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Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei der Überlassung von E-Autos durch den Arbeitgeber

Überblick

Mit steigendem Umweltbewusstsein rückt die betriebliche Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen für Mitarbeiter:innen in den Vordergrund. Immer mehr Arbeitgeber:innen stellen ihren Mitarbeiter:innen Elektrofahrzeuge zur dienstlichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung. Mit der Anfragenbeantwortung vom 8.3.2023 versuchte das BMF Zweifelsfragen hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von Ladevorgängen und der Bezugsumwandlung von Elektroautos zu klären.

 

Möglichkeit der Gehaltsumwandlung

Seit dem 1.1.2023 gilt für CO2-emissionsfreie Kraftfahrzeuge und für (Elektro)Fahrräder ein Sachbezugswert von Null, wenn im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährte Bruttobezüge umgewandelt werden. Die Dauer der Gehaltsumwandlung ist hierfür nicht relevant. Die Abmachung zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen muss zu einer Reduktion des Bruttobezuges der Arbeitnehmer:in in Zukunft führen, dafür wird die private Nutzung des Elektroautos gewährleistet. Zu beachten ist, dass eine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestbezugs dabei nicht zulässig ist. Diese Begünstigung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn nur die laufenden Bezüge umgewandelt werden und andere Ansprüche – wie beispielsweise Sonderzahlungen, Krankenentgelte und Jubiläumsgelder – auch weiterhin in ursprünglicher Höhe gewährt werden. Hier ist darauf zu achten, dass es zu einer Jahres-Sechstelüberschreitung kommen kann.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht folgt die ÖGK der Klarstellung des BMF. Hier wird vorausgesetzt, dass auch die sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgrundlage entsprechend reduziert wird (was natürlich auch Auswirkungen auf Leistungen, die von der Beitragshöhe abhängen, hat).

 

Sonderfragen im Zusammenhang mit Ladenstationen

Des Weiteren veröffentliche das BMF umfangreiche Klarstellungen zum lohnsteuerrechtlichen Umgang mit Ladestationen. Gemäß der Sachbezugswerteverordnung ist die Anschaffung oder der Kostenersatz einer Ladestation für emissionsfreie E-Auto bis zu einer Höhe von EUR 2.000,00 lohnabgabenfrei und stellt keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Übersteigen die Kosten der Ladeeinrichtung EUR 2.000,00 ist die laufende Sachbezugsbesteuerung davon abhängig, ob der Kostenersatz durch den Arbeitgeber:in einmalig oder laufend ausbezahlt wird und der übersteigende Wert ist als sonstiger Bezug zu versteuern. Vom Arbeitgeber:in geleaste Ladeeinrichtungen sind, unter mit einer Anschaffung vergleichbaren Rahmenbedingungen, vom Kostenersatz inkludiert, soweit sie Arbeitnehmer:innen überlassen werden.

Der Einbau der Ladestation setzt die Zurverfügungstellung eines Elektroautos zur privaten Nutzung voraus und muss nachweislich dem Elektroauto zuzuordnen sein. In der Praxis ist daher darauf zu achten, dass ein zeitlicher Konnex zwischen der Zurverfügungstellung des E-Autos und dem Einbau der entsprechenden Ladestation besteht (insbesondere bei langen Lieferzeiten der E-Autos zu beachten).

Das BMF stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass für die Sachbezugsbefreiung der Zeitpunkt der Auszahlung des Kostenersatzes ausschlaggebend ist. Hier ist zu beachten, dass die maßgeblichen Gesetze per 1.1.2023 in Kraft getreten sind. Folglich können auch vor dem 1.1.2023 angeschaffte Ladeeinrichtungen sachbezugsfrei berücksichtigt werden, sofern der entsprechende Kostenersatz im Kalenderjahr 2023 erfolgte bzw erfolgt. Wird beispielsweise eine Ladeeinrichtung um EUR 1.500,00 am 1.11.2022 gekauft und die entsprechenden Kosten dem/der Arbeitnehmer:in vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin im November 2022 ersetzt, so ist ein Sachbezug in der Lohnverrechnung anzusetzen. Werden die Kosten allerdings erst im Jänner 2023 ersetzt, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Das (vorzeitige) Ausscheiden von Arbeitnehmer:in hat keine Auswirkung auf die steuerliche Behandlung von Ladestationen. Es wird davon ausgegangen, dass der/die Arbeitnehmer:in Eigentum an der Ladeeinrichtung erwirbt. Sollte bei der Anschaffung oder dem Kostenersatz die Grenze von EUR 2.000,00 überschritten werden, ist der übersteigende Anteil als geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer:in zu versteuern. Beim (vorzeitigen) Ausscheiden ist kein Sachbezug mehr anzusetzen.

 

Sonderfragen im Zusammenhang mit dem Ladekostenersatz

Der/die Arbeitgeber:in kann die für den Arbeitnehmer:in angefallenen Kosten für das Laden des Elektroautos ersetzen oder tragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Ladeeinrichtung die Zuordnung zum Firmenwagen sicherstellen muss. Die Aufzeichnung über die Lademenge kann nur von einem Zähler bei der Ladeeinrichtung gemessen werden und muss über einen detaillierten Ladebericht verfügen. Ein zertifizierter oder geeichter Zähler wird nicht vorausgesetzt, erscheint in der Praxis laut dem BMF aber sinnvoll. Zu betonen ist, dass das BMF nur einen Nachweis bei der Ladeeinrichtung anerkennt. Nachweise des Elektrofahrzeuges mittels Spezialprogramme über die Lademenge sind nicht ausreichend. Auch der Umstand, dass nur ein Elektroauto im Haushalt vorhanden ist, stellt gemäß dem BMF keinen ausreichenden Nachweis dar.

Werden die Ladekosten vom/von der Arbeitgeber:in ersetzt oder getragen, erstreckt sich diese Regelung auch auf die Ladevorgänge an öffentlichen Ladestationen. Die Kosten für das Aufladen sind mittels Rechnung nachzuweisen. Sollte eine eindeutige Zuordnung zum Fahrzeug nicht möglich oder unzumutbar sein, kann die Zuordnung zum arbeitgebereigenen Auto auch glaubhaft gemacht werden.

 

Fazit

Die Überlassung von Elektrofahrzeugen ist eine sinnvolle Maßnahme zur Förderung von umweltfreundlicher Mobilität und kann für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen steuerliche Vorteile bieten. Das BMF sorgt mit seiner Anfragenbeantwortung für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Ladevorgänge von Elektrofahrzeugen und der Bezugsumwandlung.

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