Posted: 03 Jan. 2024 4 min. read

Pillar Two – Kundmachung des Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBeStG)

Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Österreich durch das MinBestG

Wie in unseren Tax & Legal News vom 20.12.2023 berichtet, wurde das Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) in der Form des Mindestbesteuerungsreformgesetz (MinBestRefG) am 14.12.2023 durch den Nationalrat einstimmig beschlossen und mit 20.12.2023 vom Bundesrat genehmigt. Erwartungsgemäß wurde das Gesetz nun am 30.12.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Damit wurde die auf den OECD-Mustervorschriften basierende EU-Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppe in der Union fristgerecht in nationales Recht umgesetzt. Das MinBestG ist seit 31.12.2023 in Kraft.

Multinationale Unternehmensgruppen sowie große inländische Gruppen iSd MinBestG unterliegen damit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 %. Sollte der länderweise berechnete Effektivsteuersatz in einer Steuerjurisdiktion diesen Grenzwert nicht erreichen, ist eine Ergänzungssteuer (Primärergänzungssteuer (PES bzw Income Inclusion Rule/IIR), Sekundärergänzungssteuer (SES bzw Undertaxed Profits Rule/UTPR) bzw nationale Ergänzungssteuer (NES bzw Domestic Minimum Top-Up Tax/QDMTT)) nach Maßgabe der Regelungen des MinBestG zu erheben, wobei die SES erst für ab 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre anwendbar ist. Entsprechende Compliance-Pflichten (insbesondere die Abgabe eines Mindeststeuerberichts) treffen grundsätzlich jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, wobei das MinBestG die Möglichkeit zur Übertragung dieser Verpflichtungen an eine einzige im Inland gelegene Geschäftseinheit bzw auch an eine ausländische oberste Muttergesellschaft oder einer andere als berichtspflichtig benannte ausländische Geschäftseinheit vorsieht, sofern aufgrund eines entsprechenden multi- oder bilateralen Abkommens ein Austausch der jährlichen Mindeststeuerberichte mit dem betroffenen ausländischen Staat möglich ist. Um Unternehmen die Implementierung der Globalen Mindesteuer in der Anfangsphase zu erleichtern, wurden mit dem MinBestG auch die temporären Safe Harbour Regelungen sowie der permanente NES-Safe Harbour und die Safe Harbour Regelung für unwesentliche Geschäftseinheiten umgesetzt. Verstöße gegen das MinBestG werden mit Geldstrafen bis zu EUR 100.000 geahndet.

Hinsichtlich der wesentlichen Eckpunkte des neuen Mindestbesteuerungsgesetzes verweisen wir auch auf unsere Tax & Legal News vom 20.12.2023.

Um den neuen Herausforderungen, die mit der Einführung der globalen Mindestbesteuerung einhergehen, gewachsen zu sein, sollten sich betroffene Unternehmensgruppen zeitnah mit der Thematik auseinandersetzen und insbesondere die Anwendbarkeit der Safe-Harbour-Regelungen prüfen. Bei Fragen zu den einzelnen Regelungen im Detail sowie weiterführenden Fragestellungen zur Betroffenheitsanalyse und Umsetzung in Ihrem Unternehmen stehen Ihre Ansprechpersonen bei Deloitte selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

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Marie-Christin Repetschnig, LL.M. (WU)

Marie-Christin Repetschnig, LL.M. (WU)

Senior Consultant | Deloitte Österreich

Marie-Christin Repetschnig ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden steuerlichen Beratung nationaler und internationaler Unternehmen und Konzernen sowie Unterstützung bei Sonderprojekten.

Dr. Katharina Luka

Dr. Katharina Luka

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Katharina Luka ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Körperschaftsteuer, internationales Steuerrecht und in der Umgründungsberatung. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.