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OGH zur Urlaubsverjährung

Nach der jüngsten Judikatur des EuGH zur Verjährung von Urlaubsansprüchen, hat dies nun auch der OGH in seiner Judikaturlinie umgesetzt. Arbeitgeber:innen müssen hinkünftig im Vorfeld der möglichen Urlaubsverjährung auf diesen Umstand hinweisen, widrigenfalls der Anspruch nicht verfällt.

Urlaubsanspruch in Österreich

Das österreichische Urlaubsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmeri:innen bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen auf Basis einer 6-Tage-Woche haben. Bei einer 5-Tage-Woche steht Arbeitnehmer:innen einen Anspruch von 25 Urlaubstagen pro Urlaubsjahr zu. Der Urlaubsanspruch verjährt gemäß der Vorgabe des Urlaubsgesetzes nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Aufforderung zum Verbrauch

Eine gesestzliche Verpflichtung die Arbeitnehmer:innen über eine drohende Verjährung zu informieren, haben Arbeitgeber:innen nicht. Der EuGH urteilte jedoch vor Kurzem, dass Arbeitgeber:innen ihre Arbeitnehmer:innen über die drohende Verjährung des Urlaubsanspruches informieren und die Dienstnehmer:innen auffordern müssen, den Urlaub zu verbrauchen.

Das OGH Urteil im Zusammenhang mit der Urlaubsverjährung

Der OGH hat nunmehr – im Einklang mit der oben beschriebenen EuGH Judikatur – entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber:innen die Arbeitnehmer:innen nicht auf die Verjährung hinweisen.

Der OGH geht in seinem Urteil darauf ein, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verjährt und für den tatsächlichen Verbrauch somit drei Jahre zur Verfügung stehen. Machen Arbeitgeber:innen nicht auf die drohende Verjährung aufmerksam, kann nun laut OGH der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch trotz Ablauf der Verjährungsfrist vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

Entscheidend ist, dass sich die Grundsätze des EU-Rechts nur auf den Anspruch von vier Wochen bezieht und die fünfte und sechste Urlaubswoche nach österreichischem Recht nicht davon betroffen ist. Für die nach österreichischem Recht zustehende fünfte und ggf sechste Urlaubswoche hat der OGH nicht expressis verbis ausgesprochen, dass eine Aufforderung ebenso erfolgen muss. Zur Vermeidung etwaiger Rechtstreitigkeiten empfiehlt es sich jedoch die Arbeitnehmer:innen auch diesfalls vorab zu informieren und zu einem Urlaubskonsum anzuhalten.

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