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Umsätze im Zahlungs- und Dienstleistungsverkehr
BFG zum Outsourcing von Zahlungsdienstleistungen
Nach detaillierter Auseinandersetzung mit den vom EuGH vorgegebenen Kriterien zur Beurteilung des Überweisungs- und Zahlungsverkehrs stellte das BFG mit Urteil vom 4.3.2022 (RV/7100628/2019) die Steuerfreiheit für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr von auf das Kreditkartengeschäft spezialisierten Zahlungsdienstleistern fest. Eine Amtsrevision beim VwGH ist anhängig.
On the basis of a detailed revision of the criteria specified by the ECJ for assessing payment and remittance transactions the Austrian Federal Fiscal Court applied the tax exemption for services related to payments and transfers by payment service providers specialising in the credit card business in its ruling of 4 March 2022 (RV/7100628/2019). The case is pending before the Austrian Administrative Court.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine Bank, deren Geschäftstätigkeit in der Ausgabe und Verwaltung einer Kreditkarte (Visakarte) liegt. Den im Kreditkartengeschäft erforderlichen Verarbeitungsprozess lagerte das Kreditinstitut mehr oder weniger vollständig auf einen ausländischen Zahlungsdienstleister aus. Die von diesem ausländischen Zahlungsdienstleister bezogenen Leistungen behandelte die Beschwerdeführerin als gem § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG von der Umsatzsteuer befreit und führte dementsprechend keine Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge Verfahrens (Übergang der Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger) ab.
Der Zahlungsdienstleister erbrachte im streitgegenständlichen Fall ein umfassendes Leistungsbündel, das es den am Kreditkartengeschäft Beteiligten ermöglichte, Kreditkartenumsätze nach formeller Freigabe unmittelbar durchzuführen. So war der Zahlungsdienstleister für die zentralen Bereiche Processing, Financial Accounting & Settlement Service sowie Service Center eigenverantwortlich tätig und übernahm auch entsprechende Haftungen und Risiken.
BFG Entscheidung
Das BFG stützt seine Entscheidung auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit den vom EuGH in der bisherigen Rechtsprechung dargelegten Kriterien für das Vorliegen einer Überweisung und bezog dabei auch den Zweck und die Systematik der EU-rechtlichen Bestimmung (wie insbesondere den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer) ein.
Einleitend hielt das BFG fest, dass es bei der rechtlichen Beurteilung auf die Art der erbrachten Dienstleistung und nicht auf den Erbringer oder Empfänger einer Leistung ankomme. In Abgrenzung zu rein materiellen oder technischen Leistungen müsse eine Übertragung von Geldern bewirkt bzw zu dieser wesentlich beigetragen werden, welche zu einer rechtlichen und finanziellen Änderung führe. Dabei müssen die funktionellen Aspekte der betreffenden Dienstleistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ergeben, das die wesentlichen und spezifischen Funktionen einer Zahlung (Überweisung) erfülle. Da sich die Befreiungsbestimmung nicht ausschließlich auf den reinen Vorgang der Übertragung von Geldern bezieht, gehe der wesentliche und spezifische Charakter einer Überweisung nicht allein deswegen verloren, weil die unmittelbare Verbuchung nicht durch den externen Zahlungsdienstleister vorgenommen werde. Daher können verschiedene Dienstleistungen als Leistungsbündel insgesamt einen steuerbefreiten Umsatz darstellen.
Nach umfassenden Sachverhaltsfeststellungen stellte das Gericht fest, dass im konkreten Fall nahezu der gesamte Verarbeitungsprozess von Zahlungen bzw Überweisungen auf den einschlägig spezialisierten Zahlungsdienstleister ausgelagert wurde. Insbesondere der autonom (dh ohne jegliches Zutun der Beschwerdeführerin) und eigenverantwortlich durchgeführte Autorisierungs- und Abwicklungsprozess, welcher in der Erstellung eines eigens generierten Datenfiles zum (quasi automatischen) Lastschrifteinzug mündete, sowie die zentrale Einbindung in das tägliche Settlement und in etwaige Rücklastschriftverfahren, decke nach Ansicht des BFG den erforderlichen Verarbeitungsprozess mehr oder weniger vollständig ab. Da die Beschwerdeführerin weder in den Autorisierungsablauf noch in die Erstellung des Lastschriftdatenfiles eingebunden war und auch keine diesbezüglichen Änderungen vornehmen konnte, beschränkte sich ihre Funktion (neben Kreditgewährung, sowie Kundendienst und Marketing) auf die formelle Freigabe bzw Anweisung von Geldsummenübertragungen. Demgegenüber erfülle der Zahlungsdienstleister eigenständig sämtliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse, die für die Abwicklung eines Kreditkartenumsatzes erforderlich wären, sodass alle spezifischen und wesentlichen Elemente einer Übertragung von Geldern iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG erfüllt wären.
Schließlich sprächen nach Ansicht des BFG auch der Zweck der Bestimmung und der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer gegen die Steuerpflicht der betreffenden outgesourcten Dienstleistungen, da damit eine Verteuerung von Verbraucherkrediten einherginge und darüber hinaus eine Schlechterstellung kleinerer Mitbewerber eintreten würde.
Fazit
Nach eingehender Prüfung der vom EuGH vorgegebenen Kriterien kommt das BFG zu dem Ergebnis, dass die wesentlichen und spezifischen Funktionen einer umsatzsteuerbefreiten Bankdienstleistung im Zahlungs- und Überweisungsverkehr nach Art und Umfang des Dienstleistungsbündels sowie der Eigenverantwortlichkeit des Zahlungsdienstleisters erfüllt seien. Die fehlende unmittelbare Verbuchung der Geldbewegung stelle keine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung dar. Die Entscheidung ist zu begrüßen, sie stellt aufgrund der eingelegten Amtsrevision jedoch nur einen Etappensieg dar. Das Rennen geht vor dem VwGH in die entscheidende letzte Runde.
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