.) in Höhe von bis zu 70 % des Wertes der geplanten Investition zu erhalten.
Nach mehr als 20 Jahren Sonderwirtschaftszonen (SWZ) in Polen ist es an der Zeit für einen Wandel und neue Ideen für die Anreize für Investoren. Der Slogan „ganz Polen als eine Sonderwirtschaftszone“ wurde 2018 weitgehend verwirklicht, als ein neues Förderprogramm, die so genannte „Polnische Investitionszone“ (PIZ), in Kraft trat. Es stellt in gewisser Weise eine Erweiterung der bisherigen SWZs dar und soll diese letztlich ersetzen.
Die Rechtsgrundlage für die Durchführung des neuen Programms ist das Gesetz zur Förderung von Neuinvestitionen vom 10. Mai 2018 (und die entsprechenden Durchführungsvorschriften, darunter die Verordnung des Ministerrats über öffentliche Beihilfen für bestimmte Unternehmer zur Durchführung neuer Investitionen vom 28. August 2018).
Form der Unterstützung – Steuerbefreiung für Investoren
Die grundlegende Form der Unterstützung innerhalb der Polnischen Investitionszone ist eine Freistellung von der Ertragsteuer (Körperschaft- bzw. Einkommensteuer). Sie wird Unternehmern gewährt, die neue Investitionen auf der Grundlage einer Beihilfeentscheidung (BE) durchführen. |
Eine einzige Zone (ganz Polen) anstelle der bisherigen 14 SWZs
Der Hauptunterschied zwischen der Polnischen Investitionszone und den „alten“ Sonderwirtschaftszonen ist die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung zu erhalten, wenn die Geschäftstätigkeit auch außerhalb einer SWZ (deren Gesamtfläche gesetzlich begrenzt ist) ausgeübt wird. Somit können Unternehmer, die in den Genuss der gegenständlichen Steuerbefreiung im Rahmen der PIZ kommen möchten, grundsätzlich überall in Polen eine neue Investition tätigen. |
Beihilfeentscheidung (BE) für 10-15 Jahre
Um die Befreiung von der KSt./ESt. in der Polnischen Investitionszone in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmer eine Beihilfeentscheidung (BE) erhalten (in den alten SWZs waren dies „Genehmigungen“). Die Beihilfeentscheidung wird auf Antrag des Unternehmers von den Verwaltern der Sonderwirtschaftszonen in den in der Verordnung zum Gesetz angegebenen Regionen im Namen des für die Wirtschaft zuständigen Ministers erteilt. |
Die BE wird für einen bestimmten Zeitraum von 10, 12 oder 15 Jahren (wodurch die Steuerpflichtigen in der Lage sind, die Steuerbefreiung für einen viel längeren Zeitraum in Anspruch zu nehmen als in den Sonderwirtschaftszonen, die nach der aktuellen Gesetzgebung nur bis Ende 2026 gelten) erteilt und legt unter anderem die Dauer, den Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Bedingungen fest, die ein Unternehmer erfüllen muss, um in den Genuss der Steuerbefreiung kommen zu können.
- Quantitative Kriterien – Ein Unternehmer, der eine Beihilfeentscheidung beantragt, muss eines der folgenden quantitativen Kriterien in Abhängigkeit von der Arbeitslosenquote in dem Landkreis, in dem der Ort, an dem das neue Vorhaben realisiert werden soll, liegt, und von der Größe des Unternehmens erfüllen:
Arbeitslosenquote im Landkreis als % des nationalen Durchschnitts ≤ 60% des nationalen Durchschnitts ab 60% bis Durchschnitt ab Durchschnitt bis 130% 130%-160% 160%-200% 200%-250% >250 % Arbeitslosenquote im Landkreis in % 3,06 oder weniger 3,06-5,1 5,11-6,63 6,64-8,16 8,17-10,2 10,21-12,75 mehr als 12,75 Beihilfefähige Mindestkosten (PLN) für Großunternehmer 100 Mio. 80 Mio. 60 Mio. 40 Mio. 20 Mio. 15 Mio. 10 Mio. Mindestbetrag für Mittelunternehmer 10 Mio. 8 Mio. 6 Mio. 4 Mio. 2 Mio. 1,5 Mio. 1 Mio. Mindestbetrag für Kleinunternehmer, moderne Unternehmensdienstleistungen 5 Mio. 4 Mio. 3 Mio. 2 Mio. 1 Mio. 750 Tsd. 500 Tsd. Mindestbetrag für Reinvestitionen durch Groß- oder Mittelunternehmer 50 / 5 Mio. 40 / 4 Mio. 30 / 3 Mio. 20 / 2 Mio. 10 / 1 Mio. 7,5 Mio. / 750 Tsd. 5 Mio. / 500 Tsd.
* unter Berücksichtigung der aktuellen durchschnittlichen Arbeitslosenquote in Polen gemäß der Bekanntmachung des Präsidenten des Statistischen Hauptamtes (GUS) (derzeit 5,1 %) Die Arbeitslosigkeit wird auf der Grundlage einer Bekanntmachung des Präsidenten des Statistischen Hauptamtes ermittelt.
