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Finales Update zur Investitionsprämie – Was gilt es zu beachten?

Unternehmen mit noch abzurechnenden Investitionsprämien-Anträgen bleibt für die Durchführung und Abrechnung ihrer Investitionen nicht mehr viel Zeit. Lediglich für Anträge mit Investitionsvolumina von über EUR 20 Mio besteht ein verlängerter Zeitraum. Welche Fristen zu beachten sind, was bei Zuordnung von Investitionen zu berücksichtigen ist und wie Lieferverzögerungen begegnet werden kann, finden Sie nachfolgend im Überblick.

Fristen im Überblick

Investitionen bis EUR 20 Mio

Der Abschluss (Inbetriebnahme und Bezahlung) der Investitionen hat bis spätestens 28.02.2023 zu erfolgen. Eine Abrechnung ist innerhalb der 3 Monatsfrist, spätestens bis 31.05.2023 durchzuführen.

Investitionen ab EUR 20 Mio

Der Abschluss der Investitionen hat bis spätestens 28.02.2025 zu erfolgen. Eine Abrechnung ist innerhalb der 3 Monatsfrist, spätestens bis 31.05.2025 durchzuführen.

Liegen die final abgerechneten Investitionen unter EUR 20 Mio bleibt lt. Auskunft des aws die verlängerte Frist bis 28.02.2025 für den Abschluss der Investitionen aufrecht.

Abrechnung und Wechsel der Kostenkategorie

Die Durchführung der Abrechnung bedarf einer großen Sorgfalt, da Abrechnungen nicht nachgebessert werden können. Teilabrechnungen bei einem beantragten Investitionsvolumen von weniger als EUR 20 Mio sind nicht möglich.

Förderwerber:innen mussten im Rahmen der Antragstellung ihren geplanten Investitionen bestimmte Kostenkategorien zuweisen (zB „Baulich, Maschinell, EDV, Fahrzeuge, Einrichtung, Sonstige“). Bei der Abrechnung stehen nur die im Antrag angegeben Kategorien zur Auswahl. Diese sind integrierter Bestandteil des Fördervertrages. Das hat zur Folge, dass nur jene Investitionen Berücksichtigung finden, die den beantragten Kostenkategorien zuordenbar sind. Erste Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass beantragte Investitionen zum Teil einer falschen Kostenkategorie zugeordnet wurden. Vor allem bei Investitionen in Schwerpunktbereichen wie beispielsweise der Ökologisierung kann dies zum Verlust der Förderung führen.

Sollte im Zuge der Abrechnung festgestellt werden, dass für eine Position im Förderungsantrag 14 % Zuschuss beantragt wurde aber nur 7 % Zuschuss tatsächlich zusteht, ist eine Umwandlung der beantragten Kostenpositionen auf 7% möglich.

Ebenso ist ein Wechsel innerhalb der Richtlinienschwerpunkte in bestimmten Konstellationen denkbar. So ist beispielsweise ein Wechsel zwischen den drei Schwerpunktbereichen der Elektromobilität möglich, jedoch ein Wechsel zu einem anderen Schwerpunktbereich innerhalb des Ökologisierungsschwerpunktes ausgeschlossen.

Im Digitalisierungsbereich ist ein Wechsel zwischen allen Schwerpunkten grundsätzlich möglich.

Ein Wechsel zwischen den einzelnen Richtlinienschwerpunkten, z.B. Digitalisierung und Ökologisierung ist ausgeschlossen.

Lieferant:innenwechsel und Lieferverzögerungen

Die aktuelle Lieferkettenproblematik führt zu massiven Verspätungen oder gar zu dazu, dass bestimmte Lieferungen derzeit überhaupt nicht ausgeführt werden können. In einigen Fällen können sich Unternehmen damit behelfen, indem sie den:die Lieferant:in wechseln.

Ein Lieferant:innenwechsel ist zulässig, sofern die Investition aufgrund eines Lieferengpasses innerhalb des Investitionsdurchführungszeitraums nachweislich nicht durchgeführt werden kann. Dem aws ist jedenfalls ein Nachweis mittels Bestätigung des ursprünglich beauftragten Lieferant:innen vorzulegen. Bei einem Lieferant:innenwechsel tritt die erste Maßnahme der ursprünglichen Beauftragung des:der Erstlieferant:in an Stelle der ersten Maßnahme der Ersatzbeschaffung. Eine Neubeauftragung hat möglichst zeitnah zu erfolgen. Laut aws sind geringfügige Abweichungen zur Erstbeauftragung zulässig.

