Gebührenfallen bei der Unternehmensnachfolge | Deloitte Tirol

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Gebührenfallen bei der Unternehmensnachfolge

Bestimmungen des Abgabenrechts und ihre Auswirkungen auf Unternehmensübergaben

Die Generationennachfolge ist im Bereich der Familienunternehmen ein Vorgang von größter Bedeutung und Tragweite, wobei neben den betriebswirtschaftlichen Aspekten einer Übergabe auch eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen zu beachten ist.

Insbesondere im Bereich des Abgabenrechts und speziell im Bereich der Einkommensteuer gelangen eine Reihe von einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung. Oftmals wenig beachtet bleibt jedoch der Umstand, dass durch den Vorgang der Unternehmensnachfolge durchaus auch Gebühren nach dem Gebührengesetz in nicht unbeträchtlicher Höhe anfallen können.

Leibrente zur Versorgung des Übergebers

Im Familienverband erfolgt die Übertragung von Betrieben oder Gesellschaftsanteilen an die nächste Generation üblicherweise im Schenkungswege. Häufig liegt jedoch keine reine Schenkung vor, sondern eine sogenannte „gemischte Schenkung“, bei welcher der oder die Übernehmer vertraglich bestimmte Gegenleistungen an den Übergeber zu erbringen haben. Diese Gegenleistungen zielen in der Regel auf die finanzielle Absicherung des Übergebers ab. In diesem Zusammenhang kommt es häufig – vor allem im Bereich des Gastgewerbes – zur Einräumung einer Leibrente an den Übergeber. Unter Leibrente versteht man einen auf Lebenszeit des Berechtigten wiederkehrend zu zahlenden Geldbetrag. Verstirbt der Berechtigte, so erlischt auch die Verpflichtung, die Leibrente zu bezahlen. Sie gilt daher als höchstpersönliches Recht und kann beispielsweise nicht vererbt oder veräußert werden. Im Vordergrund steht dabei vor allem der Versorgungsgedanke. Eine Bereicherung des Übergebers, der sich eines Hauptteiles seines Vermögens (Betrieb oder Gesellschaftsanteile) entledigt, kann durch die zugesagte Leibrente üblicherweise nicht eintreten und ist auch nicht beabsichtigt. Somit handelt es sich bei der eingeräumten Leibrente in den meisten Fällen nicht um eine Gegenleistung zur Erlangung des Betriebes, sondern um eine Versorgungsleistung. Trotzdem unterliegen Leibrentenverträge bei Zutreffen der Voraussetzungen der Gebührenpflicht in Höhe von zwei Prozent vom Wert der Leibrente, mindestens aber vom Wert der übertragenen Sachen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes enthalten Leibrentenverträge nämlich ein ausreichendes aleatorisches (d. h. vom Zufall abhängiges) Element, um als Glücksvertrag im Sinne des Gebührengesetzes gesehen werden zu können. Das Gericht vertritt dabei den Standpunkt, dass der gebührenpflichtige Tatbestand dann erfüllt sei, sobald überhaupt eine bewegliche Sache für die Gewährung der Leibrente überlassen werde. Auf den Wert der Leibrente komme es dabei nicht an.

Wird im Rahmen von Betriebsübertragungen eine Leibrente für den Übergeber vereinbart und darüber auch eine entsprechende Urkunde erstellt – dies ist bei Betriebsübertragungen schon aus zivilrechtlichen Überlegungen nahezu unabdingbar –, so unterliegt der (Bar-)Wert der Leibrente, mindestens jedoch der Wert der übertragenen beweglichen Sachen, einer Gebühr von zwei Prozent. Der Wert allfällig übertragener Grundstücke ist dabei auszuklammern, da diese unbewegliches Vermögen darstellen und der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Werden hingegen Gesellschaftsanteile, die per se als bewegliches Vermögen gelten, gegen Zusage einer Leibrente übertragen (beispielsweise Anteile an einer OG, KG oder GmbH), so dürfen nach herrschender Ansicht allfällig in der Gesellschaft enthaltene Grundstücke jedoch nicht aus der Gebührenbemessungsgrundlage herausgerechnet werden, sondern es ist die Gebühr vom Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile zu berechnen. Es sind daher durchaus Konstellationen denkbar, in denen die anfallende Gebühr den Barwert der Leibrente sogar übersteigt.
Die derzeitige Judikatur des Bundesfinanzgerichtes führt vor allem im Hinblick auf die Übertragung von Familienbetrieben und -gesellschaften gegen Leibrente zu einem insgesamt unbefriedigenden Ergebnis. Auch wenn sich der Übergeber eine nur geringfügige Leibrente zur Absicherung seiner Altersversorgung ausbedingt, erfolgt die Bemessung der Gebühr stets mindestens vom Wert des übertragenen Vermögens.

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Im Zuge der vermögensrechtlichen Neuordnung der Besitzverhältnisse bei Unternehmensnachfolgen kommt es regelmäßig zur Abgabe von Pflichtteilsverzichten seitens des oder der Übernehmenden sowie allfällig weiterer Familienangehöriger, die mit sonstigem Vermögen bedacht werden.

Nach der aktuellen Judikatur des Bundesfinanzgerichtes kann ein derartiger Pflichtteilsverzicht jedoch eine Gebührenpflicht auslösen. Wird ein Erb -bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag gegen eine Abfindung geschlossen und werden dadurch streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt, ist dies nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als außergerichtlicher Vergleich einzustufen und somit eine Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von zwei Prozent vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen zu entrichten. Die Auswirkungen dieser Sichtweise sind von einiger Tragweite, da unter übernommenen Leistungen klarerweise nicht bloß Abfindungsbeträge in Geld zu verstehen sind, sondern schlichtweg alle Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtes. Beispielsweise müsste sodann die Übertragung eines Unternehmens oder eines Gesellschaftsanteiles unter gleichzeitiger Abgabe eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtes zu einer Gebührenbemessung in Höhe von zwei Prozent des Wertes des übertragenen (beweglichen) Vermögens führen.
 

Fazit

Bei unentgeltlichen Unternehmensübertragungen kann es durch den Anfall von Gebühren, wie insbesondere für die Einräumung von Leibrenten und der Vergleichsgebühr bei einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht, zu wesentlichen Abgabenbelastungen kommen.

Ausweichstrategien zur Vermeidung der aufgezeigten Gebühren sind in den meisten Fällen mit einer Einbuße an Rechtssicherheit verbunden, was ebenfalls zu erheblichen Risiken führen kann. In dieser Hinsicht wäre aufgrund der wesentlichen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Familienbetriebe eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht für Betriebsübertragungen wünschenswert.

Bis dahin ist eine gebührenrechtlich optimale Übertragung meist nur mit entsprechenden Vermeidungsstrategien unter Abwägung aller Interessen realisierbar.

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