Posted: 10 Sep. 2021 5 min. read

DBA ÖSTERREICH – DEUTSCHLAND

KONSULTATIONSVEREINBARUNG WEITERHIN IN KRAFT

Überblick

Die COVID-19 Pandemie zwingt nach wie vor zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihre Arbeitsleistungen von zuhause aus zu erbringen. Um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle von und nach Deutschland grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht möglichst gering zu halten, hat das BMF mit den deutschen Behörden eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Der ergangene BMF-Erlass wurde zwischenzeitlich bereits zum zweiten Mal erweitert und enthält nunmehr auch eine Regelung im Zusammenhang mit der Frage, ob die Tätigkeit im Homeoffice eine Betriebsstätte begründet.
 

Bisherige Regelungen der Konsultationsvereinbarung

Wie bereits in den Tax News berichtet, enthielt die bisherige Fassung der Konsultationsvereinbarung zum DBA Österreich – Deutschland vor allem Erleichterungen zur Besteuerung von Arbeitseinkommen. So können Arbeitstage, die aufgrund der Corona-Pandemie zwangsweise im Homeoffice verbracht werden, weiterhin jenem Staat zugeordnet werden, in dem sie auch ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie verbracht worden wären (nach Mitteilung an die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats). Darüber hinaus regelte die Vereinbarung die Behandlung von Grenzgängern während der Pandemie sowie dem in Deutschland ausgezahlten Kurzarbeitergeld und der in Österreich ausgezahlten Kurzarbeitsunterstützung. In der ersten Erweiterung zur Konsultationsvereinbarung, welche am 4.11.2020 veröffentlicht wurde, wurde der Anwendungsbereich der Bestimmungen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst erweitert.
 

Zweite Erweiterung der Konsultationsvereinbarung

In der zweiten Erweiterung der Konsultationsvereinbarung wird thematisiert, ob durch das Arbeiten im Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für die ausländische Arbeitgeberin bzw den ausländischen Arbeitgeber begründet werden kann. Unter gewissen Voraussetzungen wäre das Homeoffice dazu geeignet, eine Betriebsstätte zu begründen. Wie in den Tax News ausgeführt zählen hierzu vor allem die Verfügungsgewalt der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers, die Dauerhaftigkeit der Einrichtung und die Frage, ob eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.

Im Erlass wird klargestellt, dass Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt werden, zu keiner Betriebsstättenbegründung für die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber führen. Im Erlass wird zudem ausgeführt, dass sich dies bereits - unabhängig von den Maßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie - aus den allgemeinen Voraussetzungen zur Begründung einer Betriebsstätte ergeben kann, wenn es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten beispielsweise um bloß vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten handelt oder es an der Verfügungsmacht der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers über die für das Homeoffice genutzten Räumlichkeiten fehlt.

Jedenfalls wird dann keine Betriebsstätte begründet, wenn es sich um eine durch die Pandemie bedingte Homeoffice-Tätigkeit handelt. In diesem Fall fehle es bereits an dem für die Annahme einer Betriebsstätte erforderlichen Maß an Dauerhaftigkeit der Aktivität oder der Verfügungsmacht des Unternehmens. In dem Fall werde die Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers lediglich aufgrund höherer Gewalt im Homeoffice ausgeübt.
 

Anwendung und Inkrafttreten

Die letztgültige Konsultationsvereinbarung ist jedenfalls auf Arbeitstage im Zeitraum von 11.3.2020 bis 30.9.2021 anzuwenden. Diese verlängert sich darüber hinaus ab dem 30.9.2021 automatisch um einen Kalendermonat, sofern die Konsultationsvereinbarung nicht von der zuständigen Behörde in Österreich oder Deutschland mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich aufgekündigt wird. Soweit ersichtlich ist eine derartige Aufkündigung bis dato nicht erfolgt.
 

Fazit

Mit der zweiten Erweiterung der Konsultationsvereinbarung zum DBA Österreich – Deutschland wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausüben, für ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte begründen. Dies gibt betroffenen Unternehmen - zumindest für jenen Zeitraum, in dem die Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie gelten - erhöhte Rechtssicherheit.

 

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Ihr Kontakt

Mag. (FH) Birgit Zeisel

Mag. (FH) Birgit Zeisel

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Birgit Zeisel ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Sie ist im Bereich Global Employer Services tätig. Sie betreut nationale und internationale Klienten und hat langjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung bei internationalen Mitarbeitereinsätzen. Weiters umfasst ihre Tätigkeit die Behandlung sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen sowie Expat-Payroll Themen.