Posted: 15 Jun. 2022 4 min. read

Frist zur Einbringung von Abgabenklärungen 2020 nochmals verlängert

Die gesetzliche Frist zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen endet grundsätzlich mit 30.6. des Folgejahres. Werden Abgabepflichtige von sogenannten Quotenvertreter:innen (insbesondere Steuerberater:innen) gegenüber dem Finanzamt vertreten, können deren Jahreserklärungen idR bis 30.4. des zweitfolgenden Jahres (31.3. zuzüglich Toleranzfrist von einem Monat) noch fristwahrend abgegeben werden.

Die Toleranzfrist im Rahmen der Quotenregelung wurde für die Abgabenerklärungen 2020 bereits einmalig mittels BMF-Erlass von einem Monat (30.4.) auf drei Monate (30.6.) erstreckt (siehe dazu unsere BTN Nr. 1/2022 vom 15. März 2022). Nun wird die Frist nochmals bis zum 30.9.2022 verlängert.

Abgabenerklärungen 2020 von vertretenen Fällen, bei denen keine Einreichung bis zum 30. Juni 2022 und noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten somit als rechtzeitig eingereicht, wenn sie bis zum 30. September 2022 abgegeben werden.

Ist die Abgabe eines Quotenfalls 2020 erst nach dem 30. September 2022 möglich, ist ein Einzelfristerstreckungsantrag zu stellen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der betreffende Fall aus der Quote 2021 ausgeschlossen wird; es kommt somit zu keinem einzelfallbezogenen Ausschluss aus der Quotenregelung 2021 bei Abgabe nach dem 30. September 2022.


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Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Edith Capek ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, Konzernsteuerrecht sowie europäischem Steuerrecht. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.