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Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2022

Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über die wesentlichen Änderungen im Zuge des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2022. Dieser befindet sich derzeit noch im Begutachtungsstadium und sollte dem Vernehmen nach noch heuer publiziert werden.

Highlight 1

Das Gruppenmerkmal, welches bei vielen Steuerbefreiungen eine Voraussetzung ist (Teuerungsprämie, Gewinnbeteiligung, etc.), wurde im Begutachtungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 um die Definition von leitenden Angestellten als steuerlich anerkannte Gruppe erweitert.

Das Gruppenmerkmal

Eine der Voraussetzungen für die Nutzung von diversen Steuerbefreiungen iSd § 3 EStG ist die Gewährung dieser benefits an eine steuerlich anerkannte Gruppe. Die LStR in der derzeit gültigen Fassung definieren bspw Großgruppen wie alle Arbeiter:innen oder alle Angestellten als steuerlich anerkannte Gruppe von Arbeitnehmer:innen. Die Voraussetzung der Betriebsbezogenheit ist dabei ausschlaggebend für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Wird die Gruppenbildung hingegen willkürlich (dh zB nur Mitarbeiter:innen mit einer gewissen Performance) vorgenommen, handelt es sich dabei um keine Gruppe im steuerlichen Sinne. Ob die leitenden Angestellte aus Sicht der Finanzverwaltung ebenfalls eine steuerliche anerkannte Gruppe von Arbeitnehmer:innen umfassen, blieb in den vergangenen Lohnsteuerrichtlinien unkommentiert.

Gemäß den Aussagen im LStR-Wartungserlass 2022 kann der Verantwortungsgrad bestimmter Arbeitnehmer:innen für das Unternehmen für die Gruppenbildung herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Verantwortungsgrad anhand objektiver und nachvollziehbarer Kriterien (z.B. nach einem anerkannten Stellenbewertungssystem) präzisiert ist. Innerhalb einer Gruppe sind dabei aber sämtliche Arbeitnehmer:innen gleich zu behandeln. Unter diesen Voraussetzungen können daher auch leitende Angestellte als eine steuerlich anerkannte Gruppe behandelt werden.

Highlight 2

Das Verhältnis zwischen Pendlerpauschale und Öffi-Ticket ab 2023

Das bereits erhöhte Pendlerpauschale für die Monate Mai 2022 bis Juni 2023 wurde im LStR-Wartungserlass 2022 festgehalten. Diese beinhaltet das monatliche Pendlerpauschale, wenn der/die Arbeitnehmer:in monatlich zumindest an elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte pendelt. Einerseits gebührt hier das Pendlerpauschale gem. §16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (die ursprünglich geltenden Werte), andererseits ebenso das befristet erhöhte Pendlerpauschale gem. § 124b Z 395 EStG.

Erwachsen dem/der Arbeitnehmer:in im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr gem. § 26 Z 5 lit a EStG keine Kosten, besteht gem. Rz 271 LStR auch kein Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Laut nunmehriger Rechtsansicht im LStR-Wartungserlass 2022 ist bei der Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets durch den/der Arbeitgeber:in wie folgt vorzugehen: Stellt der/die Arbeitgeber:in dem/der Arbeitnehmer:in eine Wochen-, Monats-, oder Jahreskarte unentgeltlich zur Verfügung oder übernimmt diese/r einen Kostenanteil des Tickets, ist das Pendlerpauschale zuerst so zu berechnen, als ob keine Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets stattfände. Es ist also die gesamte Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zu berücksichtigen und eine entsprechende Abfrage im Pendlerrechner durchzuführen.

Von diesem errechneten Pendlerpauschale ist jener Betrag, der vom/von Arbeitgeber:in als Öffi-Ticket gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG zugewendet wird, abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen. Dies kann auch dazu führen, dass ein Öffi-Ticket in mehreren Veranlagungsjahren zu einer Reduktion des Pendlerpauschales führt. Der Anspruch auf den Pendlereuro bleibt von dieser Kürzung jedoch unberührt.

Highlight 3

Erhöhte Aufzeichnungsverpflichtungen für Spezialautos

Bei einem Spezialfahrzeug handelt es sich um ein Auto, bei welchem auf Grund der Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen wird (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Insofern ist derzeit gängige Praxis, dass für eben diese Spezialautos kein Fahrtenbuch geführt wird.

Im LStR-Wartungserlass wurde hier nun eine dahingehende Ergänzung vorgenommen, als für solche Spezialfahrzeuge lediglich für die Fahrten Wohnungs-Arbeitsstätte kein Sachbezug zum Ansatz zu bringen ist. Insofern daher das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird (z.B. Erledigung von privaten Besorgungen), ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen und anzusetzen.

Auf Grund der äußerst restriktiven Prüfungsweise im Zuge von Lohnabgabenprüfungen bedeutet dies in der Praxis, dass eine anderweitige private Nutzung ausgeschlossen werden muss. Ein diesbezüglicher Nachweis kann hierbei idR nur durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch beigebracht werden.

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