Posted: 05 Jul. 2024 5 min. read

Teilsuspendierung DBA Österreich–Belarus

Österreich hat mit dem Erlass des BMF vom 27.06.2024 und der Kundmachung im Bundesgesetzblatt auf die Teilsuspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Belarus reagiert

Überblick

 

Mit Wirkung ab 28.6.2024 - und vorerst befristet bis 31.12.2026 - werden die Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Belarus nun auch von österreichischer Seite ausgesetzt. Österreich reagiert damit auf die im Wege einer Verbalnote vom 27.3.2024 verkündete Teilsuspendierung der genannten Artikel durch Belarus. Belarus hatte damals die Aussetzung der ausgewählten Verteilungsnormen auch für weitere Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen westlichen Staaten (ua Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Schweden, Schweiz, USA) beschlossen. Diese Maßnahmen reihen sich in eine Serie von Suspendierungen und Gegensuspendierungen von Abkommen mit Russland und Belarus auf der einen Seite und den westlichen Staaten auf der anderen Seite seit Beginn des Krieges mit der Ukraine im März 2022 ein.

 

Betroffene Artikel und Folgen der Suspendierung

 

Besonders hervorzuheben ist, dass die Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Artikel 23 (sogenannter „Methoden-Artikel“) grundsätzlich nicht von der Suspendierung betroffen sind. Wie erwähnt sind jedoch die Verteilungsnormen zu den Dividenden (Art 10), Zinsen (Art 11) und Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art 13) von der Aussetzung umfasst. Für diese Einkommensarten erfolgt somit keine Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Österreich und Belarus. Daher können nun beide Vertragsstaaten die unter die Art 10, 11 und 13 fallenden Einkünfte nach den Regelungen ihres jeweiligen nationalen Steuerrechtes uneingeschränkt besteuern. Der Methodenartikel kommt für diese Einkünfte nicht mehr zur Anwendung, und es droht die doppelte Besteuerung.

Die übrigen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens bleiben weiterhin in Kraft. Daher sind die Folgen der Teilsuspendierung weniger umfangreich als jene der Suspendierung des DBA mit Russland durch Österreich im Dezember 2023 (wir verweisen auf unseren Beitrag zur Suspendierung des DBA Österreich – Russland vom 18.01.2024 ).

So gelten etwa die Bestimmungen über die Anwendbarkeit des DBA auf Steuern (Art 2) und auf Personen (Art 1 iVm Art 4) weiter. Folglich kann auch die steuerliche Ansässigkeit einer Person iSd DBA weiterhin einem Vertragsstaat zugeordnet werden.

Die Definition einer Betriebsstätte (Art 5) sowie die anderen Verteilungsnormen (Art 6 - Art 9, Art 12, Art 14 - Art 22) sind von der Suspendierung ebenfalls nicht betroffen. Die unter diese Artikel des DBA fallenden Einkünfte unterliegen somit weiterhin der Aufteilung der Besteuerungsrechte und eine Doppelbesteuerung wird vermieden.

Die Führung von Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 ist weiterhin möglich. Ausgenommen davon sind jedoch Verständigungsverfahren in Bezug auf Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne, die aufgrund der Suspendierung der Art 10, 11 und 13 nicht mehr eingeleitet werden können.

 

Wie geht es weiter

 

Im Gegensatz zu den Regelungen im Zusammenhang mit der Teilsuspendierung des DBA Österreich-Russland ist die Aussetzung der betroffenen Bestimmungen von belarussischer Seite von 1.6.2024 bis vorerst 31.12.2026 und von österreichischer Seite von 28.6.2024 bis 31.12.2026 befristet.

Was die Vermeidung der doppelten Besteuerung betrifft, verweist der Erlass vom 27.6.2024 auf den Erlass des BMF zur Suspendierung des DBA Österreich-Russland vom 30.5.2024. In diesem Erlass werden die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Entlastung von der doppelten Besteuerung erklärt. Es besteht daher unter gewissen Voraussetzungen auch nach innerstaatlichem österreichischem Recht die Möglichkeit eine doppelte Besteuerung der von der Suspendierung betroffenen Einkünfte (Artikel 10, 11 und 13) per Antrag zu vermeiden.

 

 

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Mag. Maria Sigmund

Mag. Maria Sigmund

Manager | Deloitte Österreich

Maria Sigmund ist als Manager bei Deloitte Wien tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beratung in Zusammenhang mit dem internationalen Einsatz von MitarbeiterInnen. Sie besitzt mehr als 10 Jahre Erfahrung mit abgabenrechtlichen Sachverhalten im Bereich Global Mobility und internationales Steuerrecht.

Mag. Arnold Binder

Mag. Arnold Binder

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Arnold Binder ist Partner in der Steuerberatung und Experte für Auslandsentsendungen sowie Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Compliance. Er ist mit zunehmender Spezialisierung im Bereich Global Employer Services tätig, wo er sich verstärkt den digitalen Potenzialen annimmt.