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Senkung des Dienstgeberbeitrages bereits ab 2023 möglich

Überblick

Mit 01. Jänner 2023 tritt durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, kundgemacht durch das BGBl. I Nr. 163/2022, eine weitere Änderung in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds in Kraft. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichfonds („DB“) wird bereits für die Kalenderjahre 2023 und 2024, statt wie ursprünglich vorgesehen ab 2025, von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt, sofern die Reduktion in einer lohngestaltenden Vorschrift verankert ist.

Für den privatwirtschaftlichen Bereich bedeutet dies, dass die Senkung des Dienstgeberbeitrags ausdrücklich

  • im Kollektivvertrag, oder
  • in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung, oder
  • innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen

festgelegt sein muss. Ohne eine entsprechenden lohngestaltenden Vorschrift bleibt der Beitragssatz unverändert bei 3,9 %. Erst ab 01. Jänner 2025 wird der Beitragssatz unabhängig vom Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift auf 3,7 % gesenkt.

Anwendbarkeit

Die Senkung des DB-Beitrags auf 3,7 % ist für alle beitragspflichtigen Dienstnehmer:innen möglich. Demgemäß ist die Bestimmung nicht nur auf echte Dienstnehmer:innen anwendbar, sondern auch auf freie Dienstnehmer:innen sowie Gesellschafter-Geschäftsführer:innen, sofern sie von der Beitragspflicht umfasst sind.

Besonderheiten der innerbetrieblichen Festlegung

Beinhalten die überbetrieblichen lohngestaltenden Maßnahmen keinen Bezug auf die Lohnnebenkostensenkung, so wird in den Gesetzerläuterungen zum BGBl. I Nr. 93/2022 ebenso wie in den publizierten FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (abgestimmt mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundeskanzleramt) ausgeführt, dass der/die Arbeitgeber:in die Lohnnebenkostensenkung auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen bzw Arbeitnehmergruppen einseitig festlegen kann. Dies kann grundsätzlich formlos vorgenommen werden und daher einseitig erfolgen. Eine ausdrückliche Kundmachung der Arbeitgeber:innen an die Arbeitnehmer:innen ist daher nicht nötig.

In Anbetracht der äußerst restriktiven Prüfungspraxis im Zuge von Lohnabgabenprüfungen ist es jedoch für eine Nachweisführung empfehlenswert, die DB-Senkung mit einem entsprechenden betriebsinternen Aktenvermerk festzulegen. Dies wird auch in den FAQs vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft so empfohlen.

Fazit

Die Senkung des DB-Beitragssatzes ist eine Chance die monatlichen Lohnnebenkosten bzw Personalkosten zu reduzieren und somit die Arbeitgeber:innen zu entlasten. Ob eine Senkung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 tatsächlich erzielt werden kann, hängt in erster Linie von den Verhandlungsergebnissen der Kollektivvertragsparteien sowie dem innerbetrieblichen Engagement zur Umsetzung einer innerbetrieblichen Bestimmung ab. Wir stehen für alle Ihre Fragen zur DB-Senkung zur Verfügung und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung.

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