Posted: 12 Dec. 2022 5 min. read

Die neue Kryptowährungsverordnung

Überblick

 

Nach Einführung eines neuen Besteuerungsregimes für Einkünfte aus Kryptowährungen mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (siehe dazu auch unsere Tax &Legal News vom  15.2.2022 ) sieht die Kryptowährungsverordnung (KryptowährungsVO) nun Konkretisierungen zur Ermittlung der relevanten Steuerdaten auf Basis der Angaben des Steuerpflichtigen vor, die für die praktische Durchsetzbarkeit des Kapitalertragsteuerabzuges (KESt-Abzuges) relevant sind. Die neuen Regelungen, welche grundsätzlich ab dem 1.1.2023 in Kraft treten, werden nachfolgend zusammengefasst.

 

Ermittlung der Steuerdaten

 

Dem mit der Ökosozialen Steuerreform eingeführten verpflichteten KESt-Abzug zufolge haben inländische Schuldner:innen bzw Dienstleister:innen als Abzugsverpflichtete die KESt vom Kunden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, sofern diese Einkünfte aus Kryptowährungen bzw sonstige Entgelte auszahlen oder gutschreiben bzw bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen die Realisierung abwickeln. Um eine einfache Möglichkeit zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen auf Ebene der Inhaber sicherzustellen, besteht für diese Einkünfte grundsätzlich Endbesteuerungswirkung. Die Verpflichtung zum KESt-Abzug besteht jedoch nur dann, wenn die Abzugsverpflichteten über die notwendigen Daten und über Zugriff auf die Erträge verfügen (entweder über den Private Key oder auf die (ein)getauschte Fiatwährung (Echtgeld)).

Allerdings ist eine lückenlose Feststellung der relevanten Daten oftmals nicht möglich (zB wenn die Kryptowährung auf einem ausländischen Handelsplatz erworben wurde). Daher sollen Abzugsverpflichtete auf die folgenden, von den Steuerpflichtigen bereitgestellten Informationen zurückgreifen können:

  • das Anschaffungsdatum oder den Anschaffungszeitraum der Kryptowährung, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist,
  • die entsprechenden Anschaffungskosten,
  • die Information über einen möglicherweise erfolgten Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen seit dem Erwerb.

Die Übermittlung der Daten beispielsweise über eine webbasierte Eingabemaske ist der Verordnung zufolge ebenso möglich wie die Übermittlung durch einen externen Dienstleister (zB Anbieter von Steuersoftware wie Blockpit, Accointing, CoinTracking etc.), sofern den Abzugsverpflichteten keine Informationen über begründete Zweifel an den so übermittelten Daten vorliegen.

Die Daten sind in weiterer Folge von den Abzugsverpflichteten auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dies kann durch einen automatisierten Abgleich mit historischen Anschaffungskursen der jeweiligen Kryptowährung erfolgen; eine Einzelfallüberprüfung hat dabei allerdings in der Regel nicht zu erfolgen. Sind die Daten nicht plausibel oder kann die standardisierte Überprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen werden, können weitere Nachweise von den Steuerpflichtigen eingeholt werden (zB Kaufbelege). Sofern auch auf Basis dessen keine Prüfung der Plausibilität möglich ist, hat die Festsetzung der Anschaffungskosten durch die Abzugsverpflichteten pauschal in Höhe des halben Veräußerungserlöses zu erfolgen.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass Abzugsverpflichtete der Verordnung zufolge für Zwecke des KESt-Abzuges davon ausgehen können, dass es sich um eine Kryptowährung im einkommensteuerrechtlichen Sinn handelt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass keine Kryptowährung vorliegt, ist dies im Wege der Veranlagung von den Steuerpflichtigen zu korrigieren.

 

Vorgehensweise bei Mischbestand

 

Die neue KryptowährungsVO enthält in weiterer Folge Regelungen, wenn sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw -wallet Mischbestände von Einheiten derselben Kryptowährung – dh Kryptowährungen des Alt- und des Neubestandes, aber auch ganz grundsätzlich Kryptowährungen mit unterschiedlichen Anschaffungskosten – befinden. Als Altvermögen gelten dabei Kryptowährungen, die bis zum 28.2.2021 angeschafft wurden. In diesem Fall sieht die Verordnung ein Wahlrecht vor: Der:die Steuerpflichtige kann wählen, ob zunächst Altbestand oder Neubestand als veräußert gilt. Wird keine Wahl getroffen, ist die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert anzusehen. Pauschal mit dem halben Veräußerungserlös bewertete Kryptowährungen gelten ebenfalls stets als zuerst veräußert.

Im Rahmen des Neubestandes sieht die Verordnung dahingegen den Ansatz des gleitenden Durchschnittspreises vor. Dies gilt sowohl im Rahmen des KESt-Abzuges als auch im Rahmen der Veranlagung. Die Bewertung nach dem gleitenden Durchschnitt ist für alle Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, die nach dem 31.12.2022 zufließen, anzuwenden.

 

Bewertung der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen

 

Für die Bewertung laufender Einkünfte (zB Einkünfte aus Lending) ist der Verordnung zufolge der Wert der bezogenen Kryptowährung im Zuflusszeitpunkt maßgeblich, der zugleich auch die Anschaffungskosten darstellt. Dafür ist der Kurswert einer Kryptowährungsbörse (dh der Börsenkurs) heranzuziehen. Gibt es keinen solchen Wert, soll der Kurswert eines anerkannten Kryptowährungshändlers herangezogen werden (zB Kraken, Coinbase oder Bitpanda etc). Liegt auch ein solcher Kurswert nicht vor, ist der Kurs einer allgemein anerkannten und von den Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste, die aktuelle Kurse für Kryptowährungen abbildet, anzusetzen. Eine im Rahmen des KESt-Abzuges vorgenommene Bewertung ist dabei auch für die Veranlagung maßgeblich.

Erfolgen die Zuflüsse öfter als dreimal pro Monat, ist vereinfachend als maßgeblicher Wert der Tagesendkurs am Monatsersten des Zuflussmonats heranzuziehen. Die Abzugsverpflichteten können aber auch den Wert im tatsächlichen Zuflusszeitpunkt für die Bewertung wählen.

 

Fazit

 

Die KryptowährungsVO gibt für das neue Besteuerungsregime für Kryptowährungen wichtige Rahmenbedingungen für den KESt-Abzug vor. Dabei sind vor allem die Regelungen zum vereinfachten Informationsfluss hinsichtlich der Anschaffungskosten und -zeitpunkte zur Anwendung des gleitenden Durchschnittspreises sowie zur Bewertung von Kryptowährungen wichtig für die Durchsetzung einer praktikablen Besteuerung von Kryptowährungen.

 

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Dr. Katharina Luka

Dr. Katharina Luka

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Katharina Luka ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Körperschaftsteuer, internationales Steuerrecht und in der Umgründungsberatung. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.