- Die Arbeitslosigkeit wird auf der Grundlage einer Bekanntmachung des Präsidenten des Statistischen Hauptamtes beurteilt (die einmal im Jahr veröffentlicht wird)
- Bei Investitionen in einer mittelgroßen Stadt, die ihre sozioökonomische Funktionen verliert, oder in einer Gemeinde, in der eine solche Stadt liegt, oder in einer Gemeinde, die an eine solche Gemeinde angrenzt, betragen die beihilfefähigen Mindestkosten 10 Millionen PLN (für einen Großunternehmer).
- Die spezifischen Bedingungen für die beihilfefähigen Kosten der Investition werden reduziert:
- bei Investitionen im Bereich der modernen Unternehmensdienstleistungen und Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (F&E) um 95 %;
- für Kleinstunternehmen um 98 %, für Kleinunternehmer um 95 %, für Mittelunternehmer um 90 %.
- Die spezifischen Bedingungen für die beihilfefähigen Kosten der Investition werden reduziert:
- Qualitative Kriterien – Die qualitativen Kriterien sind erfüllt, wenn 60 % der Prozentpunkte (also 6 von 10 möglichen Punkten) erreicht werden. Die Anforderungen des qualitativen Kriteriums werden mit zunehmender Intensität der in Polen verfügbaren öffentlichen Beihilfen sinken:
- 4 Punkte in den Woiwodschaften: Lubelskie, Podkarpackie, Podlaskie, Warmińsko-Mazurskie,
- 5 Punkte in den Woiwodschaften: Kujawsko-Pomorskie, Lubuskie, Łódzkie, Małopolskie, Opolskie, Świętokrzyskie, Zachodniopomorskie sowie in den Unterregionen: Ciechanów-Płock, Ostrołęka-Siedlce, Radom, Warschau Ost,
- 6 Punkte in den Woiwodschaften: Dolnośląskie, Śląskie, Wielkopolski, Pomorskie und in Warschau sowie in der Unterregion Warschau West.
- Die oben genannten Kriterien variieren je nachdem, ob der Investor in den Dienstleistungssektor oder in die Industrieproduktion investieren will. Ein Antragsteller auf eine Beihilfeentscheidung muss nicht alle der oben genannten Bedingungen zusammen erfüllen.
Nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung |
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Industrieller Sektor |
Moderner Dienstleistungssektor |
Investitionen in strategischen Branchen:
Die Investition muss sich auch in die intelligente Spezialisierung der betreffenden Woiwodschaft einfügen. |
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Berufliche Aktivierung durch:
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Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten |
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Aufbau von regionalen Verbindungen Zusammenarbeit mit Lieferanten und Kooperationspartnern bei der Umsetzung der neuen Investition |
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Robotisierung und Automatisierung von Prozessen, die im Rahmen der neuen Investition durchgeführt werden |
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Neuinvestition in erneuerbare Energiequellen mit einer Leistung, die mindestens 15% des durchschnittlichen jährlichen Stromverbrauchs des Betriebs gewährleistet |
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Besitz des Status eines Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmers |
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Zugehörigkeit zu einem Nationalen Schlüsselcluster |
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Soziale Nachhaltigkeit |
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Durchführung von wirtschaftlichen Aktivitäten mit geringen negativen Auswirkungen auf die Umwelt |
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Ansiedlung der Investition in:
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Unterstützung des Erwerbs von Bildung und beruflicher Qualifikation; Zusammenarbeit mit Berufsschulen |
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Ergreifung von Maßnahmen zur Mitarbeiterbetreuung (Versicherung, medizinische Versorgung, Zuschüsse für Kultur- und Bildungsaktivitäten oder Sport- und Freizeitaktivitäten) |
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Schaffung von spezialisierten und stabilen Arbeitsplätzen |
Schaffung von hoch bezahlten und stabilen Arbeitsplätzen |
Intensität der Beihilfe
Staatliche Beihilfen im Rahmen der „Polnischen Investitionszone“ werden in Form von Ertragsteuerbefreiungen gewährt. Der Steuerbetrag, den ein Unternehmen nicht zahlen muss, errechnet sich aus dem Produkt der Investitionskosten, die beihilfefähigen Aufwendungen darstellen, und der Beihilfeintensität, die in der Woiwodschaft, in der die Investition getätigt wird, vorgesehen ist. Die verfügbare Intensität gestaltet sich wie folgt: |
Gebiet |
Maximale Intensität |
Woiwodschaft: Świętokrzyskie, Lublin, Unterkarpaten, Ermland-Masuren und Podlachien |
50% |
Woiwodschaft: Kujawien-Pommern, Lebuser Land, Lodz, Kleinpolen, Oppeln, , Westpommern |
40% |
Woiwodschaft: Pommern, Schlesien |
30% |
Woiwodschaft: Niederschlesien, Großpolen |
25% |
Woiwodschaft: Mazowieckie |
0%-50% |
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