Im Rahmen der Anschaffung von Elektroautos ist derzeit mit massiven Verzögerungen zu rechnen, sodass oftmals eine Ersatzbeauftragung gar nicht möglich ist. Sollte eine Lieferung bis zum 28.02.2023 nachweislich nicht möglich sein, könnte eine alternative Anschaffung eines Hybridautos angedacht werden. Diesfalls wäre allerdings eine vorhergehende Abklärung mit dem aws notwendig. Das aws trifft die eine Entscheidung über die Anerkennung der Ersatzinvestition aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Die Abrechnung eines Antrages kann frühestens ab Inbetriebnahme und Bezahlung der letzten Investition und muss spätestens am Ende der 3-Monatsfrist über den Fördermanager eingebracht werden. Sollte jedoch der Fall eintreten, dass das letzte zur Inbetriebnahme und Bezahlung geplante Wirtschaftsgut aufgrund der aktuellen Lieferkettenproblematik nicht mehr geliefert werden kann, so stünde es dem aws frei, unbeschadet des Überschreitens der 3-Monatsfrist der anderen im Antrag befindlichen Wirtschaftsgüter, die Frist nach vorheriger Abstimmung einzelfallbezogen zu erstrecken.

Überschreiten oder Unterschreiten der Förderzusage

Übersteigen die abgerechneten Investitionen oder der abgerechnete Zuschuss die vertraglich fixierten Werte, wird der Auszahlungsbetrag mit dem Antragsbetrag gedeckelt. Unterschreiten die abgerechneten Investitionen oder der abgerechnete Zuschuss die vertraglich fixierten Werte, gelangt der Zuschuss aliquot zur Auszahlung (sofern zumindest EUR 5.000,00 investiert und abgerechnet wurden).

Betriebsnotwendigkeit der Investitionen

Die zu fördernden Investitionen müssen Betriebsvermögen im steuerlichen Sinn darzustellen. Bei privater Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter kann die geforderte Betriebsnotwendigkeit nur im Falle eines nicht überwiegenden Privatanteils vorliegen (betriebliche Nutzung > 50 %). Bei jährlich schwankenden Anteilen der Privatnutzung, wie dies beispielsweise bei Elektrofahrzeugen zutreffen wird, ist dieser entweder als Durchschnitt der Vergangenheitswerte oder auf Basis einer vernünftigen Schätzung bestmöglich zu ermitteln.

Ausscheiden durch höhere Gewalt oder technisches Gebrechen

In der Förderungsrichtlinie zur Investitionsprämie ist eine Behaltedauer von mindestens 3 Jahren (Sperrfrist) in einem Betrieb bzw einer Betriebsstätte in Österreich vorgesehen. Für Investitionsgüter, die innerhalb der Sperrfrist ausscheiden, hat eine Rückzahlung der Investitionsprämie zu erfolgen. Mangels eigenem Verfahren erfolgt die Meldung des Ausscheidens als auch die Rückmeldung des aws über die Höhe des Rückzahlungsbetrages derzeit per E-Mail.

Scheidet das Wirtschaftsgut aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen innerhalb der Sperrfrist aus, dann kann die Rückzahlung vermieden werden, indem zeitnah eine Ersatzinvestition durchgeführt wird. Darüber hinaus ist eine schriftliche Kontaktnahme mit dem aws zwingend erforderlich.

Höhere Gewalt iSd Richtlinie wird definiert als Elementarereignis, das trotz aller erdenklicher Sachkunde und Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte und umfasst beispielsweise Zerstörung durch Brandstiftung, Unwetter, Erdbeben etc. Technisches Gebrechen iSd Richtlinie wird definiert als ein Anlagenabgang, der auf mangelnde Funktionsfähigkeit zurückzuführen ist. Darunter fallen zB Wirtschaftsgüter, die nicht mehr reparaturfähig oder einsatzfähig sind.

Abweichungen zum Antrag

Bei abweichender Auszahlung der beantragten Investitionsprämie, kann ein schriftlicher Einspruch an das aws erhoben werden. Die Prüfung obliegt dem aws.

Aufbewahrungsfrist

Für Unterlagen im Zusammenhang mit der Investitionsprämie gilt eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht ab dem Kalenderjahr der Auszahlung.

Fazit

Beachten Sie, dass mit der Abrechnung viel Detailarbeit verbunden ist und die Durchführung große Sorgfalt bedarf. Abrechnungen können im Nachhinein nicht mehr nachgebessert werden.

Halten Sie insbesondere die 3-Monatsfrist und das Ende des Investitionsdurchführungszeitraumes (28.02.2023) evident.


Weitere Tipps zur Abrechnung finden Sie hier.

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