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Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen bei der Überlassung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber

Überblick

In Zeiten von steigendem Umweltbewusstsein und einem verstärkten Fokus auf Mitarbeiter:innengesundheit rückt auch die betriebliche Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern immer mehr in den Mittelpunkt. Immer mehr Arbeitgeber:innen setzen auf Dienstfahrräder als alternative Mobilitätslösung für ihre Mitarbeiter:innen. Mit einer Anfragebeantwortung hat das BMF nun für Klarheit hinsichtlich der lohnsteuerrechtlichen Behandlung von sogenannten Bezugsumwandlungen gesorgt.

 

Steuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen

Durch die Sachbezugswerteverordnung wird für arbeitgebereigene (Elektro)Fahrräder sowie Krafträder in § 4b Sachbezugswerte-VO festgelegt, dass insbesondere auch dann kein Sachbezug anzusetzen ist, wenn diese privat genutzt werden. Zudem sieht die Sachbezugswerte-VO auch einen Sachbezugswert von EUR 0,00 im Falle einer (befristeten oder unbefristeten) Bezugsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge für die Zurverfügungstellung derartiger Räder oder Krafträder vor. Praktische lohnsteuerrechtliche Fragen ergeben sich in Bezug auf die Möglichkeit, Bruttobezüge umzuwandeln, um so die Anschaffungs- oder Leasingkosten für privat genutzte E-Bikes von den Dienstnehmer:innen tragen zu lassen.

Grundsätzlich gilt, dass die Bezugsumwandlung in der Sachbezugswerte-VO explizit erlaubt wird. Hierbei ist zu beachten, dass der bisher vereinbarte Bruttobezug im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch eine Einigung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in reduziert wird, um so die Nutzung eines (Elektro)Fahrrads auch für private Zwecke zu gewähren. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass der kollektivvertragliche Mindestlohn hierdurch keinesfalls unterschritten werden darf.

Die Höhe der Bezugsumwandlung hängt vollständig von der privatautonomen Einigung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in ab. Anschaffungspreis, Höhe der Leasingrate oder ähnliches sind hierfür nicht entscheidend. Auch eine vereinbarte Kaufoption ändert zum Zeitpunkt der Bezugsumwandlung nichts an der Steuerfreiheit. Ebenso wenig ist es aus lohnsteuerlicher Sicht ein Problem, wenn Dienstnehmer:innen mehrere emissionsfreie Fahrzeuge (beispielsweise ein E-Auto und ein E-Bike) zur Verfügung gestellt werden, solange diese nicht von Dritten genutzt werden.

Festzuhalten ist an dieser Stelle jedoch, dass die Begünstigungen bei einer Bezugsumwandlung nur möglich ist, soweit aufgrund Rahmengröße und des anderen Verwendungszweckes (beispielsweise ein Mountainbike und ein Stadtrad) klargestellt ist, dass beide Fahrräder durch den:die Dienstnehmer:in selbst benutzt werden. Hintergrund dieser Regelung ist der Versuch, eine missbräuchliche Nutzung der Befreiung - beispielsweise für Familienmitglieder - zu unterbinden.

Soweit der:die Dienstnehmer:in nach dem Zeitraum der Bezugsumwandlung Eigentümer:in des Fahrrades werden soll, gilt es zu beachten, dass hier seitens der Finanzverwaltung eine 5-jährige lineare Abschreibungsdauer angenommen wird. Hat das Fahrrad bei Übertragung in das Eigentum des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin noch einen steuerlichen Buchwert, so ist dies im Falle einer unentgeltlichen Übertragung, unter Abschlag von 20 % jedoch Zuschlag der Umsatzsteuer (soweit ein Vorsteuerabzug seitens des Unternehmens geltend gemacht wurde) als Sachbezug zu berücksichtigen. Allfällige Zuzahlungen des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin reduzieren diesen Sachbezugswert.

 

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Während das BMF im Zuge der Anfragebeantwortung bereits Anfang Februar größtenteils klargesellt hat, in welchem Umfang eine sachbezugsfreie Bezugsumwandlung möglich ist, stand eine finale Klarstellung der ÖGK bis vor wenigen Tagen noch aus. Mittlerweile wurde jedoch auch von der ÖGK klargestellt, dass die Rechtsansicht des BMF grundsätzlich geteilt wird. Im Ergebnis hat das zur Folge, dass sich im Falle einer Bezugsumwandlung die Beitragsbemessungsgrundlage auch für die Sozialversicherung entsprechend reduzieren muss, was insbesondere auch Auswirkungen auf allfällige sozialversicherungsrechtliche Leistungen (Stichwort Pensionskonto) hat.

 

Fazit

Die Überlassung von Dienstfahrrädern ist eine sinnvolle Maßnahme zur Förderung von umweltfreundlicher Mobilität und kann für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile bieten. Durch die nunmehr erfolgten Klarstellungen des BMF sowie der ÖGK kann nun auch in der Praxis Rechtssicherheit im Bereich Lohnsteuer und Sozialversicherung gewährleistet werden.

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