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Die steuerliche Behandlung von Kryptoassets für Privatanleger
Selbstdeklaration in der Steuererklärung oder KESt-Abzug?
Österreichische Banken, bei denen Wertpapiere oder Sparguthaben gehalten werden, sind verpflichtet für Privatanleger die Kapitalertragsteuer (KESt) auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.Durch den erfolgten KESt-Abzug sind diese Erträge grundsätzlich nicht mehr in die Steuererklärung des Privatanlegers aufzunehmen und bei der Berechnung des übrigen Einkommens nicht zu berücksichtigen (Endbesteuerung). Es stellt sich die Frage, ob für Veranlagungen in Kryptoassets ebenfalls ein KESt-Abzug vorzunehmen ist.
Besonderheiten bei Kryptoassets
Kryptoassets (zB Bitcoins) sind digitale Währungen und nicht als Währung im herkömmlichen Sinn anerkannt. Sie gelten als ein dem Finanzvermögen vergleichbares Wirtschaftsgut. Gleichzeitig werden diese jedoch mangels Verbriefung und Depotfähigkeit steuerlich nichtals „klassische“ Wertpapiere behandelt.
Steuertatbestände
Die Veräußerung von Kryptoassets oder der Tausch gegen Euro bzw andere virtuelle Währungen innerhalb eines Jahres gelten – anders als zB Gewinne aus der Veräußerung von Aktien – als Spekulationsgeschäft und sind der Einkommensteuer zu unterwerfen. Der Privatanleger muss die Erträge im Rahmen seiner Steuererklärung deklarieren und mit dem jeweiligen Tarifsatz (je nach Einkommenshöhe bis zu 55%) besteuern. Der Verkauf oder Tausch von Kryptoassets nach Ablauf der Behaltedauer von einem Jahr ist steuerfrei.
Für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften besteht eine Freigrenze von EUR 440.- pro Kalenderjahr. Wird diese nicht überschritten, kann auch eine Erfassung der Erträge in der Steuererklärung unterbleiben. Es empfiehlt sich dennoch sämtliche Käufe und Verkäufe ausreichend zu dokumentieren.
Liegt eine zinstragende Veranlagung vor, sind sowohl die Zinsen als auch realisierte Wertsteigerungen mit 27,5% Sonder-Einkommensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern. Mangels Verbriefung und Depotfähigkeit der Kryptoassets selbst kann es jedoch nicht zu einem KESt-Abzug durch die Bank kommen.
Fazit
Eine Investition in Kryptoassets mit KESt-Endbesteuerungswirkung wird wohl in der Praxis nur durch indirekte Investments über Zertifikate oder entsprechende Investmentfonds möglich sein. Erträge aus diesen Instrumenten können für Privatanleger bei Vorliegen eines öffentlichen Angebotes und bei Depotführung im Inland dem KESt-Abzug mit Endbesteuerungswirkung unterliegen.
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