Posted: 12 Apr. 2021 7 min. read

EUGH DANSKE BANK: UMSATZSTEUER BEI LEISTUNGEN ZWISCHEN HAUPT- UND ZWEIGNIEDERLASSUNGEN – ORGANSCHAFT HAT VORRANG VOR UNTERNEHMEREINHEIT

Hintergrund

Grundsätzlich stellen Leistungen zwischen einer Gesellschaft und ihrer ausländischen Zweigniederlassung nicht steuerbare Innenumsätze dar (Unternehmereinheit). Der EuGH hat aber  bereits in der Rechtssache „Skandia America“ (17.9.2014, C-7/13)entschieden, dass Leistungen, die eine Gesellschaft aus dem Drittland an ihre Zweigniederlassung in der EU erbringt, als steuerbare Umsätze zu qualifizieren sind, wenn die Zweigniederlassung Teil einer Mehrwertsteuergruppe (in Österreich als Organschaft bezeichnet) ist (siehe unsere Tax & Legal News vom vom 30.9.2014). Diese Rechtsprechung hat der EuGH nunmehr in der Rechtssache „Danske Bank A/S“ (11.03.2021, C-812/19) zu einem spiegelbildlichen EU-Sachverhalt fortgesetzt.

Sachverhalt

Die Hauptniederlassung der Danske Bank befindet sich in Dänemark und ist dort Teil einer Mehrwertsteuergruppe. Die dänische Hauptniederlassung verrechnet Kosten für die Nutzung einer gemeinsamen IT-Plattform an ihre schwedische Zweigniederlassung, die nicht Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe in Schweden ist. Dem vorlegenden schwedischen Gericht war unklar, ob sich die Hauptniederlassung von Danske Bank dadurch, dass sie sich der dänischen Mehrwertsteuergruppe angeschlossen hat, von der schwedischen Zweigniederlassung „gelöst“ hat und somit zu einem getrennten Steuerpflichtigen wurde. Im Ergebnis war also fraglich, ob die Dienstleistungen der dänischen Hauptniederlassung (Teil einer Mehrwertsteuergruppe) an ihre schwedische Zweigniederlassung der schwedischen Umsatzsteuer (im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens) unterliegen.

Entscheidung

Der EuGH entschied der Rs Skandia folgend, dass die in einem Mitgliedstaat ansässige Hauptniederlassung einer Gesellschaft, die zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört, und die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung dieser Gesellschaft für Mehrwertsteuerzwecke als getrennte Steuerpflichtige anzusehen sind, wenn die Hauptniederlassung für die Zweigniederlassung Dienstleistungen erbringt und ihr die Kosten für diese Dienstleistungen zugerechnet werden. Der EuGH geht hierbei vom Grundsatz aus, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe einen eigenen Steuerpflichtigen iSd Umsatzsteuerrechts bilden.

Anmerkungen

Der EuGH räumt damit erneut der Mehrwertsteuergruppe Vorrang vor dem Grundsatz der Unternehmereinheit ein. Der Grundsatz der Unternehmereinheit sieht vor, dass Leistungen zwischen einer Gesellschaft und ihrer ausländischen Betriebsstätte als innerhalb eines Unternehmens erbracht gelten. Dabei wird dieser Grundsatz nicht aufgegeben, sondern es wird nur klargestellt, dass die Mitgliedschaft in einer Mehrwertsteuergruppe die umsatzsteuerliche Unternehmereinheit in grenzüberschreitenden Sachverhalten überlagert. Im Ergebnis fallen somit nach Ansicht des EuGH Dienstleistungen zwischen Stammhaus und ausländischen Niederlassungen in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn mindestens eine der beiden Teil einer Mehrwertsteuergruppe ist. Es ist daher zukünftig für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden innerbetrieblichen Leistungsverrechnungen in Österreich auch zu prüfen, ob das ausländische Stammhaus bzw die ausländische Zweigniederlassung der Gesellschaft in ihrem Belegenheitsstaat (Mitgliedstaat) einer Mehrwertsteuergruppe angehört.

Fazit und Ausblick

Das Urteil hat bedeutende Auswirkungen auf international tätige Unternehmen, insb für Unternehmen aus dem Finanzsektor, die über Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten verfügen und in Österreich nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nach der derzeitigen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung sind grenzüberschreitende Leistungen zwischen dem Organträger oder der Organgesellschaft und seinen Betriebsstätten nicht steuerbare Innenumsätze. Steuerbar sind lediglich grenzüberschreitende Leistungen ausländischer Organgesellschaften an den inländischen Organkreis (UStR Rz 241 mit Verweis auf EuGH Rs Skandia America).

Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die österreichische Finanzverwaltung nach dem nunmehr vorliegenden EuGH-Urteil Danske Bank A/S (C-812/19) positionieren wird.

Zu beachten ist dabei auch, dass nach der technischen Umsetzung im österreichischem UStG nicht die Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) selbst Unternehmer ist, sondern der Organträger (für Details siehe unsere Tax & Legal News vom 2.6.2020). Ob daher aufgrund der derzeit geltenden österreichischen Rechtslage ein österreichischer Organträger in richtlinienkonformer Interpretation tatsächlich als eiegnständiger Unternehmer iSd des Umsatzsteuerrechts in Bezug zu seinen ausländischen Zweigniederlassungen anzusehen ist, ist unklar. Hingegen kann der bisherigen Rechtsprechung wohl schon entnommen werden, dass nicht  steuerbare Innenumsätze nur bei Leistungen zwischen Zweigniederlassungen des Organträgers und dem Organträger selbst vorliegen könnten (nicht jedoch bei der Erbringung von Leistungen zwischen Zweigniederlassungen von Organgesellschaften und dem Organträger; diese sind jedenfalls als steuerbare Umsätze zu qualifizieren).

Allgemein bleibt jedenfalls zu hoffen, dass eine etwaige Änderung der Rechtsauffassung der österreichischen Finanzverwaltung mit einer großzügigen Nichtbeanstandungsregelung einhergehen wird. Unklar ist auch noch, wie die Finanzverwaltungen anderer EU-Mitgliedstaaten das Urteil in ihrer Vollziehung umsetzen werden. Unterschiedliche Auslegungen des EuGH-Urteils im Mitgliedstaat der Haupt- und im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung könnten zu großer Rechtsunsicherheit führen.

Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, mögliche Auswirkungen des Urteils im Detail zu prüfen. Ob sich aus diesem Urteil Vor- oder Nachteile für den Steuerpflichtigen ergeben, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Während bei Inbound-Verrechnungen zusätzliche Vorsteuerkosten drohen könnten, könnte eine nunmehr als steuerbar zu betrachtende Outbound-Verrechnung vom inländischen Stammhaus bzw von der inländischen Zweigniederlassung an das ausländische Stammhaus/Zweigniederlassung auch zu einer Verbesserung des Vorsteuerschlüssels führen.


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Mag. Christian Bürgler

Mag. Christian Bürgler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Christian Bürgler ist Partner in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berät er Privatstiftungen und Unternehmen im Bereich indirekte Steuern (Umsatzsteuer, Zollrecht) sowie M&A auf internationaler und nationaler Ebene.